OffeneUrteileSuche
Entscheidung

1 StR 592/12

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
1mal zitiert
4Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 592/12 vom 19. März 2013 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen Untreue hier: Anhörungsrügen - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. März 2013 beschlossen: Die Anhörungsrügen der Verurteilten gegen den Senatsbe- schluss vom 21. Februar 2013 werden auf ihre Kosten zurück- gewiesen. Gründe: Die Verurteilten halten mit im Wesentlichen gleichlautenden Ausführun- gen - selbst der Vortrag zur besonderen Belastung des Angeklagten S. findet sich in der Gehörsrüge des Angeklagten B. - ihr rechtliches Gehör für verletzt, da sich der Senat ihren Darlegungen zum Ausmaß der rechts- staatswidrigen Verfahrensverzögerung nicht angeschlossen hat. Der Senat ha- be die zu beachtenden Umstände verkannt und sei der „Bedeutung dieser Ver- fassungsgrundsätze nicht gerecht“ geworden. Ein Gehörsverstoß ist damit weder dargetan noch sonst ersichtlich. Allein der Umstand, dass der Senat das Vorbringen der Angeklagten, welches mit allen Nachträgen bei der Entscheidung vorlag und zur Kenntnis genommen wurde, nicht für durchgreifend erachtet hat, begründet einen solchen nicht. Bei dem vom Senat gewählten Verfahrensgang nach § 349 Abs. 2 StPO ergeben sich die für die Zurückweisung des Rechtsmittels maßgeblichen Grün- de mit ausreichender Klarheit aus den Entscheidungsgründen des angefochte- nen Urteils und dem Inhalt der Antragsschrift des Generalbundesanwalts (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. Januar 2013 - 4 StR 465/12; vom 4. Juni 2002 - 3 StR 146/02, BGHR StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 7). Eine weitere Begrün- dungspflicht für letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr an- 1 2 3 - 3 - fechtbare Entscheidungen besteht nicht (vgl. BVerfG NJW 2006, 136; StraFo 2007, 370; 463). Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 6. November 2006 - 1 StR 50/06, NStZ-RR 2007, 57 [Ls.]). Wahl Rothfuß Jäger Cirener Radtke 4