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Leitsatz

I ZR 146/12

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 146/12 Verkündet am: 20. Februar 2013 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja auch zugelassen am OLG Frankfurt UWG § 5 Abs. 1 Solange der Umstand, dass es für die Postulationsfähigkeit vor den Oberlan- desgerichten keiner gesonderten Zulassung bedarf, für die angesprochenen Verkehrskreise keine Selbstverständlichkeit darstellt, verstößt ein Rechtsanwalt, dem vor dem 1. Juni 2007 eine solche Zulassung erteilt worden ist und der hie- rauf in einem Zusatz zur Namensleiste seines Briefkopfs hinweist, nicht gegen das Irreführungsverbot nach § 5 Abs. 1 UWG. BGH, Urteil vom 20. Februar 2013 - I ZR 146/12 - OLG Köln LG Köln - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand- lung vom 20. Februar 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Dr. Kirchhoff, Dr. Koch und Dr. Löffler für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 22. Juni 2012 aufgehoben. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 8. Dezember 2011 wird zurückgewie- sen. Die Klägerin trägt die Kosten der Rechtsmittel. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist eine aus zwei Rechtsanwältinnen bestehende Partner- schaftsgesellschaft mit Kanzleisitz in Köln. Der Beklagte ist ebenfalls Rechtsan- walt und betreibt seine Kanzlei in Wettenberg im Landgerichtsbezirk Gießen. Er ist vor dem 1. Juni 2007 - zu einer Zeit, als nur Rechtsanwälte, die an einem Oberlandesgericht zugelassen waren, vor den Oberlandesgerichten auftreten durften - beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main zugelassen worden. Der Briefkopf des Beklagten enthält oben rechts unterhalb des Namens des Beklagten den deutlich kleiner geschriebenen Zusatz „Rechtsanwalt auch zugelassen am OLG Frankfurt“. Soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung, hat die Klägerin den Hinweis auf die „OLG-Zulassung im Briefkopf“ 1 2 - 3 - als irreführend beanstandet und den Beklagten deshalb auf Unterlassung in Anspruch genommen. Der Beklagte ist diesem Begehren entgegengetreten. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen (LG Köln, Urteil vom 8. De- zember 2011 - 31 O 377/11, juris). Auf die Berufung der Klägerin hat das Ober- landesgericht (OLG Köln, WRP 2012, 1454) den Beklagten verurteilt, es zu unterlassen, auf seinem zu anwaltlichen Zwecken genutzten Briefpapier die Bezeichnung „Rechtsanwalt auch zugelassen am OLG“ zu verwenden. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Be- klagte seinen Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiter. Die Klägerin beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat den noch rechtshängigen Unterlassungsan- trag aus §§ 3, 5, 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1 UWG für begründet erachtet. Dazu hat es ausgeführt: Die Klägerin sei als Mitbewerberin des Beklagten gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG klagebefugt. Die Verwendung des beanstandeten Zusatzes stelle eine geschäftliche Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG dar, mit der der Beklagte Werbung für seine Kanzlei betreibe. Die Werbung sei irreführend, weil der Beklagte es als etwas Besonderes herausstelle, dass er auch beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main auftreten dürfe. Dies sei seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Stärkung der Selbstver- waltung der Rechtsanwaltschaft vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 358) am 1. Juni 2007 jedoch eine Selbstverständlichkeit, weil seit diesem Tag jeder bei einem 3 4 5 6 7 - 4 - deutschen Gericht zugelassene Rechtsanwalt zugleich bei allen Oberlandesge- richten postulationsfähig und damit zugelassen sei. Der beanstandeten Aussa- ge komme auch wettbewerbsrechtliche Relevanz zu. Damit sei ohne weiteres davon auszugehen, dass die Spürbarkeitsschwelle gemäß § 3 Abs. 1 UWG ebenfalls überschritten sei. II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie führen zur Wiederherstellung des die Klage abweisenden erstin- stanzlichen Urteils. 1. Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht hätte die Berufung der Klägerin mangels einer den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO genügenden Rechtsmittelbegründung als unzulässig verwerfen müssen, greift allerdings nicht durch. a) Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und 2 ZPO muss die Berufungsbe- gründung neben den Berufungsanträgen (Nr. 1) die Bezeichnung der Umstände enthalten, aus denen sich nach Ansicht des Rechtsmittelführers die Rechtsver- letzung und deren Erheblichkeit ergibt (Nr. 2). Den in § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO genannten Anforderungen wird genügt, wenn die Berufungsbegründung erkennen lässt, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen der Beru- fungskläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält und zur Darlegung der Fehlerhaftigkeit die Umstände mitteilt, die das Urteil aus seiner Sicht in Frage stellen. Besondere formale Anforderungen werden nicht verlangt. Für die Zu- lässigkeit der Berufung kommt es insbesondere nicht darauf an, ob die Ausfüh- rungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind (BGH, Beschluss vom 31. August 2010 - VIII ZB 13/10, WuM 2011, 48 Rn. 7; Beschluss vom 6. Dezember 2011 - II ZB 21/10, NJW-RR 2012, 440 Rn. 7, jeweils mwN). Ent- hält die Berufungsbegründung zumindest zu einem Streitpunkt eine der Vor- 8 9 10 - 5 - schrift des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO genügende Begründung, ist die Beru- fung insgesamt zulässig, wenn die bezeichneten Umstände geeignet sind, der angegriffenen Entscheidung insgesamt die Grundlage zu entziehen (BGH, Be- schluss vom 1. März 2011 - XI ZB 26/08, juris Rn. 14; BGH, NJW-RR 2012, 440 Rn. 7). b) Diesen Anforderungen wird die Berufungsbegründung der Klägerin entgegen der Ansicht der Revision gerecht. Nach Wiedergabe des Berufungsantrags werden in dem Schriftsatz vom 12. Januar 2012 materielle Rügen erhoben, die die Klägerin auch fallbezogen begründet hat. Sie hat dargelegt, dass sie schon die Verneinung einer Irrefüh- rung durch das Landgericht für unzutreffend hält, weil der Beklagte nach Inkraft- treten des Gesetzes zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft am 1. Juni 2007 nicht mehr berechtigt sei, den in Rede stehenden Zusatz auf seinem Kanzleibriefpapier zu verwenden. Zur Begründung hat die Klägerin ausgeführt, dass es seit dem 1. Juni 2007 jedem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt erlaubt sei, (auch) vor den Oberlandesgerichten aufzutreten mit der Folge, dass die vor Inkrafttreten des bezeichneten Gesetzes erforderliche Zulassung nicht mehr verwendet werden dürfe und damit wettbe- werbsrechtlich unzulässig sei. Diese Darlegungen genügen den von § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO aufgestellten Anforderungen. Die Klägerin hat sich auch mit einer für § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO ausreichenden Begründung gegen die vom Landgericht verneinte Überschrei- tung der Spürbarkeitsschwelle gemäß § 3 Abs. 1 UWG gewandt. Sie hat inso- weit vor allem geltend gemacht, dass die Verwendung des beanstandeten Zu- satzes auf dem Briefpapier eines Rechtsanwalts zu einer spürbaren Beeinträch- tigung (der Mitbewerber) führe, weil davon auszugehen sei, dass viele Perso- 11 12 13 - 6 - nen mit dem Briefpapier in Kontakt kämen. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass Rechtsuchende als Empfänger von Schreiben des Beklagten von der beanstandeten - unzulässigen - Zusatzbezeichnung Kenntnis erlangten. Damit hat die Klägerin Umstände dargelegt, die mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lassen, dass sie die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Ur- teils aus der Sicht der Klägerin in Frage stellen sollen und welche Rechtsverlet- zung und deren Erheblichkeit die Berufungsführerin bei der angefochtenen Ent- scheidung beanstandet (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2008 - III ZB 41/08, NJW 2009, 442 Rn. 12; Beschluss vom 1. März 2011 - XI ZB 26/08, juris Rn. 14). 2. Das Berufungsgericht hat auch zutreffend angenommen, dass die Klägerin gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG klagebefugt ist, weil sie Mitbewerberin des Beklagten ist. Die Parteien sind auf demselben sachlichen und räumlichen Markt tätig und stehen damit in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis zuei- nander (vgl. BGH, Urteil vom 29. März 2007 - I ZR 122/04, GRUR 2007, 1079 Rn. 18 = WRP 2007, 1346 - Bundesdruckerei, mwN). Gegen diese Beurteilung des Berufungsgerichts wird von der Revision auch nichts erinnert. 3. Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Beru- fungsgerichts, der von der Klägerin geltend gemachte Unterlassungsanspruch sei gemäß § 8 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 UWG begründet, weil der Beklagte - wettbewerbsrechtlich unzulässig - mit Selbstverständlichkeiten werbe. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Verwendung des in Rede stehenden Zusatzes im Briefkopf sei irreführend und daher gemäß § 5 Abs. 1 UWG zu verbieten, hält einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Es hat zu Unrecht angenommen, dass der Beklagte mit einer Selbstverständlich- keit wirbt und dadurch beim angesprochenen Verkehr den unzutreffenden Ein- 14 15 16 - 7 - druck hervorruft, es sei etwas Besonderes, nicht nur bei anderen Land- und (Amts-)Gerichten, sondern auch beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main auftreten zu dürfen. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass es den potentiellen Mandanten, die der Beklagte mit den Angaben auf seinem Briefkopf anspricht, durchweg bekannt ist, dass heute jeder Rechtsanwalt an allen Oberlandesge- richten, mithin auch am Oberlandesgericht Frankfurt am Main, „zugelassen“ und damit postulationsfähig ist. Die Beschränkungen der Postulationsfähigkeit an den Oberlandesgerichten haben sich erst seit dem Jahre 2002 gelockert; erst im Jahre 2007 sind sie vollständig gefallen. Bis 2002 galt in Hessen die Singu- larzulassung mit der Folge, dass ein am Oberlandesgericht Frankfurt zugelas- sener Rechtsanwalt an keinem anderen Gericht zugelassen sein konnte und auch ein etwa am Landgericht Gießen zugelassener Rechtsanwalt nicht be- rechtigt war, vor dem Oberlandesgericht aufzutreten (§§ 25, 226 Abs. 2 BRAO aF). Nachdem das Bundesverfassungsgericht die Bestimmung des § 25 BRAO aF, in der die Singularzulassung geregelt war, für verfassungswidrig erklärt hat- te (BVerfGE 103, 1), galt in Hessen bis 2007 die Simultanzulassung; nunmehr konnten Rechtsanwälte, die seit mindestens fünf Jahren beim Landgericht zu- gelassen waren, gleichzeitig beim Oberlandesgericht zugelassen werden (§ 20 Abs. 1 Nr. 2 BRAO aF), wobei seit dem 1. August 2002 die Zulassung an einem Oberlandesgericht die Postulationsfähigkeit an allen anderen Oberlandesge- richten eröffnete. Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Stärkung der Selbst- verwaltung der Rechtsanwaltschaft am 1. Juni 2007 ist auch die gesonderte Zu- lassung an einem Oberlandesgericht entfallen; seitdem kann jeder zugelassene Rechtsanwalt vor allen Oberlandesgerichten auftreten. Diese wechselvolle Geschichte wird - davon ist auszugehen - den we- nigsten bekannt sein, die einen Rechtsanwalt mandatieren wollen. Gerade für 17 18 - 8 - die Teile des Verkehrs, die nicht ständig Rechtsstreitigkeiten führen, ist es des- halb keineswegs selbstverständlich, dass ein mit der landgerichtlichen Vertre- tung betrauter Rechtsanwalt die Sache auch vor dem Oberlandesgericht vertre- ten kann. Dies gilt insbesondere in den Ländern, in denen bis 2002 die Singu- larzulassung galt und in denen zwischen den Instanzen daher stets ein An- waltswechsel erforderlich war. Der Beklagte hat sich mit dem Hinweis auf die Zulassung am OLG Frankfurt auch keine besondere Qualifikation angemaßt. Der Hinweis besagt vielmehr lediglich, dass der Beklagte berechtigt ist, Mandanten vor dem Ober- landesgericht Frankfurt zu vertreten. Diesem Hinweis kommt damit vor dem Hintergrund der verschiedenen Regelungen, die in der Vergangenheit gegolten haben, ein Informationswert zu, an dem sowohl ein potentieller Mandant als auch der Beklagte ein berechtigtes Interesse haben. Der Hinweis ist schließlich auch nicht unrichtig, da dem Beklagte tatsäch- lich eine Zulassung beim Oberlandesgericht Frankfurt erteilt worden ist, auch wenn diese Zulassung inzwischen gegenstandslos geworden ist. III. Danach ist das Berufungsurteil auf die Revision des Beklagten aufzu- heben. Die Berufung der Klägerin gegen das die Klage abweisende Urteil des Landgerichts ist zurückzuweisen. 19 20 21 - 9 - Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. Bornkamm Pokrant Kirchhoff Koch Löffler Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 08.12.2011 - 31 O 377/11 - OLG Köln, Entscheidung vom 22.06.2012 - 6 U 4/12 - 22