Entscheidung
VII ZA 21/12
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZA 21/12 vom 22. April 2013 in dem Prozesskostenhilfeverfahren - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. April 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, die Richterin Safari Chabestari, den Richter Halfmeier, den Richter Kosziol und den Richter Prof. Dr. Jurgeleit beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wird zurückgewiesen. Gründe: Der Kläger ist nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnis- sen nicht außerstande, die Kosten der beabsichtigten Beschwerde aufzubringen, § 114 ZPO. Denn hierfür liegt eine Kostenzusage seiner Rechts- schutzversicherung vor (vgl. Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 20. März 2013, S. 1 sowie Anlage K 13). Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt es auf die wirtschaftli- chen und persönlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag an (BGH, Beschlüsse vom 5. Mai 2010 - XII ZB 65/10, NJW-RR 2011, 3 Rn. 28; vom 10. Januar 2006 - VI ZB 26/05, NJW 2006, 1068 Rn. 19; Zöller/ Geimer, ZPO, 29. Aufl., § 114 Rn. 16, § 119 Rn. 44). Selbst wenn man auf den Zeitpunkt einer Entscheidungsreife über den Antrag abstellen wollte, ergäbe sich kein anderes Ergebnis. Die Deckungszusage der Rechtsschutzversiche- rung lag bereits seit dem 18. Dezember 2012 und damit sogar noch vor Eingang des Vordrucks über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse 1 2 - 3 - des Klägers nebst Anlagen beim Gericht am 22. Dezember 2012 vor. Im Übri- gen erfolgten weitere Erklärungen des Klägers zur Frage der Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einle- gung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision, die für eine Prü- fung der Erfolgsaussicht notwendig waren, erst am 20. März 2013. Kniffka Safari Chabestari Halfmeier Kosziol Jurgeleit Vorinstanzen: LG Lüneburg, Entscheidung vom 24.05.2012 - 4 O 190/11 - OLG Celle, Entscheidung vom 09.11.2012 - 9 U 91/12 -