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Entscheidung

I ZR 4/12

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 4/12 vom 13. März 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. März 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Büscher, Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Löffler beschlossen: Das Verfahren wird bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über den Vorlagebeschluss des Senats vom 24. Januar 2013 in der Sache I ZR 171/10 ausgesetzt (§ 148 ZPO). Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt davon ab, ob die zwi- schen Schleswig-Holstein und den anderen Bundesländern beste- henden Unterschiede bei der Regelung des Glücksspiels dazu füh- ren, dass das im Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag weiter- hin vorgesehene grundsätzliche Verbot des Veranstaltens und Vermittelns öffentlicher Glücksspiele im Internet sowie der Werbung für öffentliches Glücksspiel im Fernsehen, im Internet sowie über Telekommunikationsanlagen gegen das unionsrechtliche Kohä- renzgebot verstößt. Diese Frage, die Anlass zu einer Vorlage des Senats im vorliegenden Verfahren geben würde, ist bereits Gegen- stand des Vorlagebeschlusses in der Sache I ZR 171/10. Unter die- sen Umständen ist eine Aussetzung des Rechtsstreits zulässig und - 3 - im Streitfall auch geboten (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Mai 2012 - I ZR 28/10 Rn.5). Bornkamm Büscher Schaffert Kirchhoff Löffler Vorinstanzen: LG Bremen, Entscheidung vom 11.11.2010 - 12 O 399/09 - OLG Bremen, Entscheidung vom 09.12.2011 - 2 U 149/10 -