Entscheidung
5 StR 41/13
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 StR 41/13 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 19. März 2013 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. März 2013 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 16. Oktober 2012 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufge- hoben, soweit eine Aussetzung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung abgelehnt worden ist. 2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendschutzkammer des Landgerichts zurückverwiesen. G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten – unter Freisprechung im Übri- gen – wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes unter Einbezie- hung einer Geldstrafe aus einem Strafbefehl (wegen Besitzes kinderporno- graphischer Schriften) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist im Umfang der Beschlussformel begründet; im Übrigen ist sie unbegrün- det gemäß § 349 Abs. 2 StPO. 1. Nach den Feststellungen besteht bei dem bereits einmal im Jahr 1999 wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer Bewährungs- 1 2 - 3 - strafe verurteilten Angeklagten eine – wahrscheinlich nicht ausschließliche – sexuelle Präferenz für junge Mädchen kurz vor oder an der Grenze zur Pu- bertät, deren er sich auch bewusst ist. Diese lebt er vorwiegend voyeuristisch aus; den Wunsch nach sexuellen Kontakten mit solchen Mädchen kann er weitgehend kontrollieren. Im Sommer 2010 arbeitete der Angeklagte als Rei- nigungskraft in einer Schule. Aus dieser Tätigkeit ergaben sich Kontakte mit Kindern. Da er über einen Schlüssel verfügte, traf er sich in der Schule auch an den Wochenenden zum Spielen mit Kindern, unter anderem mit den da- mals 11-jährigen Zwillingen A. und M. S. . Bei einer dieser Gelegenheiten zog er A. die Hose und die Unterhose herun- ter, rieb mit einem Finger an ihrer nackten Scheide und drang dabei für kurze Zeit in den Scheidenvorhof ein. Das Landgericht hat einen minder schweren Fall des schweren sexu- ellen Missbrauchs von Kindern gemäß § 176a Abs. 4 StGB angenommen. Dabei hat es die – im Vergleich zu anderen vom Tatbestand erfassten Ver- haltensweisen – eher geringe Intensität der Einwirkung besonders stark ge- wichtet, daneben aber auch die erhöhte Straf- und Haftempfindlichkeit des zurzeit psychisch „angeschlagenen“ Angeklagten sowie den Umstand, dass der Angeklagte sich fast zwei Jahre mit den schließlich nur teilweise bestätig- ten verfahrensgegenständlichen Vorwürfen konfrontiert sah und ihn dies stark belastet hat. Außerdem habe er seitdem „ansatzweise ein Bewusstsein für seine problematische Veranlagung entwickelt“, wenngleich er sich bisher noch nicht habe durchringen können, professionelle Hilfe zu suchen (UA S. 39). Eine Strafaussetzung zur Bewährung hat es ihm indes mangels posi- tiver Kriminalprognose sowie angesichts des Fehlens besonderer Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB verwehrt. 2. Die Begründung, mit der das Landgericht eine Strafaussetzung zur Bewährung abgelehnt hat, begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. 3 4 - 4 - Das Landgericht entnimmt der früheren einschlägigen Verurteilung zu einer Bewährungsstrafe im Jahr 1999, der hier festgestellten Tat sowie dem Fund von kinder- und jugendpornographischen Dateien, der dem einbezoge- nen Strafbefehl zugrunde liegt, dass sich die vom Angeklagten selbst einge- räumte sexuelle Ausrichtung auf Mädchen im Kindesalter bei ihm bereits ver- festigt habe. Es sei nicht zu erwarten, dass er ohne professionelle Hilfe in der Lage sein werde, diese Neigung künftig vollständig zu unterdrücken. Die Strafkammer setzt sich an dieser Stelle nicht mit der Frage ausei- nander, inwieweit insbesondere durch die Erteilung von Therapieweisungen sowie Weisungen nach § 56c Abs. 2 Nr. 3 StGB die Voraussetzungen für eine günstige Kriminalprognose geschaffen werden können (vgl. BGH, Be- schluss vom 8. Oktober 1991 – 4 StR 440/91, BGHR StGB § 56 Abs. 1 Sozi- alprognose 21). Für eine mögliche therapeutische Erreichbarkeit des Ange- klagten spricht nicht nur, dass er seine pädophilen Neigungen erkannt und selbst eingeräumt hat. Vielmehr ist es ihm in der Vergangenheit auch gelun- gen, seinen langjährig bestehenden Alkoholmissbrauch mit Hilfe einer statio- nären Alkoholtherapie und einer Selbsthilfegruppe in den Griff zu bekommen und seitdem keinen Alkohol mehr zu trinken. Zudem weist der Umstand, dass der Angeklagte unter der Belastung des hiesigen Ermittlungsverfahrens einen – ernstzunehmenden und möglicherweise mit bleibenden körperlichen Folgen verbundenen – Selbstmordversuch begangen hat, darauf hin, dass er bereits durch das gegen ihn geführte Strafverfahren stark beeindruckt wor- den ist. Basdorf Sander Schneider Dölp Bellay 5 6