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Leitsatz

IX ZR 90/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 90/10 Verkündet am: 18. April 2013 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 134 Abs. 1 Begleicht der Schuldner die gegen einen Dritten gerichtete Forderung des Anfech- tungsgegners, kann seine Leistung entgeltlich sein, wenn sich der Zahlungsempfän- ger gegenüber seinem Schuldner durch Aufrechnung hätte Befriedigung verschaffen können. BGH, Urteil vom 18. April 2013 - IX ZR 90/10 - OLG Celle LG Hannover - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. April 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die Richterin Möhring für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 22. April 2010 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist Verwalter in dem auf eigenen Antrag vom 29. September 2005 am 1. Dezember 2005 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der Kaufhaus F. R. GmbH & Co. KG (im Folgenden: Schuld- nerin). Die Schuldnerin überwies am 29. September 2005 aus einem Kontogut- haben 45.000 € an das Finanzamt O. zur Tilgung von Steuerschulden der M. R. GmbH (fortan auch: GmbH), mit der sie gesell- schaftsrechtlich verflochten war. Am selben Tag stellte die GmbH ihren Ge- schäftsbetrieb ein. Zwischen den Parteien ist streitig, ob die GmbH zahlungsun- fähig war. Das Finanzamt erstattete ihr am 20. Oktober 2005 aus korrigierten Umsatzsteuervoranmeldungen 1.545,56 €, am 27. Februar 2006 aus Körper- 1 - 3 - schaft- und Umsatzsteuererklärungen für das Jahr 2004 42.871,82 € und am 15. August 2006 aus Körperschaft- und Umsatzsteuererklärungen für das Jahr 2005 20.655,59 €. Der Kläger nimmt das beklagte Land unter dem rechtlichen Gesichts- punkt der Schenkungsanfechtung auf Rückgewähr der Zahlung von 45.000 € nebst Zinsen in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Dagegen wendet sich der Beklagte mit der vom Senat zugelassenen Revision. Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Ur- teils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen eines Rückgewähran- spruchs nach § 143 Abs. 1, § 134 Abs. 1 InsO bejaht. Es hat angenommen, bei der Zahlung der Insolvenzschuldnerin habe es sich um eine unentgeltliche Leis- tung gehandelt, weil die getilgte Steuerforderung des Beklagten gegen die GmbH wertlos gewesen sei. Die GmbH sei am 29. September 2005 und auch danach nicht mehr in der Lage gewesen, die Steuerforderung zu erfüllen. Ihre einzigen Vermögenswerte seien der Wert der bei der Schuldnerin befindlichen 2 3 4 - 4 - Kommissionsware in Höhe von 31.283,84 € und eine Forderung gegen die Schuldnerin in Höhe von 16.770,88 € gewesen, die aber wegen der Zahlungs- unfähigkeit der Schuldnerin nicht mehr realisierbar gewesen sei. Die Steuerer- stattungen an die GmbH im Jahr 2006 seien bei der Beurteilung der Zahlungs- fähigkeit dieser Gesellschaft am 29. September 2005 nicht zu berücksichtigen, weil es sich nicht um kurzfristig liquidierbare Forderungen gehandelt habe. An- sprüche auf Erstattung von Steuervorauszahlungen entstünden zwar bereits mit Ablauf des Voranmeldungs- beziehungsweise Veranlagungszeitraums. Vor ih- rer Festsetzung durch einen Steuerbescheid seien sie aber nicht durchsetzbar. II. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung in einem ent- scheidenden Punkt nicht stand. 1. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Til- gung einer fremden Schuld als unentgeltliche Leistung nach § 134 Abs. 1 InsO anfechtbar, wenn die gegen den Dritten gerichtete Forderung des Zuwen- dungsempfängers wertlos war; dann hat der Zuwendungsempfänger wirtschaft- lich nichts verloren, was als Gegenleistung für die Zuwendung angesehen wer- den kann (BGH, Urteil vom 16. November 2007 - IX ZR 194/04, BGHZ 174, 228 Rn. 8; vom 6. Dezember 2007 - IX ZR 113/06, WM 2008, 229 Rn. 14; vom 22. Oktober 2009 - IX ZR 182/08, WM 2009, 2283 Rn. 8; vom 19. November 2009 - IX ZR 9/08, WM 2010, 129 Rn. 8; vom 17. Juni 2010 - IX ZR 186/08, WM 2010, 1421 Rn. 7). Hiervon ist, wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat, regelmäßig auszugehen, falls über das Vermögen des Forderungsschuld- ners wegen Zahlungsunfähigkeit das Insolvenzverfahren eröffnet oder er zu- 5 6 - 5 - mindest insolvenzreif war (BGH, Urteil vom 22. Oktober 2009, aaO Rn. 8 f; vom 17. Juni 2010, aaO). a) Mit Recht hat das Berufungsgericht bei der Beurteilung der Zahlungs- fähigkeit der GmbH zum Zeitpunkt der Zahlung vom 29. September 2005 die im Jahr 2006 erfolgten Steuererstattungen unberücksichtigt gelassen. Denn in die Prüfung, ob ein Schuldner in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu er- füllen (§ 17 Abs. 2 Satz 1 InsO), sind nur diejenigen liquiden Mittel einzubezie- hen, die sich der Schuldner kurzfristig innerhalb von drei Wochen beschaffen kann (BGH, Urteil vom 24. Mai 2005 - IX ZR 123/04, BGHZ 163, 134, 139; Be- schluss vom 19. Juli 2007 - IX ZB 36/07, BGHZ 173, 286 Rn. 30). Dies traf auf die Steuererstattungsansprüche der GmbH nicht zu. b) Die Steuererstattungen können gleichwohl für die Beurteilung des Streitfalles von Bedeutung sein. Die Insolvenzreife des Forderungsschuldners wird regelmäßig dazu führen, dass die Forderung des Zahlungsempfängers als wertlos und die Tilgung dieser Forderung durch einen Dritten deshalb als un- entgeltliche Leistung zu bewerten ist. Es können aber auch ausnahmsweise Umstände gegeben sein, die es rechtfertigen, die getilgte Forderung trotz Zah- lungsunfähigkeit des Forderungsschuldners als werthaltig zu beurteilen. Solche Umstände können etwa vorliegen, wenn der Zahlungsempfänger die Möglich- keit hat, durch Pfändung auf einen werthaltigen Rückgriffsanspruch des Forde- rungsschuldners gegen den Insolvenzschuldner zuzugreifen (BGH, Urteil vom 19. November 2009 - IX ZR 9/08, WM 2010, 129 Rn. 11; vgl. auch Urteil vom 27. April 2010 - IX ZR 122/09, ZInsO 2010, 1091 Rn. 7). In entsprechender Weise kann die getilgte Forderung werthaltig sein, wenn sich der Zahlungsemp- fänger durch Aufrechnung gegen eine Forderung seines Schuldners Befriedi- 7 8 - 6 - gung verschaffen und auf diese Weise seine Forderung trotz Insolvenzreife sei- nes Schuldners durchsetzen kann. So kann es sich im Streitfall verhalten. aa) Bei der Beurteilung der Werthaltigkeit der getilgten Forderung ist al- lerdings auf den Zeitpunkt der Vollendung des Rechtserwerbs, also der ange- fochtenen Zahlung, abzustellen (§ 140 Abs. 1 InsO). Vorangegangene Leistun- gen des Zuwendungsempfängers bleiben deshalb ebenso außer Betracht wie etwa Vorteile, die erst in einem möglicherweise später eröffneten Insolvenzver- fahren eintreten (BGH, Urteil vom 3. März 2005 - IX ZR 441/00, BGHZ 162, 276, 281; vom 16. November 2007 - IX ZR 194/04, BGHZ 174, 228 Rn. 10; vom 26. April 2012 - IX ZR 146/11, WM 2012, 1131 Rn. 43). Die den Wert der For- derung bestimmende Durchsetzbarkeit muss gleichwohl nicht bereits zum maßgeblichen Zeitpunkt ihrer Begleichung in jeder Hinsicht gegeben sein. Es kann vielmehr genügen, dass die gegebenen Umstände die künftige Möglich- keit einer Befriedigung durch Aufrechnung sicher erwarten lassen. Solche Um- stände verleihen - anders als ungewisse Hoffnungen - der Forderung schon vorab einen entsprechenden Wert. bb) Im Streitfall ist bisher nicht festgestellt, aufgrund welcher Umstände die Körperschaft- und Umsatzsteuererklärungen der GmbH für die Jahre 2004 und 2005 im Jahr 2006 zu beträchtlichen Steuererstattungen geführt haben. Nahe liegt, dass betreffend die Körperschaftsteuer geringere Gewinne erzielt wurden als in den Vorauszahlungsbescheiden angenommen (§ 31 Abs. 1 Satz 1 KStG, § 37 EStG) und betreffend die Umsatzsteuer geringere Umsätze oder höhere Vorsteuerabzüge anfielen als vorangemeldet (§ 18 UStG), und dass deshalb die Steuervorauszahlungen die festgesetzten Steuern überstie- gen. In diesem Fall war das Entstehen der Aufrechnungslage im Kern schon angelegt, als die angefochtene Zahlung der Insolvenzschuldnerin erfolgte. Dies 9 10 - 7 - gilt ohne weiteres für das Veranlagungsjahr 2004 und für das Jahr 2005 jeden- falls dann, wenn die GmbH - wofür die Einstellung ihres Geschäftsbetriebs am 29. September 2005 spricht - nach der Zahlung keine Geschäfte mehr tätigte, die für die in Rede stehenden Steuern von Bedeutung sein konnten, und auch keine Vorauszahlungen mehr leistete. Dann waren die für die entsprechenden Steuern maßgeblichen Sachverhalte bereits verwirklicht und die Grundlage für einen Erstattungsanspruch gelegt. Auf die steuerrechtliche Entstehung (§ 38 AO) oder gar Festsetzung des Erstattungsanspruchs kommt es in diesem Zu- sammenhang nicht an. Ansprüche auf Erstattung von Steuervorauszahlungen entstehen allerdings bereits im Zeitpunkt der Entrichtung der Vorauszahlung unter der aufschiebenden Bedingung, dass am Ende des Besteuerungszeit- raums die geschuldete Steuer geringer ist als die Vorauszahlung (BFHE 233, 114 Rn. 12 f mwN). Unter diesen Umständen wäre eine Aufrechnung selbst dann in Betracht gekommen, wenn über das Vermögen der GmbH das Insol- venzverfahren eröffnet worden wäre, bevor die Erstattungsansprüche der GmbH erfüllbar waren (§ 95 Abs. 1 InsO; vgl. BGH, Urteil vom 24. März 1994 - IX ZR 149/93, WM 1994, 1045, 1046; vom 9. März 2000 - IX ZR 355/98, WM 2000, 933, 934; vom 29. Juni 2004 - IX ZR 147/03, BGHZ 160, 1, 4; vom 19. Juli 2007 - IX ZR 81/06, WM 2007, 1708 Rn. 23). Tatsächlich ist es zu ei- nem solchen Insolvenzverfahren bis heute nicht gekommen. cc) Sofern die getilgte Steuerforderung des Beklagten gegen die GmbH die vorangemeldete Umsatzsteuer des Monats September 2005 betraf, hätte die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH bis zur Höhe der späteren Körperschaft- und Umsatzsteuererstattung für 2005 in Höhe von 20.655,59 € ohnehin keinen Einfluss auf die Werthaltigkeit dieser Forde- rung haben können. Ohne die angefochtene Zahlung wären bei der Ermittlung der Steuerschuld der GmbH für das Jahr 2005 entsprechend geringere Voraus- 11 - 8 - zahlungen berücksichtigt worden. Es hätte sich dann nicht, wie tatsächlich ge- schehen, aufgrund der Körperschaft- und Umsatzsteuererklärung der GmbH für das Jahr 2005 ein Guthaben der GmbH in Höhe von 20.655,59 €, sondern eine Zahllast ergeben. Infolgedessen wäre der Betrag von 20.655,59 € nicht an die GmbH ausgezahlt worden. Fragen der Zulässigkeit einer Aufrechnung bei spä- terer Eröffnung eines Insolvenzverfahrens hätten sich insoweit nicht gestellt, weil es in diesem Umfang gerade nicht zu einer Aufrechnung oder auch nur Saldierung gekommen wäre. 2. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Die Voraussetzungen anderer Anfech- tungstatbestände als der vom Berufungsgericht angenommenen Schenkungs- anfechtung sind nicht festgestellt. Eine Deckungsanfechtung nach den §§ 130, 131 InsO scheitert daran, dass der Beklagte nicht Insolvenzgläubiger der Schuldnerin war und diese auch nicht auf eine vermeintliche eigene Schuld ge- genüber dem Beklagten zahlte (vgl. dazu BGH, Urteil vom 19. Januar 2012 - IX ZR 2/11, BGHZ 192, 221 Rn. 11 f). Für den Tatbestand der Vorsatzanfech- tung nach § 133 Abs. 1 InsO fehlt es zumindest an Feststellungen zu einer Kenntnis des Beklagten von einem Vorsatz der Schuldnerin, ihre Gläubiger zu benachteiligen. IV. Das Berufungsurteil war daher aufzuheben und die Sache an das Beru- fungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Eine eigene Sachentscheidung kann der Senat nicht treffen, weil die Sache nach den bisher getroffenen Feststellungen nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 12 13 - 9 - Abs. 3 ZPO). Die Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, auf der Grundlage des gegebenenfalls ergänzten Vortrags der Parteien die notwendigen Feststellungen zur Werthaltigkeit der getilgten Steuerforderung des Beklagten zu treffen. Da die auf eine Aufrechnungsmöglichkeit gestützte Werthaltigkeit einer Forderung gegen einen insolvenzreifen Schuldner eine Ausnahme von dem Grundsatz darstellt, dass Forderungen gegen zahlungsun- fähige Schuldner wertlos sind, trägt der Anfechtungsgegner die Darlegungs- und Beweislast für diese Ausnahme. Kayser Gehrlein Fischer Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 08.06.2009 - 20 O 319/08 - OLG Celle, Entscheidung vom 22.04.2010 - 13 U 116/09 -