Entscheidung
4 StR 39/13
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 39/13 vom 11. April 2013 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 11. April 2013 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Essen vom 12. September 2012 aufgehoben, soweit dort festgestellt ist, "dass der Angeklagte Vermögenswerte in Höhe von mindestens 51.600,- € aus den Taten erlangt hat". Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück- verwiesen. 2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verwor- fen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten "wegen schwerer räuberischer Erpressung in 5 Fällen, wobei es in 2 Fällen beim Versuch blieb, zu einer Ge- samtfreiheitsstrafe von 10 Jahren und 6 Monaten verurteilt"; ferner hat es fest- gestellt, "dass der Angeklagte Vermögenswerte in Höhe von mindestens 51.600,- € aus den Taten erlangt hat". Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revi- sion. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in dem aus der Beschlussformel 1 - 3 - ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die ersichtlich auf § 111i Abs. 2 Sätze 1 und 3 StPO gestützte Feststellung (vgl. zur Tenorierung BGH, Urteil vom 28. Oktober 2010 - 4 StR 215/10, BGHSt 56, 39, 51) begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das Landgericht hat die Härtevorschrift des § 73c StGB nicht er- kennbar in seine Erwägungen einbezogen. Es entspricht jedoch der Rechtspre- chung des Bundesgerichtshofs, dass § 73c Abs. 1 StGB im Rahmen der nach § 111i Abs. 2 StPO zu treffenden Entscheidung zu berücksichtigen ist (BGH, aaO S. 44 mwN). Die Voraussetzungen dieser Bestimmung bedürfen der Erör- terung, wenn nahe liegende Anhaltspunkte für deren Vorliegen gegeben sind (BGH, Beschluss vom 15. März 2011 - 1 StR 75/11, NJW 2011, 2529, 2530). So liegt es hier: Das Landgericht hat den Wert des im Fall II.5 der Urteilsgründe erbeute- ten Schmucks ersichtlich in voller Höhe in die Wertberechnung nach § 111i Abs. 2 Satz 3 StPO eingestellt. Es hat aber selbst festgestellt, dass der Ange- klagte den Schmuck später bei einem An- und Verkaufsgeschäft zum Preis von 2.400 € veräußert hat (UA 13). Aus den Urteilsfeststellungen ergibt sich damit eine weitgehende Entreicherung im Sinne des § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB. Daran anknüpfend hätte das Tatgericht die Voraussetzungen dieser Härtevorschrift erörtern müssen (vgl. zu den rechtlichen Anforderungen im Einzelnen BGH, Urteil vom 2. Oktober 2008 - 4 StR 153/08, NStZ-RR 2009, 234). 2. Die vom Landgericht getroffene Feststellung kann daher nicht beste- hen bleiben. Einer Aufhebung der zugehörigen tatsächlichen Feststellungen bedarf es nicht. Der Tatrichter ist nicht gehindert, ergänzende, hierzu nicht in 2 3 4 - 4 - Widerspruch stehende Feststellungen, etwa zur Aufteilung der erlösten 2.400 €, zu treffen. 3. Zur Fassung der Urteilsformel weist der Senat darauf hin, dass Anord- nung und Aufrechterhaltung der Beschlagnahme einzelner Gegenstände oder des dinglichen Arrests gemäß § 111i Abs. 3 StPO im Beschlusswege zu erfol- gen haben (BGH, Beschluss vom 17. Februar 2010 - 2 StR 524/09, BGHSt 55, 62, 64). Mutzbauer Roggenbuck Cierniak Franke Reiter 5