Entscheidung
III ZR 261/12
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
4mal zitiert
6Zitate
8Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 8 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 261/12 vom 6. März 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. März 2013 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Hucke, Tombrink und Dr. Remmert beschlossen: Das Verfahren ist weiterhin unterbrochen. Gründe: I. Die beklagte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft wurde in zweiter Instanz zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 20.119,33 € nebst Zinsen an den Kläger wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten im Zusammen- hang mit einer Beteiligung des Klägers an der C. Gesellschaft mbH & Co. KG verurteilt. Das Oberlandesgericht ließ die Revision nicht zu. Dagegen legte die Beklagte Beschwerde ein. Das beim Senat anhängige Beschwerdeverfahren (III ZR 308/08) wurde gemäß § 240 Satz 2 ZPO dadurch unterbrochen, dass das Amtsgericht - Insolvenzgericht - M. durch Beschluss vom 5. August 2010 der Beklagten ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegte. Am 10. Dezember 2010 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten eröffnet. Mit Schriftsatz vom 10. Februar 2011 trat die H. AG auf Seiten der Beklagten dem Rechtsstreit bei. Im Insolvenzverfahren wi- 1 2 - 3 - dersprach sie als Gläubigerin der Beklagten der von dem Kläger in Höhe von 56.218,42 € zur Tabelle angemeldeten Forderung. Ein weiterer Widerspruch wurde - allerdings nur in Höhe von 13.019,77 €- vom Insolvenzverwalter erho- ben. Mit Schriftsätzen vom 13. August und 13. Dezember 2012 hat der Kläger das unterbrochene Verfahren ausdrücklich nur gegen die Streithelferin der Be- klagten als widersprechende Gläubigerin gemäß § 180 Abs. 2 InsO in Höhe von 53.308,70 € aufgenommen. Zugleich hat er einen zwischen seinen vorinstanzli- chen Prozessbevollmächtigten und dem Insolvenzverwalter am 29. November 2012 geschlossenen Vergleich vorgelegt. Darin verpflichten sich die Prozess- bevollmächtigten, die einen großen Teil der am Insolvenzverfahren beteiligten Gläubiger (geschädigte Anleger) vor Gericht vertreten haben, keine Feststel- lungsrechtsstreitigkeiten aufgrund des Teilwiderspruchs des Insolvenzverwal- ters gegen diesen zu führen. Im Gegenzug verpflichtet sich der Insolvenzver- walter, das Ergebnis eines rechtskräftig entschiedenen Feststellungsprozesses gegen die bestreitenden Gläubiger gegen sich gelten zu lassen. Weiter heißt es in § 2 Satz 2 des Vergleichs wie folgt: "Der Insolvenzverwalter nimmt, aufschiebend bedingt durch die rechts- kräftige Entscheidung des Gerichts, in Höhe des ausgeurteilten Betrages seinen Teilwiderspruch gegen die angemeldete Forderung zurück." Die Streithelferin der Beklagten hat mit Schriftsatz vom 10. Januar 2013 beantragt festzustellen, dass das Verfahren weiterhin unterbrochen ist. Mit Schriftsatz vom 5. Februar 2013 hat der Kläger einen zwischen ihm selbst und dem Insolvenzverwalter am 15./25. Januar 2013 geschlossenen Vergleich vor- gelegt, der im Übrigen mit dem Vergleich vom 29. November 2012 überein- stimmt. 3 - 4 - II. Der Antrag der Streithelferin der Beklagten ist zulässig und begründet. Das Verfahren ist durch die Erklärungen des Klägers in seinen Schriftsätzen vom 13. August und 13. Dezember 2012 nicht wirksam aufgenommen worden und daher weiterhin unterbrochen. 1. Der Antrag der Streithelferin der Beklagten ist zulässig. Sie und der Klä- ger streiten über die Frage, ob das vor dem Senat anhängige, gemäß § 240 ZPO unterbrochene Verfahren über die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem angefochtenen Urteil des Oberlandes- gerichts M. mit den Schriftsätzen des Klägers vom 13. August und 13. Dezember 2012 gegen die Streithelferin aufgenommen werden konnte und damit fortzusetzen ist. Es handelt sich somit um einen Zwischenstreit über die Wirksamkeit der von dem Kläger erklärten Aufnahme, über den im Beschwer- deverfahren entsprechend § 303 ZPO durch Beschluss zu entscheiden ist (vgl. Senat, Beschluss vom 31. Oktober 2012 - III ZR 204/12, NJW 2012, 3725 Rn. 5, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). 2. Der Antrag der Streithelferin ist auch begründet. Das Verfahren ist mit den Erklärungen des Klägers vom 13. August und 13. Dezember 2012 nicht wirksam aufgenommen worden und daher weiterhin unterbrochen. a) Ist - wie vorliegend - in einem Insolvenzverfahren eine Forderung vom Insolvenzverwalter oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten worden, so bleibt es gemäß § 179 Abs. 1 InsO dem Gläubiger überlassen, die Feststellung gegen den Bestreitenden zu betreiben. War zur Zeit der Eröffnung des Insol- venzverfahrens ein Rechtsstreit über die Forderung anhängig, so ist die Fest- 4 5 6 7 - 5 - stellung gemäß § 180 Abs. 2 InsO durch Aufnahme des Rechtsstreits zu betrei- ben. Zwar obliegt es gemäß § 179 Abs. 2 InsO dem Bestreitenden, den Wider- spruch zu verfolgen, wenn für eine Forderung - wie hier - ein vollstreckbarer Schuldtitel oder ein Endurteil vorliegt. Es ist aber auch der Gläubiger der Forde- rung zur Aufnahme befugt, wenn - wie bisher vorliegend - der Bestreitende sei- nen Widerspruch nicht verfolgt (Senat aaO Rn. 7 mwN). b) Die Aufnahme des Rechtsstreits ist auch möglich, wenn der Rechts- streit zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens in der Revisionsinstanz anhängig war. Dies gilt auch für den Fall einer in der Revisionsinstanz anhängi- gen Nichtzulassungsbeschwerde (Senat aaO Rn. 8 mwN). c) Die uneingeschränkte Aufnahme eines Rechtsstreits durch den Gläu- biger einer zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderung ist jedoch, wenn der Forderung mehrere Personen im Sinne von § 178 Abs. 1 Satz 1 InsO (teilweise) widersprochen haben, nur wirksam, wenn der Rechtsstreit gegenüber allen Wi- dersprechenden aufgenommen wird (Senat aaO Rn. 23 ff). Dies folgt für den Fall, dass - wie hier - schon ein Rechtsstreit über die Forderung anhängig ist, aus dem Zweck der Regelung des § 180 Abs. 2 InsO, Zeit und Kosten zu spa- ren und den Rechtsstreit rasch zu Ende zu bringen. Die Aufnahme gegenüber allen Widersprechenden im Sinne von § 178 Abs. 1 Satz 1 InsO ist deshalb ge- boten, weil - anders als im Fall des Bestreitens der Forderung durch den Schuldner nach § 178 Abs. 1 Satz 2 InsO - der Widerspruch die Feststellung der Forderung zur Insolvenztabelle hindert; die vom Gläubiger begehrte Fest- stellung setzt damit voraus, dass vorher sämtliche Widersprüche, die ihr entge- genstehen, beseitigt sind (Senat aaO mwN). 8 9 - 6 - Vorliegend hat der Kläger das Verfahren nicht gegen den ebenfalls der Feststellung der streitgegenständlichen Forderung zur Insolvenztabelle wider- sprechenden Insolvenzverwalter aufgenommen. Dies steht nach den vorste- henden Grundsätzen der Wirksamkeit der Verfahrensaufnahme entgegen. Da- bei kann dahinstehen, ob eine Aufnahme des Rechtsstreits gegen alle Wider- sprechenden ausnahmsweise dann entbehrlich ist, wenn auf andere Weise si- chergestellt ist, dass nach Beendigung des nur gegen einen Widersprechenden aufgenommenen Verfahrens dieses nicht ein weiteres Mal gegen weitere Wi- dersprechende aufgenommen werden muss, damit eine Feststellung der Forde- rung zur Insolvenztabelle erfolgen kann. Denn dieses Ergebnis wird durch den zwischen dem Kläger und dem Insolvenzverwalter geschlossenen Vergleich vom 15./25. Januar 2013 nicht erreicht. aa) Keiner Entscheidung bedarf es in diesem Zusammenhang, ob die in dem Vergleich vom Insolvenzverwalter aufschiebend bedingt erklärte Rück- nahme seines (Teil-)Widerspruchs wirksam ist, wenn sie - wie hier - ausschließ- lich gegenüber den anmeldenden Gläubigern erfolgt (Rücknahme nur gegen- über Insolvenzgericht: AG Bremen, Beschluss vom 4. Februar 2005 - 40 IN 881/02, Juris Rn. 5 f; Graf-Schlicker in Graf-Schlicker, InsO, 3. Aufl., § 176 Rn. 21 mwN; Rücknahme gegenüber Anmelder ausreichend: MünchKomm InsO/Schumacher 2. Aufl., § 178 Rn. 43 mwN; Uhlenbruck/Sinz, InsO, 13. Aufl., § 178 Rn. 23; Gerhardt in Jaeger, InsO, 5. Aufl., § 176 Rn. 18). Ebenfalls da- hinstehen kann, ob eine gegenüber dem Insolvenzgericht erklärte Rücknahme des Widerspruchs wirksam wäre, wenn sie nur aufschiebend bedingt erfolgt (verneinend: MünchKommInsO/Schumacher aaO). bb) Denn selbst wenn die von dem Insolvenzverwalter aufschiebend be- dingt erklärte Rücknahme seines Widerspruchs wirksam sein sollte, wäre den- 10 11 12 - 7 - noch nicht sichergestellt, dass nach Beendigung des nur gegen einen Wider- sprechenden aufgenommenen Verfahrens dieses nicht ein weiteres Mal gegen weitere Widersprechende aufgenommen werden muss, damit eine Feststellung der Forderung zur Insolvenztabelle erfolgen kann. Die in dem Vergleich vom 15./25. Januar 2013 vereinbarte Bedingung für die Rücknahme des Wider- spruchs würde im Fall einer Beendigung des aufgenommenen Verfahrens ohne rechtskräftige gerichtliche Entscheidung nicht eintreten. Nähme etwa aufgrund eines Prozessvergleichs die widersprechende Gläubigerin ihren Widerspruch (teilweise) zurück und erklärten sie und der Kläger anschließend den Rechts- streit, soweit er gegen die widersprechende Gläubigerin aufgenommen wurde, für erledigt, fehlte es an einer Entscheidung des Gerichts, die Rechtskraft er- langen könnte. Mangels Rücknahme des Widerspruchs durch den Insolvenz- verwalter müsste der Rechtsstreit sodann vom Kläger auch gegen ihn aufge- nommen werden, um eine Feststellung der Forderung zur Insolvenztabelle zu erreichen. Dies ist mit Sinn und Zweck der Regelung des § 180 Abs. 2 InsO, Zeit und Kosten zu sparen und den Rechtsstreit rasch zu Ende zu bringen, nicht zu vereinbaren. Aus der Entscheidung des IX. Zivilsenats vom 2. April 2009 (IX ZR 236/07, ZIP 2009, 1080 Rn. 40), auf die der Kläger in diesem Zusammenhang mit Schriftsatz vom 13. Februar 2013 hingewiesen hat, ergibt sich nichts ande- res. Abgesehen davon, dass sie eine Tabellenfeststellungsklage nach § 179 Abs. 1 InsO und nicht - wie hier - die Aufnahme eines bereits anhängigen Rechtsstreits nach § 180 Abs. 2 InsO betrifft, wird der genaue Wortlaut des die- ser Entscheidung zugrunde liegenden Vergleichs nicht wiedergegeben. Soweit im Urteil des IX. Zivilsenats davon die Rede ist, dass sich die Beteiligten darauf geeinigt hätten, den "Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits" gegen sich gel- ten zu lassen, lässt dies - im Unterschied zu dem hier maßgeblichen Vergleich 13 - 8 - vom 15./25. Januar 2013 - auch die Deutung zu, dass man auch einen etwai- gen Prozessvergleich hinnehmen wolle. 3. Angesichts der seitens des Klägers somit nicht wirksam erfolgten Auf- nahme des Verfahrens war auf den Antrag der Streithelferin der Beklagten fest- zustellen, dass das Verfahren weiterhin unterbrochen ist. Schlick Herrmann Hucke Tombrink Remmert Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 20.06.2007 - 30 O 15305/05 - OLG München, Entscheidung vom 26.11.2008 - 7 U 4469/07 - 14