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Entscheidung

AnwZ (Brfg) 51/12

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 51/12 vom 25. März 2013 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Gestattung der Führung einer Fachanwaltsbezeichnung - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richterinnen Lohmann und Dr. Fetzer sowie die Rechtsanwälte Dr. Frey und Dr. Martini am 25. März 2013 beschlossen: Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 27. April 2012 wird zugelassen. Gründe: I. Der Kläger ist Rechtsanwalt. Am 31. Juli 2006 beantragte er bei der da- mals für ihn zuständigen Rechtsanwaltskammer B. die Erlaubnis, die Fachanwaltsbezeichnung "Erbrecht" zu führen. Im Jahre 2008 verlegte der Kläger seinen Kanzleisitz in den Bezirk der Beklagten. Mit Schreiben vom 26. September 2008 forderte der Berichterstatter des Fachanwaltsausschusses der Beklagten den Kläger auf, die Fallliste zu ergänzen, den Bearbeitungszeit- raum dreier Verfahren mitzuteilen und Arbeitsproben einzureichen; dabei über- sah er, dass sich bei den Akten bereits Arbeitsproben befanden, welche der Kläger in B. eingereicht hatte. Mit Bescheid vom 8. Dezember 2010 lehnte die Beklagte den Antrag ab, weil zwar 20 rechtsförmliche Verfahren nachgewiesen seien, nicht aber 60 nichtförmliche Verfahren. Wegen der unzu- reichenden Angaben in der Fallliste sei eine positive Entscheidung nach Akten- 1 - 3 - lage nicht möglich; den ihm erteilten Auflagen sei der Kläger nicht nachgekom- men. Auf die Klage des Klägers hat der Anwaltsgerichtshof den ablehnenden Bescheid aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, dem Kläger zu gestatten, die Bezeichnung "Fachanwalt für Erbrecht" zu führen. In der Begründung heißt es, die Anforderung von Arbeitsproben sei unberechtigt gewesen, weil solche bereits vorgelegen hätten und die Beklagte nicht begründet habe, warum weite- re Arbeitsproben erforderlich seien. Deshalb seien sämtliche in der Fallliste auf- geführten Verfahren mit dem Faktor "1" zu berücksichtigen. Nunmehr beantragt die Beklagte die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil. II. Der nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthafte Antrag der Beklagten hat Erfolg. Die von der Beklagten dargelegten Rechtsfragen im Zusammenhang mit § 6 Abs. 3 FAO bedürfen einer Klärung im Berufungsver- fahren. Darüber hinaus bestehen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs, der wegen der aus seiner Sicht unbe- rechtigten Anforderung weiterer Arbeitsproben jegliche Überprüfung der Fallliste unterlassen hat. 2 3 - 4 - III. Das Verfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO. 4 - 5 - Rechtsmittelbelehrung: Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist beim Bundesge- richtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe einzureichen. Die Begründungs- frist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag vom Vorsitzenden ver- längert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten so- wie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgrün- de). Wegen der Verpflichtung, sich im Berufungsverfahren vertreten zu lassen, wird auf die Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung un- zulässig. Tolksdorf Lohmann Fetzer Frey Martini Vorinstanz: AGH Berlin, Entscheidung vom 27.04.2012 - II AGH 2/11 -