Entscheidung
VIII ZB 67/12
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 67/12 vom 16. April 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. April 2013 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterinnen Dr. Milger und Dr. Fetzer sowie den Richter Dr. Bünger beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 14. November 2012 aufgehoben. Der Klägerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Offenbach am Main vom 21. Juni 2012 gewährt. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zu- rückverwiesen. Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde: 1.018 €. Gründe: I. Das Amtsgericht hat die auf Zahlung von Betriebskosten gerichtete Klage abgewiesen. Nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils hat der Prozessbe- vollmächtigte der Klägerin rechtzeitig Berufung eingelegt. Die Frist zur Begrün- 1 - 3 - dung der Berufung ist bis zum 24. September 2012 verlängert worden. Am letz- ten Tag der Frist ist beim Berufungsgericht eine nicht unterschriebene Beru- fungsbegründung eingegangen. Nachdem er am 2. Oktober 2012 vom Beru- fungsgericht auf die fehlende Unterschrift hingewiesen worden war, hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin am 16. Oktober 2012 unter Beifügung ei- ner unterschriebenen Berufungsbegründung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt. Er hat hierzu vorgetragen, dass er die bei ihm seit fast sechs Monaten tätige Fachan- gestellte S. am 24. September 2012 angewiesen habe, an der ihm zur Unterschrift vorgelegten Berufungsbegründung noch einige Korrekturen vorzu- nehmen und den Schriftsatz sodann neu auszudrucken. Frau S. sei ferner aufgegeben worden, die erste Fassung zu vernichten, ihm die neu ausgedruck- te Fassung zur Unterschrift vorzulegen und diese sodann an das Berufungsge- richt zu faxen. Aufgrund eines Versehens habe Frau S. indes die ord- nungsgemäß unterschriebene neue Fassung der Berufungsbegründung ver- nichtet und den nicht unterschriebenen Entwurf an das Berufungsgericht gefaxt. Diesen Vortrag hat Frau S. in einer von der Klägerin vorgelegten eides- stattlichen Versicherung von Frau S. bestätigt. Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag der Klägerin mit Beschluss vom 14. November 2012 zurückgewiesen und die Berufung als un- zulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Klägerin keine Wiederein- setzung in die versäumte Frist zur Begründung der Berufung gewährt werden könne, weil die Nichteinhaltung der Frist auf einem ihr zuzurechnenden Ver- schulden ihres Prozessbevollmächtigten beruhe. Es könne dahinstehen, ob die der Angestellten S. erteilte Einzelanweisung die Anforderungen der Rechtsprechung erfülle, obwohl keine Vorkehrungen dagegen getroffen worden 2 3 - 4 - seien, dass sie nicht in Vergessenheit gerate. Denn von einem fehlenden Ver- schulden des Prozessbevollmächtigten der Klägerin bei der Verwechselung der Schriftsätze und der darauf beruhenden Fristversäumung sei hier schon des- halb nicht auszugehen, weil dieser innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist nicht vorgetragen habe, dass sich die mit der Übersendung des Schrittsatzes betrau- te Angestellte, die sich offenbar noch in der Probezeit befunden habe, bisher als zuverlässig erwiesen habe. II. Die frist- und formgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist (§ 233 ZPO). 1. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaf- te Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil eine Entscheidung des Rechtsbe- schwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gefordert ist (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Die angefochtene Entscheidung verletzt die Ver- fahrensgrundrechte der Klägerin auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschut- zes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) und auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Danach darf einer Partei die Wieder- einsetzung in den vorigen Stand nicht aufgrund von Anforderungen an die Sorg- faltspflichten ihres Prozessbevollmächtigten versagt werden, die nach höchst- richterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und die den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutba- rer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Mai 2011 - IV ZB 2/11, AnwBl. 2011, 865 4 5 - 5 - Rn. 6; vom 12. Juni 2012 - VI ZB 54/11, NJW-RR 2012, 1267 Rn. 5; vom 26. Juni 2012 - VI ZB 12/12, NJW 2012, 3309 Rn. 5; jeweils mwN). 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Der Klägerin ist auf ihren rechtzeitig und ordnungsgemäß gestellten Antrag (§ 234 Abs. 1, § 236 Abs. 2 ZPO) hin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil sie ohne ihr Verschulden daran gehindert war, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten (§ 233 ZPO). Nach dem glaubhaft gemachten Vortrag des Prozessbevollmächtigten der Klägerin beruht die Fristversäumung allein auf einem der Klägerin nicht zu- zurechnenden Verschulden seiner Angestellten S. . Denn diese hat die ihr erteilte Einzelanweisung, den ursprünglichen Entwurf der Berufungsbegründung nach Einfügung der angeordneten Korrekturen und Neuausdruck zu vernichten und die neue Fassung nach Einholung der Unterschrift an das Berufungsgericht zu faxen, fehlerhaft ausgeführt, indem sie infolge einer Verwechselung der Schriftsätze das Original vernichtete und den nicht unterschriebenen Entwurf an das Berufungsgericht faxte. Wie das Berufungsgericht auch nicht verkennt, trifft den Rechtsanwalt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kein der Partei zuzurechnendes Verschulden an der Fristversäumung, wenn er einer bislang zuverlässig arbeitenden Bürokraft eine Einzelanweisung erteilt hat, deren Beachtung die Einhaltung der Frist sichergestellt hätte. Auf die sons- tigen in der Kanzlei für die Fristwahrung getroffenen Vorkehrungen kommt es dann nicht an (vgl. nur Senatsbeschluss vom 20. März 2012 - VIII ZB 41/11, NJW 2012, 1737 Rn. 10 mwN). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat der Prozessbevoll- mächtigte der Klägerin vorgetragen, dass es sich bei Frau S. um eine hin- reichend erprobte und bisher als zuverlässig erwiesene Kraft handele, die er mit 6 7 8 - 6 - der Ausführung dieses (einfachen) Auftrags betrauen durfte, ohne weitere Überwachungsmaßnahmen anzuordnen. Denn er hat in seinem Wiedereinset- zungsantrag ausgeführt, dass Frau S. über eine Ausbildung als Fachan- gestellte verfüge und bei ihm seit fast sechs Monaten tätig sei. Darüber hinaus hat er im Schriftsatz vom 12. November 2012 ausdrücklich vorgetragen, dass Frau S. seit ihrer Anstellung am 1. April 2009 zuverlässig gearbeitet habe. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist es unschädlich, dass die Wiedereinsetzungsfrist zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen war. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dürfen erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben, deren Aufklärung nach § 139 Abs. 1 ZPO ge- boten gewesen wäre, auch nach Fristablauf ergänzt werden (BGH, Beschlüsse vom 13. Juni 2007 - XII ZB 232/06, NJW 2007, 3212 Rn. 8, sowie vom 21. Oktober 2010 - IX ZB 73/10, NJW 2011, 458 Rn. 17). Um eine solche Er- gänzung - und nicht um ein unzulässiges Nachschieben eines neuen Wieder- einsetzungsgrundes - handelt es sich bei den weiteren Angaben der Klägerin im Schriftsatz vom 12. November 2012 zur Zuverlässigkeit der Angestellten S.. Auf die weitere vom Berufungsgericht erwogene Frage, ob der Prozess- bevollmächtigte der Klägerin hinreichende Vorkehrungen dagegen getroffen habe, dass die per Einzelanweisung angeordnete Übermittlung der Berufungs- begründung nicht in Vergessenheit gerate, kommt es schon deshalb nicht an, weil die Büroangestellte S. die Anweisung nicht vergessen, sondern sie 9 - 7 - rechtzeitig, wenn auch aufgrund der Verwechselung der Schriftsätze fehlerhaft ausgeführt hat. Ball Dr. Frellesen Dr. Milger Dr. Fetzer Dr. Bünger Vorinstanzen: AG Offenbach am Main, Entscheidung vom 21.06.2012 - 350 C 325/11 - LG Darmstadt, Entscheidung vom 14.11.2012 - 6 S 145/12 -