Entscheidung
1 StR 165/12
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 165/12 vom 9. April 2013 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung u.a. hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. April 2013 beschlossen: Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 19. Dezember 2012 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe: Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Land- gerichts Berlin vom 30. September 2011 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbe- gründet verworfen. Mit Schreiben vom 20. März 2013 (beim Bundesgerichtshof eingegangen am 22. März 2013) macht der Verurteilte nun geltend, der Senat sei in der Re- visionsentscheidung zwar auf den Spezialitätsgrundsatz eingegangen, nicht jedoch auf die Rechtmäßigkeit seiner Auslieferung. Er beantragt, die Aufhe- bung "des Urteils", seine sofortige Freilassung und eine Entschädigung für zu Unrecht erlittene Haft. Das Begehren des Verurteilten kann als Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO und damit als Antrag auf Wiedereinsetzung in die Lage vor dem Senats- beschluss vom 19. Dezember 2012 wegen entscheidungserheblicher Verlet- zung rechtlichen Gehörs ausgelegt werden. Die Anhörungsrüge ist unzulässig, denn der Verurteilte hat weder mitge- teilt noch glaubhaft gemacht, wann er die Senatsentscheidung vom 19. De- zember 2012 erhalten hat. Der Senat kann daher nicht prüfen, ob die Wochen- frist des § 356a Satz 2 StPO gewahrt ist. 1 2 3 4 - 3 - Die Rüge wäre auch unbegründet. Denn der Senat hat weder zum Nach- teil des Verurteilten Tatsachen oder Beweismittel verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden ist, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen über- gangen. Er hat das Vorbringen des Verurteilten in vollem Umfang gewürdigt, jedoch nicht für durchgreifend erachtet. Nack Rothfuß Graf Jäger Cirener 5