Entscheidung
IX ZR 12/11
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 12/11 vom 17. April 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 17. April 2013 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 17. Dezember 2010 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 264.172,77 € fest- gesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort- bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Wie der Senat mit Urteil vom 21. Juni 2012 (IX ZR 59/11, WM 2012, 1448 Rn. 12) entschieden hat, ist bei der Beurteilung der gläubigerbenachteili- genden Wirkung (§ 129 Abs. 1 InsO) von Zahlungen Dritter auf Verbindlichkei- ten des Schuldners weiterhin grundsätzlich zwischen einer Anweisung auf 1 2 - 3 - Schuld und einer Anweisung auf Kredit zu unterscheiden. Der von der Be- schwerde diesbezüglich im Anschluss an das Urteil des Senats vom 6. Oktober 2009 (IX ZR 191/05, BGHZ 182, 317) gesehene Bedarf nach einer klarstellen- den Entscheidung besteht nicht mehr. Das Urteil des Berufungsgerichts stimmt mit dieser Rechtsprechung überein. Kayser Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 12.08.2009 - 303 O 305/06 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 17.12.2010 - 1 U 148/09 -