Entscheidung
III ZR 147/12
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 147/12 vom 23. April 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. April 2013 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Hucke und Seiters beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Re- vision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 12. April 2012 - 1 U 126/10 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Streitwert: 3.100.000 € Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, weil weder die Rechts- sache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi- onsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Rügen der Klägerin zur vom Berufungsgericht bejahten Verjährung des geltend gemachten Amtshaftungsanspruchs gegen den Beklagten zu 1 füh- ren im Ergebnis nicht zur Zulassung der Revision. 1 2 - 3 - Zwar widerspricht die Auffassung des Berufungsgerichts, durch die Er- hebung der Klage im verwaltungsgerichtlichen Vorprozess gegen den (ange- wiesenen) Landkreis (Beklagter zu 2) sei die Verjährung eines gegen das (die Anweisung erteilende) Land (Beklagter zu 1) gerichteten Amtshaftungsan- spruchs nicht unterbrochen worden, der Rechtsprechung des Senats. Danach ist auch die Erhebung einer Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO als Erhebung eines Rechtsmittels anzusehen, das die Verjährung nach damaligem Recht unterbrochen hat (Senatsurteil vom 11. Juni 1985 - III ZR 62/84, BGHZ 95, 238, 242). Die Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO wird entsprechend auch auf die prozessrechtliche Situation der Verpflichtungsklage angewandt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl., § 113 Rn. 95). Damit gehört die Erhebung der Fortsetzungsfeststel- lungsklage auch im Fall der Verpflichtungsklage zum Primärrechtsschutz, der nach neuem Verjährungsrecht zur Hemmung der Verjährung führt. Dies gilt nach der Senatsrechtsprechung auch im Fall der Anweisung der handelnden durch die übergeordnete Behörde für Amtshaftungsansprüche gegen die über- geordnete anweisende Behörde, wenn der Geschädigte Primärrechtsschutz gegen den ihn belastenden Bescheid in Anspruch nimmt (Senatsbeschluss vom 11. Dezember 2008 - III ZR 216/07, NVwZ-RR 2009, 363 Rn. 11). Dabei ist es entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ohne Belang, ob der den Pri- märrechtsschutz in Anspruch nehmende Bürger von der "Anweisungssituation" Kenntnis hat. Denn auch im Falle der Kenntnis kann es sich für den Geschädig- ten empfehlen, das Betreiben zweier Parallelprozesse, in denen jeweils die Frage der Rechtmäßigkeit des in Rede stehenden Verwaltungshandelns zu klä- ren ist, zu vermeiden und zunächst zu versuchen, den betreffenden Verwal- tungsakt vor den Verwaltungsgerichten zu bekämpfen beziehungsweise zu er- streiten (Senatsurteil vom 11. Juni 1985 aaO). 3 - 4 - Indes zeigt die Klägerin nicht auf, dass die - im Zusammenhang mit der Verneinung eines Anspruchs aus enteignungsgleichem Eingriff angestellten, aber auch für das Bestehen eines Amtshaftungsanspruchs bedeutsamen - Er- wägungen des Berufungsgerichts zur Frage der Sicherung der Erschließung des Grundstücks für die geplante Bebauung in einer die Zulassung der Revision erfordernden Weise rechtsfehlerhaft sind. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halb- satz 2 ZPO abgesehen. Schlick Herrmann Wöstmann Hucke Seiters Vorinstanzen: LG Koblenz, Entscheidung vom 29.01.2010 - 5 O 287/02 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 12.04.2012 - 1 U 126/10 - 4 5