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Beschluss

IV ZR 37/12

BGH, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
Der Antrag der Klägerin vom 11. März 2013 gegen den Senatsbeschluss vom 6. März 2013 wird zurückgewiesen. 1 Eine einheitliche Kostenentscheidung war nicht veranlasst. Bei Erfolglosigkeit beiderseitiger Rechtsmittel kann jedes dieser Rechtsmittel kostenmäßig gesondert beurteilt werden (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, 71. Aufl. § 97 ZPO Rn. 36). Mayen Wendt Felsch Lehmann Dr. Brockmöller