Entscheidung
4 StR 485/12
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
4Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 485/12 vom 23. April 2013 in der Strafsache gegen wegen unterlassener Hilfeleistung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 23. April 2013 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Siegen vom 11. Juli 2012 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück- verwiesen. Gründe: Das Landgericht hatte den Angeklagten im ersten Rechtsgang mit Urteil vom 8. Juli 2010 vom Vorwurf der Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung und zur Nötigung in zehn Fällen aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Auf die insoweit wirksam beschränkte und auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision der Staatsanwaltschaft hob der Senat die Entscheidung des Landgerichts mit Urteil vom 20. Oktober 2011 mit den zugehörigen Feststellun- gen auf, soweit der Angeklagte in den Fällen III. 1, III. 9 und III. 16 der Urteils- gründe freigesprochen worden war. Das Landgericht hat den Angeklagten nunmehr wegen unterlassener Hilfeleistung in zwei Fällen (Fälle III. 1 und III. 16 der Urteilsgründe) zu einer Gesamtgeldstrafe von 160 Tagessätzen zu je 1 - 3 - 30,00 € verurteilt und ihn im Übrigen (Fall III. 9 der Urteilsgründe) aus tatsäch- lichen Gründen freigesprochen. Die gegen diese Verurteilung gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat Erfolg und führt zur erneuten Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. 1. Das Urteil hat keinen Bestand, weil es zu den Fällen III. 1 und III. 16, die die Grundlage der Verurteilung bilden, keine in sich geschlossene Darstel- lung eines in der Hauptverhandlung festgestellten Tatgeschehens enthält (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2007 – 4 StR 481/07, NStZ 2008, 352 mwN). Eine solche Darstellung des Sachverhalts, die erkennen lassen muss, durch welche bestimmten Tatsachen die einzelnen gesetzlichen Merkmale des äußeren und inneren Tatbestands erfüllt werden, ist für die revisionsrechtliche Prüfung erforderlich. Fehlt diese Darstellung oder ist sie in wesentlichen Teilen unvollständig, so ist dies ein Mangel des Urteils, der auf die Sachrüge zu des- sen Aufhebung führt (Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2007 aaO). So verhält es sich hier. 2. Die Strafkammer hat sich hinsichtlich der den Mitangeklagten vorge- worfenen Taten, die in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht die Anknüpfungs- punkte für den dem Angeklagten angelasteten Vorwurf der unterlassenen Hilfe- leistung bilden, damit begnügt, das im ersten Durchlauf ergangene und hinsicht- lich der Mitangeklagten rechtskräftig gewordene Urteil des Landgerichts Siegen vom 8. Juli 2010 auszugsweise zu verlesen. Lediglich im Hinblick auf das dem Angeklagten vorgeworfene Tatgeschehen hat es eine förmliche Beweisaufnah- me durchgeführt und mehrere Zeugen vernommen. So durfte es indes hier nicht verfahren. Nach Aufhebung eines freisprechenden Urteils hat der neue Tatrich- 2 3 4 - 4 - ter ohne Bindung an die im ersten Rechtsgang zum Nachteil von früheren Mit- angeklagten getroffenen Feststellungen insgesamt neue Feststellungen zu tref- fen, da der freigesprochene Angeklagte das Urteil insoweit nicht hätte anfech- ten können (Senatsurteil vom 18. März 2004 – 4 StR 533/03, NStZ 2004, 499; Senatsbeschluss vom 25. September 2007 – 4 StR 348/07; vgl. Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 353 Rn. 15a; LR-StPO/Franke, 26. Aufl., § 354 Rn. 43 mwN). Das Landgericht hätte daher ohne Bindung an die im ersten Rechtsgang insge- samt getroffenen Feststellungen neue, eigene Feststellungen zum gesamten Tatgeschehen und damit auch zum Verhalten der früheren Mitangeklagten S. , K. und B. treffen müssen. Dies wird der neue Tatrichter nachho- len müssen. RiBGH Dr. Mutzbauer ist ur- laubsabwesend und daher an der Unterschrift gehindert. Roggenbuck Roggenbuck Cierniak Franke Reiter