Entscheidung
V ZB 116/12
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 116/12 vom 7. März 2013 in der Abschiebungshaftsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. März 2013 durch die Vor- sitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird festgestellt, dass die Beschlüsse des Amtsgerichts Merseburg vom 3. Mai 2012 und der 2. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 16. Mai 2012 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben. Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aus- lagen des Betroffenen trägt in allen Instanzen der Landkreis Saalekreis. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens be- trägt 3.000 €. Gründe: I. Der Betroffene, ein indischer Staatsangehöriger, reiste im Jahr 1997 un- erlaubt in die Bundesrepublik Deutschland ein. In der Folgezeit wurde eine Ab- schiebung wiederholt ausgesetzt. Mit Bescheid vom 27. Februar 2012 lehnte die Ausländerbehörde einen auf „Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung“ 1 - 3 - abzielenden Antrag ab, wies darauf hin, dass der Betroffene innerhalb einer Frist von einem Monat zur Ausreise verpflichtet sei und drohte eine Abschie- bung nach Indien an. Nachdem der Betroffene untergetaucht, jedoch am 3. Mai 2012 von der Polizei aufgegriffen und vorläufig festgenommen worden war, hat das Amtsge- richt auf Antrag der beteiligten Behörde noch am selben Tag Abschiebungshaft für längstens 12 Wochen angeordnet und diese Entscheidung für sofort voll- ziehbar erklärt. Nach Zurückweisung der dagegen gerichteten sofortigen Be- schwerde ist die Abschiebung am 27. Juni 2012 vollzogen worden. Mit der Rechtsbeschwerde möchte der Betroffene die Feststellung erreichen, dass ihn die Beschlüsse des Amts- und des Landgerichts in seinen Rechten verletzt ha- ben. II. Nach Auffassung des Beschwerdegerichts lagen die Voraussetzungen der Abschiebungshaft vor. Insbesondere seien keine Umstände gegeben, auf- grund deren feststehe, dass die Abschiebung nicht innerhalb von drei Monaten durchgeführt werden könne. III. Die nach § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 FamFG - ohne Zulassung und auch nach Erledigung - statthafte (Senat, Beschluss vom 25. Februar 2010 - V ZB 172/09, NVwZ 2010, 726) und auch im Übrigen nach § 71 FamFG zu- lässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Die Entscheidungen der Vorinstanzen haben den Betroffenen schon deshalb in seinen Rechten verletzt, weil es an einem zulässigen Haftantrag und damit an der nach § 417 Abs. 1 FamFG un- verzichtbaren Grundlage für die Freiheitsentziehung fehlte. 2 3 4 - 4 - 1. Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung. In dem Haftantrag müssen nach § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG unter anderem die zweifelsfreie Ausreisepflicht des Betroffenen, die Abschiebungsvorausset- zungen, die Erforderlichkeit der Haft, die Durchführbarkeit der Abschiebung und die notwendige Haftdauer dargelegt werden. Die Darlegungen dürfen knapp gehalten sein, müssen aber - auf den konkreten Fall zugeschnitten - die für die richterliche Prüfung wesentlichen Punkte ansprechen (Senat, Beschluss vom 15. September 2011 - V ZB 123/11, FGPrax 2011, 317 f. Rn. 9; Beschluss vom 27. Oktober 2011 - V ZB 311/10, FGPrax 2012, 82, 83 Rn. 13). Hinsichtlich der Durchführbarkeit der Abschiebung sind auf das Land be- zogene Ausführungen erforderlich, in das der Betroffene abgeschoben werden soll. Anzugeben ist, ob und innerhalb welchen Zeitraums Abschiebungen in das betreffende Land üblicherweise möglich sind. Erforderlich sind konkrete Anga- ben zum Ablauf des Verfahrens und eine Darstellung, in welchem Zeitraum die einzelnen Schritte unter normalen Bedingungen durchlaufen werden (Senat, Beschluss vom 3. Mai 2012 - V ZB 4/11, juris, Rn. 9 mwN). Mangelt es daran, darf die beantragte Sicherungshaft nicht angeordnet werden (Senat, Beschluss vom 27. Oktober 2011 - V ZB 311/10, juris, Rn. 12 mwN; Beschluss vom 15. September 2011 - V ZB 123/11, juris, Rn. 8 mwN). So verhält es sich hier, weil der Antrag hierzu keinerlei Ausführungen enthält. 2. Der Begründungsmangel ist auch nicht - was mit Wirkung für die Zu- kunft möglich gewesen wäre - im Beschwerdeverfahren geheilt worden (zu die- ser Möglichkeit vgl. nur Senat, Beschluss vom 15. September 2011 - V ZB 123/11 FGPrax 2011, 317, 318 Rn. 15 mwN). 5 6 7 - 5 - IV. Die Kostenentscheidung folgt unter Berücksichtigung der Wertung von Art. 5 EMRK aus § 81 Abs. 1, § 83 Abs. 2, § 430 FamFG, § 128c Abs. 3 Satz 2 KostO. Die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf § 128c Abs. 2 KostO, § 30 Abs. 2 KostO. Stresemann Lemke Schmidt-Räntsch Brückner Weinland Vorinstanzen: AG Merseburg, Entscheidung vom 03.05.2012 - 14 XIV (B) 9/12 - LG Halle, Entscheidung vom 16.05.2012 - 2 T 94/12 - 8