Entscheidung
III ZR 135/12
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 135/12 vom 14. März 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. März 2013 durch den Vizepräsidenten Schlick sowie die Richter Hucke, Seiters, Tombrink und Dr. Remmert beschlossen: Der Antrag, das Rubrum des Senatsbeschlusses vom 28. Februar 2013, mit dem die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulas- sung der Revision in dem Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlan- desgerichts Karlsruhe vom 24. April 2012 - 17 U 12/11 - zurück- gewiesen worden ist, entsprechend § 319 Abs. 1 ZPO um die Be- klagte zu 2 zu ergänzen, wird abgelehnt. Der Senat hat in seiner dem Beschluss vorangegangenen Bera- tung geprüft, ob die Nichtzulassungsbeschwerde auch insoweit eingelegt worden ist, als das Oberlandesgericht die Berufung der Klägerin gegen das ihre Klage gegen die Beklagte zu 2 abweisen- de landgerichtliche Urteil zurückgewiesen hat. Er hat diese Frage verneint, sodass für eine Berichtigung kein Raum ist. Schlick Hucke Seiters Tombrink Remmert Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 17.12.2010 - 5 O 61/10 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 24.04.2012 - 17 U 12/11 -