Leitsatz
II ZB 21/11
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 21/11 vom 23. April 2013 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 116, 233 D Beantragt ein Insolvenzverwalter als Partei kraft Amtes Prozesskostenhilfe für die Durchführung eines Berufungsverfahrens, steht der Ursächlichkeit der Mittellosigkeit für die Fristversäumung nicht entgegen, dass er als Rechtsanwalt selbst hätte Beru- fung einlegen können. BGH, Beschluss vom 23. April 2013 - II ZB 21/11 - OLG Hamburg LG Hamburg - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. April 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und die Richterin Caliebe, die Richter Dr. Drescher, Born und Sunder beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des 11. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 15. August 2011 aufgehoben. Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 1, vom 25. November 2010 gewährt. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beru- fungsgericht zurückverwiesen. Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde: 12.782,30 € Gründe: I. Der Kläger begehrt als Insolvenzverwalter über das Vermögen der L. Gesellschaft für Software mbH vom Beklagten als früherem Gesellschafter die Zahlung eines restlichen Einlagebetrags in Höhe von 12.782,30 €. Das Landge- richt hat die Klage abgewiesen. 1 - 3 - Das Urteil ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 29. Novem- ber 2010 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2010, beim Be- rufungsgericht eingegangen am 27. Dezember 2010, hat der Kläger, vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten, Prozesskostenhilfe für eine beabsichtig- te Berufung beantragt. Dem Kläger war bereits für die erste Instanz auf die so- fortige Beschwerde hin durch das Berufungsgericht Prozesskostenhilfe bewilligt worden, die zuvor das Landgericht wegen fehlender Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung versagt hatte. In der Antragsschrift ist näher ausgeführt, dass und warum sich an den wirtschaftlichen Verhältnissen der Masse nichts verän- dert habe. Dem Antrag war der ausformulierte Entwurf einer Berufung nebst Berufungsbegründung mit Entwurf eines Wiedereinsetzungsantrags beigefügt. Der Entwurf war nicht unterschrieben. Mit Beschluss vom 10. Mai 2011 hat das Berufungsgericht den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Beru- fung wegen unzureichender Erfolgsaussichten zurückgewiesen, da eine vom Kläger nach der Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung von Prozess- kostenhilfe eingelegte und begründete Berufung als unzulässig zu verwerfen wäre. Der Kläger habe gegen das Urteil des Landgerichts bislang Berufung nicht eingelegt und binnen der bis zum 31. Januar 2011 laufenden Frist auch keine Berufungsbegründung eingereicht. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Klägers böte auch dann keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn der Kläger die Berufung erst nach der Entscheidung über seinen Antrag auf Bewilli- gung der Prozesskostenhilfe einlegen und die Berufungseinlegung mit dem An- trag verbinden sollte, ihm hinsichtlich der Versäumung der Berufungsfrist Wie- dereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein derartiger Wiedereinset- zungsantrag müsste ohne Erfolg bleiben, weil weder die Versäumung der Beru- fungsfrist noch die Versäumung der Frist für die Berufungsbegründung auf dem Unvermögen des Klägers beruhen würde, die Kosten für die Durchführung der 2 3 - 4 - Berufung aus der Insolvenzmasse zu tragen. Der Kläger als Rechtsanwalt hätte die von ihm angestrebte Berufung unschwer selbst einlegen können. Der die Prozesskostenhilfe ablehnende Beschluss wurde dem Kläger am 30. Mai 2011 zugestellt. Mit am selben Tag bei Gericht eingegangenem Schrift- satz vom 14. Juni 2011 hat der Kläger, vertreten durch seinen Prozessbevoll- mächtigten, Berufung eingelegt, sogleich begründet und ferner Wiedereinset- zung wegen Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Berufung beantragt. Mit Beschluss vom 15. August 2011 hat das Berufungsgericht den Antrag auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen und die Berufung des Klägers als unzu- lässig verworfen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Klägers. II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des ange- fochtenen Beschlusses, zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Berufung sowie zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 1. Die Rechtsbeschwerde des Klägers, die sich gegen die Abweisung der beantragten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und gegen die Verwerfung der Berufung als unzulässig richtet, ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaft. Sie ist auch im Übrigen zuläs- sig, weil eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gefordert ist (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). Die angegriffene Entscheidung verletzt den verfassungsrechtlich verbürgten An- spruch des Klägers auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip). Dieses Verfahrensgrundrecht verbietet es den Ge- richten, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung einge- räumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtferti- 4 5 6 7 - 5 - genden Weise zu erschweren (vgl. BVerfG, NJW 2010, 2567 Rn. 14; BGH, Beschluss vom 16. November 2010 - VIII ZB 55/10, NJW 2011, 230 Rn. 10 mwN). 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Dem Kläger ist Wiederein- setzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil er ohne sein Verschulden da- ran gehindert war, die Frist zur Einlegung und Begründung der Berufung einzu- halten (§ 233 ZPO). Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen, unter de- nen einer Partei, die um Prozesskostenhilfe für ein Berufungsverfahren nach- sucht, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist, grundlegend verkannt. a) Das Berufungsgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung zurück- gewiesen, weil die Mittellosigkeit der Schuldnerin nicht kausal für die Versäu- mung der Frist zur Einlegung und Begründung der Berufung gewesen sei. Es sei nicht ersichtlich, aus welchen Gründen der Kläger als Anwalt nicht in der Lage gewesen sei, zumindest die Berufung fristwahrend selbst einzulegen. Darüber hinaus zeige auch das weitere Verfahren, dass die Mittellosigkeit der Schuldnerin in keinem Fall für die nicht fristgemäße Einlegung und Begründung der Berufung kausal gewesen sein könne. Denn die nunmehr vorgelegte Be- gründung der Berufung sei wortgleich mit der Begründung des Prozesskosten- hilfeantrags. Wenn aber der Prozessbevollmächtigte bereits im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens die Sach- und Rechtslage vollständig und ab- schließend geprüft habe, so habe er ohne zusätzlichen Mehraufwand auch eine Berufungsbegründung fertigen und unterschreiben können. Diese Ausführun- gen halten den Angriffen der Rechtsbeschwerde nicht stand. b) Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass der Kläger die Berufungsfrist und die Berufungsbegründungsfrist versäumt 8 9 10 - 6 - hat. Das Urteil des Landgerichts ist ihm am 29. November 2010 zugestellt wor- den; seine Berufung und die Berufungsbegründung sind erst am 14. Juni 2011 und daher nach Fristablauf beim Berufungsgericht eingegangen (§§ 517, 520 Abs. 2 ZPO). Die dem Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe vom 22. Dezember 2010 als Entwurf beigefügte Berufungsschrift mit Berufungsbe- gründung war nicht von einen Rechtsanwalt unterschrieben und erfüllte daher nicht die Anforderungen an eine wirksame Berufungseinlegung und - begründung. Sie war auch nicht als solche gedacht (vgl. hierzu BGH, Be- schluss vom 6. Mai 2008 - VI ZB 16/07, NJW 2008, 2855 Rn. 3). c) Das Berufungsgericht hat jedoch dem Kläger zu Unrecht Wiederein- setzung in die versäumten Fristen versagt. Der Kläger war infolge der Mittello- sigkeit der Insolvenzmasse schuldlos daran gehindert, die Fristen zu wahren. aa) Die Mittellosigkeit einer Partei stellt einen Entschuldigungsgrund i. S. von § 233 ZPO dar, wenn sie die Ursache für die Fristversäumung ist. Das ist dann der Fall, wenn sich die Partei infolge der Mittellosigkeit außer Stande sieht, einen Rechtsanwalt mit der Einlegung und Begründung ihres Rechtsmit- tels zu beauftragen (BGH, Beschluss vom 8. Februar 2012 - XII ZB 462/11, NJW-RR 2012, 757 Rn. 9; Beschluss vom 29. März 2012 - IV ZB 16/11, NJW 2012, 2041 Rn. 15 mwN). Der Kläger kann entgegen der Auffassung des Beru- fungsgerichts nicht darauf verwiesen werden, dass er selbst Rechtsanwalt ist und deshalb selbst hätte Berufung einlegen können. Auch ein Rechtsanwalt hat bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und ist nicht verpflichtet, auf sein Kostenrisiko hin für die Dauer des Bewilligungsverfahrens fristwahrende Handlungen vorzunehmen. Im Streitfall hat der Kläger als Insolvenzverwalter zudem nach § 121 Abs. 1 und 2 ZPO Anspruch auf Beiordnung eines Rechtsanwalts (vgl. BGH, Beschluss vom 25. April 2002 - IX ZB 106/02, NJW 2002, 2179; Beschluss vom 6. April 2006 11 12 - 7 - - IX ZB 169/05, ZIP 2006, 968; Beschluss vom 23. März 2006 - IX ZB 130/05, ZIP 2006, 825; Musielak/Fischer, ZPO, 9. Aufl., § 121 Rn. 9; Zöller/Geimer, ZPO, 29. Aufl., § 121 Rn. 3), so dass er auch nach Bewilligung von Prozesskos- tenhilfe nicht verpflichtet wäre, selbst tätig zu werden. bb) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Rechtsmittelführer, der vor Ablauf der Rechtsmittelfrist Bewilligung von Pro- zesskostenhilfe beantragt hat, bis zur Entscheidung über den Antrag als ohne sein Verschulden an der Einlegung des Rechtsmittels verhindert anzusehen, wenn er nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ab- lehnung seines Antrags wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen musste. Ihm ist nach der Entscheidung über die Prozesskostenhilfe regelmäßig wegen der Ver- säumung der Frist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (BGH, Beschluss vom 16. November 2010 - VIII ZB 55/10, NJW 2011, 230 Rn. 16; Beschluss vom 29. November 2011 - VI ZB 33/10, NJW-RR 2012, 383 Rn. 13; Beschluss vom 5. Februar 2013 - VIII ZB 38/12, MDR 2013, 481 Rn. 10). Dies trifft auch dann zu, wenn die Prozesskostenhilfe im Einzelfall mangels Erfolgs- aussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung versagt worden ist (BGH, Be- schluss vom 11. November 1992 - XII ZB 118/92, NJW 1993, 732, 733 mwN; Beschluss vom 24. Juni 1999 - IX ZB 30/99, NJW 1999, 2823; BVerfG, NJW 2010, 2567 Rn. 17). Wenn dem Rechtsmittelkläger - wie hier - bereits für den ersten Rechts- zug Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann er bei im Wesentlichen glei- chen Angaben zu den Vermögensverhältnissen erwarten, dass auch das Ge- richt des zweiten Rechtszugs ihn als bedürftig ansieht. Die Partei braucht nicht damit zu rechnen, dass das Rechtsmittelgericht strengere Anforderungen an den Nachweis der Bedürftigkeit stellt als das Erstgericht (BGH, Beschluss vom 13 14 - 8 - 29. November 2011 - VI ZB 33/10, NJW-RR 2012, 383 Rn. 14; Beschluss vom 8. Februar 2012 - XII ZB 462/11, NJW-RR 2012, 757 Rn. 11). cc) Der Kläger hat rechtzeitig innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einlegung und Begründung der Berufung beantragt und durch gleichzeitige Einlegung und Begründung der Berufung die versäumten Prozesshandlungen innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO nachgeholt (§ 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Es kann dahinstehen, ob der nur auf Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist antragende Schriftsatz dahin ausgelegt werden kann, dass auch Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist begehrt wird. Holt die Partei - wie hier - innerhalb der Antragsfrist die versäumte Prozesshandlung nach, kann Wieder- einsetzung auch ohne Antrag gewährt werden (§ 236 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 ZPO). Ist eine Partei wegen Mittellosigkeit gehindert, die Berufungsfrist einzu- halten, entfällt das Hindernis für die Einlegung des Rechtsmittels grundsätzlich mit der Bekanntgabe des Beschlusses über die Bewilligung der Prozesskosten- hilfe, so dass der Lauf der Antragsfrist des § 234 Abs. 1 ZPO zu diesem Zeit- punkt beginnt (§ 234 Abs. 2 ZPO; vgl. BGH, Beschluss vom 28. November 2012 - XII ZB 235/09, NJW 2013, 697 Rn. 10). Bei Ablehnung von Prozesskos- tenhilfe wird eine zusätzliche Überlegungszeit von drei bis vier Tagen zuge- standen. Erst danach beginnt die Frist. Das gilt auch dann, wenn das Gericht nicht die Mittellosigkeit der Partei, sondern die Erfolgsaussicht der beabsichtig- ten Rechtsverfolgung verneint hat (BGH, Beschluss vom 20. Januar 2009 - VIII ZA 21/08, NJW-RR 2009, 789 Rn. 6 und 7). Der die Prozesskostenhilfe ablehnende Beschluss wurde dem Kläger am 30. Mai 2011 zugestellt. Mit dem am 14. Juni 2011 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger sowohl 15 16 - 9 - die Zwei-Wochen-Frist des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO als auch die Monatsfrist des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO gewahrt. dd) Die Wiedereinsetzung ist dem Kläger entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch nicht deswegen zu versagen, weil die Versäumung der Berufungsfrist und der Begründungsfrist nicht auf dem wirtschaftlichen Unver- mögen des Klägers beruht hätte. Allerdings kommt nach der Entscheidung über die beantragte Prozess- kostenhilfe eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur in Betracht, wenn die Mittellosigkeit für die Fristversäumung kausal geworden ist (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Beschluss vom 6. Mai 2008 - VI ZB 16/07, NJW 2008, 2855 Rn. 4; Beschluss vom 16. November 2010 - VIII ZB 55/10, NJW 2011, 230 Rn. 19; Beschluss vom 28. November 2012 - XII ZB 235/09, NJW 2013, 697 Rn. 16). Das war hier der Fall. Zwar hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass in Fällen, in denen ein Rechtsmittel bereits durch einen beim Rechtsmittelge- richt zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt, die fristgerecht eingereichte und unterschriebene Rechtsmittelbegründung zunächst aber nur als Entwurf be- zeichnet wurde, eine spätere Fristversäumung nicht auf der Mittellosigkeit be- ruht, weil der Prozessbevollmächtigte seine Leistung dann schon in vollem Um- fang erbracht hat (BGH, Beschluss vom 6. Mai 2008 - VI ZB 16/07, NJW 2008, 2855 Rn. 4 ff.; offengelassen in BGH, Beschluss vom 28. November 2012 - XII ZB 235/09, NJW 2013, 697 Rn. 18; vgl. auch BGH, Beschluss vom 29. März 2012 - IV ZB 16/11, NJW 2012, 2041). Damit ist der vorliegende Fall je- doch nicht vergleichbar. Wenn der Antragsteller sein Rechtsmittel - wie hier - bewusst noch nicht eingelegt, sondern von der Bewilligung der beantragten Prozesskostenhilfe abhängig gemacht hat, ist die Mittellosigkeit schon für die Versäumung der Rechtsmittelfrist kausal geworden. Die Prozesspartei war 17 18 19 - 10 - dann auf Grund ihrer Mittellosigkeit bereits an der Einlegung des Rechtsmittels gehindert. Wird die Prozesskostenhilfe nicht bewilligt, kommt es erst gar nicht zum Berufungsverfahren (ebenso BGH, Beschluss vom 28. November 2012 - XII ZB 235/09, NJW 2013, 697 Rn. 18). Bergmann Caliebe Drescher Born Sunder Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 25.11.2010 - 301 O 21/07 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 15.08.2011 - 11 U 216/10 -