Entscheidung
2 ARs 123/13
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 123/13 2 AR 86/13 vom 10. April 2013 in dem Ermittlungsverfahren gegen wegen gewerbsmäßigen Bandenbetruges Verteidiger: Rechtsanwalt Az.: 388 Js 174264/12 Staatsanwaltschaft München I - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts am 10. April 2013 beschlossen: Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß §§ 13a, 14 StPO wird zurückgewiesen. Gründe: 1. Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 13a StPO war zurückzuweisen, da es im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes nicht an einem zuständigen Gericht fehlt. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt: "Der Beschuldigte ist in vorliegender Sache am 2. August 2011 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts München vom 30. März 2011 in Brüssel festgenommen und am 13. Januar 2012 nach Deutschland ausgeliefert worden. Hierzu haben ihn Beamte der lokalen belgischen Polizei am Grenzübergang Aachen- Lichtenbusch an Beamte der Bundespolizeidirektion Sankt Augus- tin übergeben. Noch am selben Tag hat ihm der Ermittlungsrichter des örtlich zuständigen Amtsgerichts Aachen den Haftbefehl er- öffnet. Bei dieser Sachlage ist jedenfalls das Landgericht Aachen als für den Grenzübergang zuständiges Gericht (vgl. BGH NStZ-RR 2007, S. 114) gemäß § 9 StPO zuständig." 1 - 3 - 2. Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 14 StPO liegen ebenfalls nicht vor, weil es an einem Zuständigkeitsstreit zwischen mehreren Gerichten fehlt. Bislang hat sich lediglich das Landgericht München I für unzuständig erklärt. Becker Fischer Appl Schmitt Krehl 2