Entscheidung
RiZ 4/12
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL RiZ 4/12 Verkündet am: 14. Februar 2013 Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Prüfungsverfahren des Richters am Bundesgerichtshof dienstlich: Antragsteller, gegen die Bundesrepublik Deutschland, Antragsgegnerin, - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte wegen Anfechtung von Maßnahmen der Dienstaufsicht - 2 - Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat auf die mündliche Ver- handlung vom 14. Februar 2013 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesge- richtshof Prof. Dr. Bergmann, die Richterin am Bundesgerichtshof Safari Chabestari, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Drescher und Pamp sowie die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Menges für Recht erkannt: Der Antrag wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Antragsteller ist Richter am Bundesgerichtshof und dem 2. Straf- senat zugewiesen. Die Stelle des Vorsitzenden des 2. Strafsenats war seit 1. Februar 2011 nicht besetzt. Im Geschäftsverteilungsplan des Bundesge- richtshofs für 2012 wurde dem Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. E. vom Präsidium des Bundesgerichtshofs gem. § 21e GVG neben dem Vorsitz im 4. Strafsenat auch der Vorsitz im 2. Strafsenat übertragen. Mit Beschluss vom 11. Januar 2012 stellte der 2. Strafsenat unter Mitwir- kung des Antragstellers in dem Verfahren 2 StR 346/11 fest, dass er nicht ord- nungsgemäß besetzt sei, weil der Geschäftsverteilungsplan mit der Zuweisung von Dr. E. als Vorsitzendem des 2. und des 4. Strafsenats mit Art. 101 1 2 - 3 - Abs. 1 Satz 2 GG nicht in Einklang stehe, und setzte die Hauptverhandlung aus, "um dem Präsidium des Bundesgerichtshofs die Gelegenheit zu geben, eine mit der Verfassung in Einklang stehende Regelung herbeizuführen". Ein Vorsitzender Richter könne nicht gleichzeitig zwei voll ausgelastete Strafsenate des Bundesgerichtshofs leiten. In anderer Besetzung entschied der 2. Straf- senat am selben Tag in der Sache 2 StR 482/11, er sei vorschriftsmäßig be- setzt. Am 17. Januar 2012 wurden die Mitglieder des 2. Strafsenats mit Aus- nahme des Vorsitzenden, der gewähltes Mitglied des Präsidiums war, vom Prä- sidenten des Bundesgerichtshofs, der von Gesetzes wegen Vorsitzender des Präsidiums ist, darüber informiert, dass das Präsidium zu einer kurzfristig einbe- rufenen Sitzung zusammentreten und sich vor dem Hintergrund der divergie- renden Entscheidungen des 2. Strafsenats mit der Frage der Besetzung der Stelle des Vorsitzenden im 2. Strafsenat befassen wolle. Mitglieder des 2. Strafsenats wurden gebeten, sich für den folgenden Tag ab 17.00 Uhr für eine weitere Anhörung erreichbar zu halten. Unmittelbar nach der Beratung der endgültigen Fassung des Beschlus- ses vom 11. Januar 2012 im Verfahren 2 StR 346/11 am 17. Januar 2012 wur- de der Vorsitzende des 2. Strafsenats zum Präsidenten gerufen. Er teilte den Senatsmitgliedern anschließend mit, der Präsident habe um Zurückstellung der Bekanntmachung der Gründe des Beschlusses an die Verfahrensbeteiligten und um vorherige Mitteilung des Textes an das Präsidium gebeten. Der 2. Strafsenat leitete dem Präsidenten einen Beschlusstext unter vorläufiger Zu- rückstellung der Bekanntmachung zu. Am 18. Januar 2012 beschloss das Präsidium des Bundesgerichtshofs, die Geschäftsverteilung für den 2. Strafsenat nicht zu ändern. Nachdem dieser Beschluss gefasst war, wurde der Antragsteller, dem der Beschluss des Präsi- 3 4 5 - 4 - diums mitgeteilt wurde, vom Präsidenten und den weiteren Präsidiumsmitglie- dern befragt. Am 8. Februar 2012 entschied der 2. Strafsenat in dem Verfahren 2 StR 346/11 in der Sache. Er wolle der Sache Fortgang geben, da das Präsi- dium seiner Rechtsauffassung zur Besetzung nicht gefolgt und den Verfahrens- beteiligten anders nicht zu einer zeitnahen Entscheidung zu verhelfen sei. Von Ende Februar 2012 an wurden in mehreren Verfahren Ablehnungs- gesuche wegen Besorgnis der Befangenheit gegen Richter des 2. Strafsenats gestellt, die sich darauf stützten, dass der Senat am 8. Februar 2012 seine Meinung geändert habe. Grund sei vermutlich die Anhörung von Mitgliedern des 2. Strafsenats am 18. Januar 2012 gewesen, in der auf Richter, die der Rechtsansicht des Präsidiums nicht folgen wollten, entsprechender Druck aus- geübt worden sei. Davon seien auch die nicht angehörten Richter betroffen, so dass die Richter nicht mehr die Gewähr unbeeinflusster und unabhängiger Ent- scheidungsfindung böten. Die abgelehnten Richter wurden von dem Vorsitzen- den der jeweils zur Entscheidung berufenen Sitzgruppe aufgefordert, dienstli- che Erklärungen abzugeben. Der Antragsteller gab in dem Verfahren 2 StR 25/12 eine dienstliche Stellungnahme ab. Am 10. April 2012 überbrachte die Geschäftsstellenbeamtin des 2. Straf- senats der Präsidialrichterin des Bundesgerichtshofs auf deren im Auftrag des Präsidenten des Bundesgerichtshofs geäußerte telefonische Bitte zusammen mit dem Senatsheft 2 StR 25/12 sechs dienstliche Erklärungen, die die Präsidi- alrichterin an den Präsidenten des Bundesgerichtshofs weitergab. Der Präsi- dent des Bundesgerichtshofs beauftragte eine wissenschaftliche Mitarbeiterin mit der Prüfung, ob er die Erklärungen an Mitglieder des Präsidiums weiterleiten könne. 6 7 8 - 5 - Der Antragsteller trägt vor, das Ansinnen des Präsidenten am 17. Januar 2012, die Beschlussfas- sung über die schriftliche Begründung des Aussetzungsbeschlusses und die Bekanntgabe an die Verfahrensbeteiligten zurückzustellen, sei eine rechtswidri- ge Maßnahme der Dienstaufsicht, die die Unabhängigkeit der beteiligten Rich- ter verletze. Der Präsident habe versucht, auf die Beschlussbegründung des Senats Einfluss zu nehmen. Der Vorsitzende habe nach dem Gespräch mit dem Präsidenten mitgeteilt, der Präsident habe vorgeschlagen, den mit Grün- den versehenen Beschluss noch nicht zu unterschreiben und nicht in den Ge- schäftsgang zu geben, sondern vorab ihm zuzuleiten. Die Beschlussgründe sollten dem Präsidium vorab bekanntgegeben und von diesem erörtert werden. Er wisse nicht, was der Präsident beabsichtige. Soweit er den Präsidenten ver- standen habe, meine dieser, dass die Gründe des Senats vielleicht teilweise entfallen oder abgeändert werden könnten, wenn das Präsidium entschieden habe. Der Antragsteller führt weiter aus, die Mehrheit des Senats sei der Auf- fassung gewesen, es komme nicht in Betracht, die abschließend beratenen Entscheidungsgründe nachträglich zu ändern. Der Senat habe dann eine nicht unterschriebene Fassung hergestellt und das unterschriebene Original bis zum 19. Januar 2012 im Schreibtisch des Vorsitzenden verwahrt. Die Ladung zur Befragung vor dem Präsidium und die vom Präsidium durchgeführte Befragung seien ebenfalls Maßnahmen der Dienstaufsicht gewe- sen. Da die Entscheidung des Präsidiums über die Änderung der Geschäftsver- teilung bereits ausdrücklich getroffen gewesen sei, bevor seine Befragung be- gonnen habe, habe sie nicht mehr einem Zweck gedient, der mit einer zulässi- gen Aufgabe des Präsidiums in Fragen der Geschäftsverteilung zu erklären sei. Sie habe vielmehr das Verhalten der befragten Richter beeinflussen sollen. Schon der telefonische Abruf sei ohne Hinweis auf den Zweck der Anhörung 9 10 11 - 6 - und auf eine fehlende Verpflichtung zum Erscheinen erfolgt. Andere Senatsmit- glieder, die für das Präsidium nicht von Interesse gewesen seien, seien gar nicht mehr um ihr Erscheinen gebeten worden. Gegen die Fragen und Vorhal- tungen der Präsidiumsmitglieder sei der Präsident nicht eingeschritten, sondern habe die Antworten selbst für eigene Zwecke aufgenommen. Insgesamt sei er, der Antragsteller, zu seinem weiteren Prozessverhalten in der Sache 2 StR 346/11 befragt worden. So habe unter anderem ein Präsidiumsmitglied sein Entsetzen über den Senatsbeschluss vom 11. Januar 2012 zum Ausdruck gebracht und gefragt, ob der Antragsteller sich keine Gedanken gemacht habe, was der Beschluss für Angeklagte bedeute, die meist in Untersuchungshaft sei- en. Ein anderes Präsidiumsmitglied habe danach gefragt, ob nicht im Ge- samtsenat eine einvernehmliche Ansicht hätte gebildet werden können, der sich Senatsmitglieder, die anders dächten, zur Vermeidung einer Binnendivergenz hätten anschließen können, und andere, ob es in dem Verfahren überhaupt ei- ne Besetzungsrüge gegeben habe und ob es eine Möglichkeit für den Antrag- steller wäre, wenn er in einen anderen Senat wechseln würde. Auch sei disku- tiert worden, ob die Senatsmitglieder an die Präsidiumsbeschlüsse über die Be- setzung gebunden seien. Bei der Anordnung der Vorlage seiner dienstlichen Erklärung am 10. April 2012, der Einsichtnahme durch den Präsidenten sowie dem Prüfauf- trag an die wissenschaftliche Mitarbeiterin zum Inhalt der Erklärung handele es sich um weitere, ergänzende Maßnahmen der Dienstaufsicht. Für den Zugriff gebe es keinen rechtfertigenden Anlass. Soweit der Präsident angegeben habe, er habe auf Presseberichte vorbereitet sein wollen, sei eine Gegendarstellung irgendeiner Art in der Presse kein rechtfertigender Anlass. In dem Zugriff auf die dienstliche Erklärung liege eine unzulässige Einflussnahme auf das laufende Verfahren. 12 - 7 - Der Antragsteller beantragt, festzustellen, dass 1. die Aufforderung des Präsidenten des Bundesgerichtshofs an den Vorsitzenden des 2. Strafsenats Dr. E. am 17. Januar 2012 nach Abschluss der Fassungsberatung der Begründung des Aussetzungsbeschlusses des Senats vom 11. Januar 2012 - 2 StR 346/11 darauf hinzuwirken, dass der schriftliche Beschluss zunächst nicht unterzeich- net und nicht in den Geschäftsgang gegeben, die schriftli- che Begründung eines nicht unterzeichneten Exemplars aber ihm zur Verfügung gestellt wird, damit zuerst das Präsidium darüber beraten könne, 2. a) seine Ladung durch den Präsidenten am 17. Januar 2012 zur Befragung vor dem Präsidium am 18. Januar 2012 sowie der telefonische Abruf zum Er- scheinen durch die Präsidialrichterin am 18. Januar 2012 und b) die Durchführung der Befragung am 18. Januar 2012 zu dem weiteren Prozessverhalten in der Sache 2 StR 346/11 nach dem zu der Anrufung des Präsidi- ums in der Sache 2 StR 346/11 ergangenen Präsidi- umsbeschluss vom gleichen Tage, 3. a) die Anweisung des Präsidenten vom 10. April 2012 an die Geschäftsstelle des 2. Strafsenats, ihm u.a. mit dem Senatsheft die dienstliche Erklärung vorzulegen, die der Antragsteller gemäß § 26 Abs. 3 StPO in dem Verfah- ren 2 StR 25/12 über die Vorgänge vom 18. Januar 13 - 8 - 2012 abgegeben hatte, ferner die spätere Anweisung der Vorlage des Senatshefts in dem Verfahren 2 StR 28/12 u.a. mit der darin befindlichen weiteren dienstlichen Erklärung zum gleichen Thema, sowie b) die Einsichtnahme des Präsidenten in diese dienstli- chen Erklärungen und c) sein Auftrag an die wissenschaftliche Mitarbeiterin Dr. H. , im Hinblick auf die dienstlichen Erklä- rungen in der Sache 2 StR 25/12 eine Überprüfung vor- zunehmen, 4. a) der von Präsident Prof. Dr. T. , Vizepräsident Sch. , VRiBGH W. , VRiBGH Dr. E. , VRiBGH K. , VRiBGH B. , VRiBGH D. , VRiinBGH Dr. St. , RiBGH P. , RiinBGH Di. und RiBGH L. "einstimmig" gefasste, nicht mit Gründen versehene "Beschluss" vom 18. Januar 2012 mit dem Tenor "Das Präsidium hält - auch unter Berücksichtigung aller von den Mitgliedern des 2. Strafsenats mitge- teilten Einwände(n) - an seinem Beschluss vom 15. Dezember 2011 betreffend die Besetzung des Vorsitzes im 2. und 4. Strafsenat fest" b) die Nichtwahrnehmung der Dienstaufsicht der Bundes- ministerin der Justiz gegen den Vorschlag der Zurück- stellung der Bekanntmachung eines beratenen Be- - 9 - schlusses (oben I.1.), den kompetenzwidrigen Vorla- genverwerfungsbeschluss (oben I.4.a)), die anschlie- ßenden Richterbefragungen (oben I.2.)) und den Zugriff des Präsidenten auf deren dienstliche Erklärungen (oben I.3.) und 5. die Erklärung der Antragsgegnerin vom 14. Januar 2013, der Antragsteller sei nicht dazu befugt, als erkennender Richter die Geschäftsverteilungsregelungen des Präsidi- ums auf ihre Vereinbarkeit mit dem Gesetz zu überprüfen, rechtswidrig waren oder sind und Art. 97 Abs. 1 GG verletzt haben oder noch verletzen, hilfsweise 1. einen Divergenzausgleich bei dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes herbeizuführen, sofern das Dienstgericht des Bundes von der Ansicht aller obersten Gerichtshöfe abweichen will, dass Richter von Amts wegen die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsverteilung ohne Bindung an die Meinung des Präsidiums oder ande- rer Richter zu prüfen haben, oder 2. die Sache im Hinblick auf BVerfGE 95, 322 ff.; 107, 395 ff. gemäß Art. 100 Abs. 1 GG im Sinne eines Normerlassbe- gehrens dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen, wenn es der Ansicht sein sollte, dass die Bindung des Präsidiums an die Meinung eines gerichtlichen Spruch- körpers oder aber die Bindung der Richter an die Meinung - 10 - des Präsidiums im Sinne von BVerwGE 50, 11, 21 man- gels einer von Verfassungs wegen gebotenen positivrecht- lichen Regelung der Rangordnung unter Präsidium und Gericht im Gerichtsverfassungsgesetz gegen Art. 20 Abs. 3, Art. 92, Art. 97 Abs. 1, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verstößt oder ein verfassungsrechtlich, nach Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3, Art. 97 Abs. 1 GG notwendiger Rechts- behelf im System der Kontrolle fehlt, höchst hilfsweise, die Sache an das Verwaltungsgericht zu verweisen, wenn und soweit sich das Dienstgericht des Bundes für nicht zuständig er- achte. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Am 17. Januar 2012 habe der Präsident des Bundesgerichtshofs von dem Vorsitzenden des 2. Strafsenats erfahren, dass die Beratung der Gründe des Aussetzungsbeschlusses abgeschlossen und er unterzeichnet sei. Der Präsident habe gefragt, ob es möglich sei, dem Präsidium die Gründe des Be- schlusses mitzuteilen und ihn vor der Beratung des Präsidiums noch nicht an die Verfahrensbeteiligten zuzustellen. Die Frage, die Zustellung an die Verfah- rensbeteiligten vor der Beratung des Präsidiums noch nicht vorzunehmen, habe auf dem Anliegen beruht, die Entscheidungsfreiheit des Präsidiums zu wahren. Der Präsident habe vor Kenntnis der Beschlussgründe nicht ausschließen kön- nen, dass der Beschluss Ausführungen enthalte, die die Beratungen des Präsi- diums beeinflussen könnten. Ohne auf die Begründung des Senatsbeschlusses 14 - 11 - Einfluss nehmen zu wollen, habe er umgekehrt auch nicht ausschließen kön- nen, dass der 2. Strafsenat das Ergebnis der Beratungen zum Anlass nehmen könnte, seinerseits Erwägungen des Präsidiums zusätzlich zu berücksichtigen. Die Zurückstellung der Zustellung und die Überlassung der Beschlussgründe an das Präsidium hätten im Senat besprochen und dort entschieden werden sol- len. Als Maßnahme der Dienstaufsicht komme nur ein Verhalten einer die Dienstaufsicht ausübenden Stelle in Frage. Das sei das Präsidium aber nicht und damit auch der Präsident als Vorsitzender des Präsidiums nicht, wenn er diese Aufgaben, etwa durch Vorbereitung der Beratung des Präsidiums, wahr- nehme. Das Schreiben des Präsidenten vom 17. Januar 2012, mit dem dem An- tragsteller eine weitere Anhörung ermöglicht werden sollte, sei weder eine Maßnahme der Dienstaufsicht noch liege darin ein Eingriff in die sachliche Un- abhängigkeit des Antragstellers. Es sei dem Adressaten freigestellt gewesen, ob er sich erreichbar halten werde. Als bloße Vorfeldmaßnahme sei die Einla- dung schon generell ungeeignet, die richterliche Unabhängigkeit zu beeinträch- tigen. Die Anhörung am 18. Januar 2012 sei trotz des Beschlusses des Präsi- diums, am Doppelvorsitz festzuhalten, sinnvoll gewesen, um Handlungsmög- lichkeiten zu erörtern, die einerseits die unterschiedlichen Rechtsauffassungen und andererseits den gesetzlichen Auftrag des Bundesgerichtshofs berücksich- tigten, die anhängigen und eingehenden Revisionsverfahren in angemessener Zeit zu erledigen. Das Präsidium habe mit der Anhörung keine Dienstaufsicht wahrgenommen; erst recht gelte dies, wenn die richterlichen Mitglieder des Präsidiums im Gespräch mit dem Antragsteller ihre Rechtsauffassung dargelegt und die Rechtsauffassung von Mitgliedern des 2. Strafsenats kritisiert hätten. Gegenstand des Gesprächs des Präsidiums mit dem Antragsteller seien ver- 15 16 - 12 - schiedene in Betracht zu ziehende Handlungsmöglichkeiten gewesen. Dem Antragsteller sei nicht angesonnen worden, auf eine Änderung des Ausset- zungsbeschlusses hinzuwirken oder irgendeine andere von seiner - nach eige- nem Bekunden teilweise noch offenen - Rechtsauffassung abweichende Ent- scheidung zu treffen. Weder die Anforderung noch die Einsichtnahme in das Senatsheft mit den dienstlichen Erklärungen seien Maßnahmen der Dienstaufsicht. Die Hand- lungen hätten allein der Unterrichtung über einen Vorgang gedient, der mög- licherweise Gegenstand von Presseberichten sein würde und die Aufgaben des Präsidiums berühre, dessen Beratungen der Präsident vorzubereiten habe. Der Anforderung und Einsichtnahme wohne keinerlei Weisungsgehalt inne. Der Präsident des Bundesgerichtshofs habe erfahren, dass in einzelnen Verfahren Ablehnungsgesuche gegen Richter des 2. Strafsenats eingegangen seien, die sich auf das Verhalten von Mitgliedern des 2. Strafsenats nach dem Aussetzungsbeschluss vom 11. Januar 2012 bezogen hätten. Er habe erwartet, dass der Gang des Ablehnungsverfahrens in die Öffentlichkeit getragen würde, wie zuvor schon die unterschiedlichen Rechtsauffassungen über die ordnungs- gemäße Besetzung des 2. Strafsenats. Außerdem habe er erwartet, dass er von Mitgliedern des Präsidiums nach dem Inhalt der Ablehnungsgesuche und dem Verfahrensstand gefragt werden würde. Über den Inhalt der Ablehnungs- gesuche und der dienstlichen Erklärungen habe er keine Vorstellungen gehabt. Er habe daher auch nicht die Absicht gehabt, durch eine öffentliche Erklärung oder durch Erklärungen gegenüber den abgelehnten Richtern dem Inhalt der dienstlichen Erklärungen entgegenzutreten, sondern er habe lediglich auf Pres- seberichte vorbereitet sein wollen. Er habe, obwohl er es rechtlich nicht für erforderlich gehalten habe, den Vorsitzenden der Spruchgruppe gefragt, ob er Bedenken habe, dass der Präsi- 17 18 19 - 13 - dent Einsicht in die Ablehnungsgesuche und die dienstlichen Erklärungen neh- me. Dieser habe erklärt, er habe keine Bedenken und es sei Sache des Präsi- denten, über die Einsichtnahme zu entscheiden. Nach Einsichtnahme habe er dem Präsidium am 11. April 2012 mitgeteilt, er lasse prüfen, ob er berechtigt sei, die dienstlichen Erklärungen an die Präsidiumsmitglieder zu verteilen. Da- von habe er nach der Prüfung abgesehen. Entscheidungsgründe: Der Antrag wird als unzulässig zurückgewiesen. I. Der Antrag ist nicht schon unzulässig, weil das nach § 66 Abs. 2, § 62 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. e DRiG jedenfalls für die Prüfungsanträge zu 1 bis 4 erfor- derliche Vorverfahren nicht durchgeführt ist. Ein Antrag ist ohne Vorverfahren zulässig, wenn sich die oberste Dienstbehörde im Prüfungsverfahren nach § 26 Abs. 3 DRiG sachlich auf den Antrag eingelassen und seine Zurückweisung als unbegründet beantragt hat (BGH, Urteil vom 21. Oktober 1982 - RiZ(R) 6/81, BGHZ 85, 145, 148; Urteil vom 27. Januar 1995 - RiZ(R) 3/94, juris; Urteil vom 10. August 2001 - RiZ(R) 5/00, NJW 2002, 359; Urteil vom 3. November 2004 - RiZ(R) 2/03, NJW 2005, 905). Die Antragsgegnerin hat die Ablehnung der Prüfungsanträge zu 1 bis 5 beantragt. Die Hilfsanträge sind keine Sachanträge nach § 26 Abs. 3 DRiG, sondern Verfahrensanträge. II. Eine Maßnahme der Dienstaufsicht liegt bei den Vorgängen, die den Prüfungsanträgen zugrunde liegen, schon unter Zugrundelegung des Vorbrin- gens des Antragstellers nicht vor, so dass die Anträge unzulässig sind. Ein Prüfungsantrag ist nur dann zulässig, wenn eine Maßnahme der Dienstaufsicht im Sinne des § 26 Abs. 3 DRiG vorliegt (vgl. BGH, Urteil vom 20 21 22 23 - 14 - 15. November 2007 - RiZ(R) 4/07, NJW 2008, 1448 Rn. 24) und nachvollzieh- bar dargelegt ist, dass diese Maßnahme die richterliche Unabhängigkeit beein- trächtigt (BGH, Urteil vom 20. Januar 2011 - RiZ(R) 1/10 Rn. 22, juris; Urteil vom 3. November 2004 - RiZ(R) 2/03, NJW 2005, 905 mwN). Nach ständiger Rechtsprechung des Dienstgerichts des Bundes genügt dazu die schlichte - nachvollziehbare - Behauptung einer Beeinträchtigung der richterlichen Unab- hängigkeit (vgl. nur BGH, Urteil vom 3. Dezember 2009 - RiZ(R) 1/09 Rn. 44, juris; Urteil vom 24. November 1994 - RiZ(R) 4/94, NJW 1995, 731, 732 mwN). Die Frage, ob die beanstandeten Maßnahmen tatsächlich so wie behauptet vorgenommen worden sind und die richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigen, ist eine Frage der Begründetheit des Prüfungsantrags. 1. Die vom Antragsteller teilweise als Vorschlag, teilweise als Aufforde- rung bezeichnete Äußerung des Präsidenten des Bundesgerichtshofs, ihm den Beschlusstext zur Verfügung zu stellen und die Bekanntmachung der Gründe des Beschlusses an die Verfahrensbeteiligten zurückzustellen, die über den Vorsitzenden des Senats an die Mitglieder des 2. Strafsenats übermittelt wurde, ist keine Maßnahme der Dienstaufsicht. a) Die Bitte oder Aufforderung um Überlassung des Entscheidungstextes gehört als Maßnahme der Vorbereitung der Präsidiumssitzung nicht zu den dienstaufsichtlichen Maßnahmen. Soweit der Präsident als Vorsitzender des Präsidiums des Bundesge- richtshofs gehandelt hat, liegt keine Maßnahme der Dienstaufsicht vor. Maß- nahmen des Präsidenten in Funktion und Aufgabe des Präsidiumsvorsitzenden zur Vorbereitung einer Präsidiumssitzung fallen nicht unter die dienstaufsichtli- chen Maßnahmen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Januar 1985 - RiZ(R) 7/84, BGHZ 93, 238, 242). Das Präsidium ist kein Dienstaufsichtsorgan, jedenfalls soweit es Entscheidungen zur Geschäftsverteilung trifft (BGH, Urteil vom 24 25 26 - 15 - 4. Dezember 1989 - RiZ(R) 5/89, NJW 1991, 425; Urteil vom 30. November 1984 - RiZ(R) 9/84, BGHZ 93, 100, 101). Die Bitte um Überlassung des Entscheidungstextes diente der Vorberei- tung der Präsidiumssitzung am 18. Januar 2012. Mit dem Beschluss vom 11. Januar 2012 hatte der 2. Strafsenat in dem Verfahren 2 StR 346/11 die Hauptverhandlung ausgesetzt, um dem Präsidium des Bundesgerichtshofs die Gelegenheit zu geben, eine andere Regelung zur Senatsbesetzung herbeizu- führen. In der Präsidiumssitzung vom 18. Januar 2012 sollte darüber beraten werden. Dazu war es jedenfalls nützlich, wenn das Präsidium den Inhalt des Aussetzungsbeschlusses kannte. b) Dagegen bereitete das Ersuchen, die Übermittlung des Beschlusses an die Beteiligten zu verschieben, die Präsidiumssitzung nicht vor. Mit der Vor- bereitung der neuerlichen Entscheidung des Präsidiums über die Besetzung des 2. Strafsenats lässt sich das Ansinnen, die Bekanntgabe der Entschei- dungsgründe an die Beteiligten hinauszuschieben, nicht begründen. Es zielte vielmehr darauf ab, dass der 2. Strafsenat den Entscheidungstext noch nach der Entscheidung des Präsidiums inhaltlich verändern konnte. Der Inhalt einer Entscheidung eines Spruchkörpers ist keine Angelegenheit des Präsidiums, sondern nur der zur Entscheidung berufenen Richter (vgl. BVerfG, NJW 1996, 2149, 2150). Das Ersuchen war dennoch keine Maßnahme der Dienstaufsicht. Es ziel- te nicht auf eine bestimmte Abänderung der Beschlussgründe ab. Die Ent- scheidung sowohl über eine Verschiebung der Bekanntgabe als auch eine Ver- änderung des Beschlusstextes blieb den Richtern des 2. Strafsenats vorbehal- ten. 27 28 29 - 16 - aa) Das Dienstgericht des Bundes hat den Begriff "Maßnahme der Dienstaufsicht" entsprechend dem auf einen umfassenden Rechtsschutz der richterlichen Unabhängigkeit gerichteten Zweck des § 26 Abs. 3 DRiG seit jeher weit ausgelegt. Es genügt bereits eine Einflussnahme, die sich lediglich mittel- bar auf die rechtsprechende Tätigkeit des Richters auswirkt oder darauf abzielt. Erforderlich ist jedoch, dass sich das Verhalten einer dienstaufsichtführenden Behörde bei objektiver Betrachtung gegen einen bestimmten Richter oder eine bestimmte Gruppe von Richtern wendet, es also zu einem konkreten Konfliktfall zwischen der Justizverwaltung und dem Richter oder bestimmten Richtern ge- kommen ist bzw. ein konkreter Bezug zur Tätigkeit eines Richters besteht (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 1. März 2002 - RiZ(R) 1/01, NJW-RR 2002, 929, 931; Urteil vom 15. November 2007 - RiZ(R) 4/07, NJW 2008, 1448 Rn. 25 mwN; Urteil vom 6. Oktober 2011 - RiZ(R) 7/10, DRiZ 2012, 169 Rn. 23). Eine Maßnahme der Dienstaufsicht muss sich in irgendeiner Weise kritisch mit dem dienstlichen Verhalten eines oder mehrerer Richter befassen oder geeignet sein, sich auf das künftige Verhalten dieser Richter in bestimmter Richtung aus- zuwirken. Wegen dieser erforderlichen Zielsetzung sind etwa bloße Meinungs- äußerungen einer dienstaufsichtführenden Stelle zu einer Rechtsfrage nicht als "Maßnahme der Dienstaufsicht" im Sinn von § 26 Abs. 3 DRiG anzusehen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 12. November 1973 - RiZ(R) 1/73, BGHZ 61, 374, 378 f.; Urteil vom 12. November 1973 - RiZ(R) 3/73, DRiZ 1974, 99, 100; Urteil vom 5. Februar 1980 - RiZ(R) 1/79, DRiZ 1980, 229, 230; Urteil vom 26. Juni 1984 - RiZ(R) 2/84, NJW 1984, 2471, 2472; Urteil vom 15. November 2007 - RiZ(R) 4/07, NJW 2008, 1448 Rn. 25). Dienstaufsichtliche Maßnahmen müssen nicht ausdrücklich als solche bezeichnet sein. Schon Fragen können einen Vorhalt darstellen (vgl. BGH, Ur- teil vom 11. Februar 1969 - RiZ(R) 5/68, BGHZ 51, 363, 371), und die Anre- gung, eine zu treffende Entscheidung in einem bestimmten, von der dienstauf- 30 31 - 17 - sichtführenden Stelle vertretenen Sinne vorzunehmen, kann als die richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigende Weisung verstanden werden (vgl. BGH, Urteil vom 14. September 1990 - RiZ(R) 3/90, BGHZ 112, 197, 201 f.). Anderer- seits sind ein Rat, eine schlichte Anfrage oder Bitte um Überprüfung noch keine Maßnahmen, wenn damit keine zumindest mittelbare, subtile und psychologi- sche Einflussnahme und Verhaltenssteuerung in eine bestimmte Richtung ein- hergeht. Auf das Verhalten eines Richters wird kein mittelbarer Einfluss ge- nommen, wenn es ihm überlassen bleibt, einer Anfrage zu folgen oder sich in einer bestimmten Art und Weise zu verhalten, ohne dass psychischer Druck ausgeübt wird. Dabei ist nicht das subjektive Verständnis des Adressaten maß- gebend, sondern die den Umständen zu entnehmende objektive Bedeutung eines Verhaltens. bb) Gemessen an diesen Voraussetzungen ist das Ansinnen des Präsi- denten des Bundesgerichtshofs keine Maßnahme der Dienstaufsicht, weil ihm nicht der Gehalt einer Weisung zukommt. Der Antragsteller berichtet selbst nur von einem durch den Vorsitzenden des Senats übermittelten "Vorschlag" des Präsidenten, den er im Antragstext auch als "Aufforderung" bezeichnet, und davon, dass ein einvernehmliches Handeln von Präsident und Senatsvorsitzen- dem nicht zu erkennen gewesen sei. Es sei der Eindruck entstanden, dass die Möglichkeit offen gehalten werden sollte, die Bekanntmachung der Begründung des Beschlusses im Fall einer bestimmten Entscheidung des Präsidiums ent- weder ganz entfallen zu lassen oder die Begründung abzuändern. Das lässt nicht erkennen, dass auf die Entscheidung, wie weiter verfahren werden sollte, Einfluss genommen werden sollte, zumal die Äußerungen des Präsidenten nur vermittelt durch den Senatsvorsitzenden weiter gegeben wurden. Erst recht lässt sich dem nicht entnehmen, dass der Beschlusstext in eine bestimmte Richtung verändert werden sollte. 32 - 18 - Dabei ist für die Entscheidung ohne Bedeutung, ob der Beschluss bereits unterzeichnet und dies dem Präsidenten bekannt war. Die Gründe eines bereits unterschriebenen Beschlusses können inhaltlich geändert werden, jedenfalls solange er nicht aus dem inneren Dienstbereich des Gerichtes hinausgegeben ist (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Mai 2011 - 3 StR 72/11, NStZ 2011, 713; Be- schluss vom 13. März 1997 - 4 StR 455/96, BGHSt 43, 22, 26). 2. Die Anhörung in der Präsidiumssitzung vom 18. Januar 2012 und die Einladung dazu sind ebenfalls keine Dienstaufsichtsmaßnahmen. a) Die Einladung zur Anhörung und der Abruf zur Präsidiumssitzung so- wie die Befragung sind keine Maßnahmen der Dienstaufsicht, weil das Präsidi- um kein Dienstaufsichtsorgan ist. Die Einladung war ebenso wie der Abruf eine Maßnahme zur Vorbereitung einer Präsidiumssitzung. Die Einladung zur Anhö- rung und der Abruf dienten der Gewährung des rechtlichen Gehörs für die be- troffenen Richter. Dass über die Besetzung des 2. Strafsenats mit einem Vorsit- zenden Richter bereits vor der Anhörung des Antragstellers entschieden war, ändert daran nichts, weil angesichts des Zerwürfnisses, das die widerstreiten- den Entscheidungen des 2. Strafsenats aufzeigten, und der sich aus der Aus- setzungsentscheidung ergebenden Folgen für die Rechtspflege gegebenenfalls auch über die weitere Besetzung des Senats zu entscheiden sein konnte. Ob dazu eine zulässige Entscheidung getroffen werden konnte, konnte auch von der Anhörung der Richter des 2. Strafsenats abhängen. Die Art und Weise der Befragung scheidet als dienstrechtliche Maßnah- me aus, weil das Präsidium kein Dienstrechtsorgan ist. Das Dienstgericht des Bundes hat allerdings erwogen, auf einen offensichtlich rechtswidrigen Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit durch das Präsidium § 26 Abs. 3 DRiG ent- sprechend anzuwenden (BGH, Urteil vom 30. November 1984 - RiZ(R) 9/84, BGHZ 93, 100, 101; Urteil vom 4. Dezember 1989 - RiZ(R) 5/89, NJW 1991, 33 34 35 36 - 19 - 425). Ob dies angesichts des verwaltungsrechtlichen Schutzes gegen rechts- widrige Maßnahmen des Präsidiums weiterhin in Frage kommt, kann hier da- hingestellt bleiben, weil jedenfalls die richterliche Unabhängigkeit durch die Be- fragung nicht beeinträchtigt wurde. Eine Einflussnahme auf das künftige Ent- scheidungsverhalten eines Richters liegt nicht vor, wenn bei einer Befragung keine direkten oder indirekten Folgen ausgesprochen oder angedeutet werden, die zu einem Verlust der Unabhängigkeit führen können (vgl. BVerfG, NJW 2012, 2334 Rn. 30). Solche - angesprochenen oder angedeuteten - Folgen hat der Antragsteller nicht vorgetragen. Die Frage, ob es eine Möglichkeit für den Antragsteller wäre, wenn er in einen anderen Senat wechseln würde, enthielt entgegen der Auffassung des Antragstellers keine Drohung, eine Umsetzungs- maßnahme gegen seinen Willen vorzunehmen, wenn er seine Rechtsansicht nicht ändere. Mit der Diskussion im Präsidium, ob sein Beschluss, an der Be- setzung der Vorsitzendenstelle im 2. Strafsenat festzuhalten, verbindlich sei, lag entgegen der Ansicht des Antragstellers auch nicht auf der Hand, dass ein Festhalten am Aussetzungsbeschluss als "Leistungsverweigerung" angesehen und mit disziplinarischem Einschreiten beantwortet worden wäre. Dass solche Folgen nicht ausdrücklich angesprochen wurden, trägt er selbst vor. Dass die Fragen Kritik an der Rechtsauffassung des Antragstellers er- kennen ließen, macht aus der Befragung noch keine psychisch vermittelte Ein- flussnahme. Kritik an seiner Rechtsauffassung, die nicht vom Dienstvorgesetz- ten, sondern von anderen Richtern kommt, muss ein Richter jedenfalls in der herausgehobenen Position eines Richters an einem obersten Bundesgericht aushalten können, ohne darin psychischen Druck zu einer sachlich nicht ge- rechtfertigten Änderung seiner Rechtsauffassung zu erblicken. Aus diesem Grund liegt eine Dienstaufsichtsmaßnahme auch nicht darin, dass der Präsident des Bundesgerichtshofs nicht gegen die Art und Weise der Befragung des An- tragstellers in der Sitzung des Präsidiums eingeschritten ist. 37 - 20 - b) Eine die Unabhängigkeit des Antragstellers beeinträchtigende Ein- flussnahme liegt auch bei einer Gesamtbetrachtung der Umstände - des Ansin- nens, die Beschlussgründe vorerst nicht zuzustellen, der Einladung zur Anhö- rung sowie der Art und Weise der Befragung durch das Präsidium - nicht vor. Aus den dargelegten Gründen ist nicht festzustellen, dass sich das Präsidium des Bundesgerichtshofs mit der Anhörung des Antragstellers sozusagen in den Dienst der Dienstaufsicht gestellt und versucht hat, ihn zu disziplinieren. 3. Bei der Einsichtnahme in die dienstlichen Erklärungen durch den Prä- sidenten des Bundesgerichtshofs handelte es sich ebenfalls nicht um eine Maßnahme der Dienstaufsicht. Die Einsichtnahme ist weder als Stellungnahme zu einem in der Vergangenheit liegenden Verhalten des Antragstellers anzuse- hen noch ist sie geeignet, auf seine künftige Tätigkeit Einfluss zu nehmen. a) In der Beschaffung der dienstlichen Erklärungen und in der Einsicht- nahme in diese liegt keine Stellungnahme zu einem Verhalten des Antragstel- lers in der Vergangenheit. Sie enthält keine Wertung und ist daher ein insoweit neutraler Vorgang. Zwar wurde in einer außerordentlichen Dienstprüfung ohne Wissen des betroffenen Richters eine Maßnahme der Dienstaufsicht gesehen, weil diese als Ausdruck des Misstrauens empfunden werden könne (BGH, Urteil vom 21. Oktober 1982 - RiZ(R) 6/81, BGHZ 85, 145, 156). Einer Dienst- prüfung steht die Einsichtnahme in die dienstlichen Erklärungen im vorliegen- den Fall aber nicht gleich, weil sie nicht einer Überprüfung der ordnungsgemä- ßen, unverzögerten Erledigung der Amtsgeschäfte (§ 26 Abs. 2 DRiG) diente. Die Einsichtnahme wird auch nicht dadurch zu einer Stellungnahme zum Verhalten des Antragstellers, weil der Präsident des Bundesgerichtshofs sich dadurch nach dem Vortrag der Antragsgegnerin auf eventuelle Presseanfragen vorbereiten wollte. Eine Stellungnahme zum Verhalten eines Richters kann zwar auch in einer Erklärung gegenüber der Presse liegen (BGH, Urteil vom 38 39 40 41 - 21 - 12. Mai 2011 - RiZ(R) 4/09 Rn. 30, juris). Ob eine Pressemitteilung eine wer- tende Stellungnahme enthält, hängt aber von ihrem Inhalt ab. Die Informations- beschaffung für eine eventuelle Presseerklärung ist noch nicht die Stellung- nahme selbst und kein Ausdruck einer Missbilligung. b) Die Einsichtnahme ist nicht geeignet, sich auf die künftige Tätigkeit des Antragstellers unmittelbar oder mittelbar auszuwirken. aa) Beschaffung und Einsichtnahme allein haben, auch wenn sie dem Antragsteller bekannt werden, keinen Bezug zur künftigen Tätigkeit des Antrag- stellers und können sie nicht unmittelbar beeinflussen. Zur Entscheidung über das Befangenheitsgesuch war der Antragsteller nicht berufen. Auch wenn der Antragsteller in der Zukunft weitere dienstliche Erklärungen zu den Vorgängen, die zum Gegenstand der Befangenheitsgesuche gemacht worden waren, abge- ben muss, wird deren Inhalt nicht schon dadurch beeinflusst, dass der Präsi- dent die abgegebenen dienstlichen Erklärungen kennt. Abgesehen davon war damit zu rechnen, dass die dienstlichen Erklärungen in diesem Verfahren nach der Mitteilung an die Verfahrensbeteiligten früher oder später an die Öffentlich- keit gelangen und damit auch dem Präsidenten des Bundesgerichtshofs be- kannt würden. Anhaltspunkte dafür, dass der Präsident unabhängig von diesen Vorfäl- len in dienstliche Erklärungen des Antragstellers Einsicht nehmen würde, be- stehen nicht. Aus diesem Grund scheidet es auch aus, die Einsichtnahme unter dem Gesichtspunkt als Maßnahme der Dienstaufsicht anzusehen, dass sie zu dem Gefühl einer heimlichen Überwachung durch den Präsidenten des Bun- desgerichtshofs und insoweit zu einer Einflussnahme auf die Rechtsprechung führen könnte. 42 43 44 - 22 - bb) Als dienstaufsichtliche Maßnahme kommt die Einsichtnahme daher nur in Frage, wenn sie als Vorbereitungsmaßnahme für dienstaufsichtliche Maßnahmen zu verstehen wäre, um damit mittelbar das weitere Verhalten des Antragstellers zu steuern. Die Einordnung eines Geschehens als Vorberei- tungsmaßnahme für dienstaufsichtliche Maßnahmen kann sich zum einen dar- aus ergeben, dass eine Maßnahme ausdrücklich als Ermittlungsmaßnahme im Rahmen der Dienstaufsicht gekennzeichnet ist; die Einordnung kann sich aber auch aus der den Umständen zu entnehmenden objektiven Bedeutung erge- ben. Die Befürchtung eines Richters, ein Vorfall diene der Vorbereitung dienst- aufsichtlicher Maßnahmen, die in den Umständen bei objektiver Betrachtung keinen hinreichenden Anhaltspunkt findet, genügt dagegen nicht, um aus einem Geschehen eine Vorbereitungsmaßnahme zu machen. (1) Im Streitfall hat der Präsident des Bundesgerichtshofs die Einsicht- nahme nicht als Ermittlungsmaßnahme im Rahmen der Dienstaufsicht bezeich- net. Der Antragsteller hat nicht behauptet, dass der Präsident des Bundesge- richtshofs die Einsichtnahme ausdrücklich als Ermittlungsmaßnahme bezeich- net habe. Die Antragsgegnerin hat vorgetragen, der Präsident des Bundesge- richtshofs habe lediglich auf Presseanfragen und auf Nachfragen der Präsidi- umsmitglieder vorbereitet sein wollen. (2) Aus den Umständen ergibt sich nicht, dass die Einsichtnahme dienst- aufsichtliche Maßnahmen vorbereiten sollte. Der Antragsteller behauptet zwar auch, dass der Zugriff des Präsidenten des Bundesgerichtshofs darauf gerichtet gewesen sei, ihm Vorhalte im Hinblick auf vergangene und gegebenenfalls künftige Rechtsprechung zu machen, Auskünfte über zukünftiges richterliches Entscheidungsverhalten zu erlangen und ihn zu veranlassen, gegebenenfalls Rechtsansichten, die denen des Dienstvorgesetzten widersprachen, aufzuge- ben. Unter dem Blickwinkel eines objektiven Maßstabes gibt es aber auch unter 45 46 47 - 23 - Berücksichtigung der Vorgeschichte keine hinreichenden Anhaltspunkte, dass die Kenntnisnahme vom Inhalt der dienstlichen Erklärungen Vorhaltungen er- möglichen sollte, als Vorstufe für ein Auskunftsverlangen an den Richter über sein zukünftiges Entscheidungsverhalten dienen oder bezwecken sollte, den Richter zur Aufgabe von Rechtsansichten zu veranlassen. Nach der Mitteilung an die Verfahrensbeteiligten war zu erwarten, dass der Inhalt der dienstlichen Erklärungen öffentlich bekannt würde. Wäre es dem Präsidenten um die Prü- fung oder Vorbereitung von Vorhalten oder ähnliches gegangen, hätte er das öffentliche Bekanntwerden abwarten und sich die dienstlichen Erklärungen da- nach beschaffen können. Gegen die Vorbereitung von Maßnahmen, gerade den Antragsteller zur Aufgabe von Rechtsansichten zu bewegen oder um ihm Vorhaltungen zu machen, spricht auch, dass sich der Präsident das Senatsheft mit allen in dem Verfahren abgegebenen dienstlichen Erklärungen vorlegen ließ. Ob der Präsident des Bundesgerichtshofs - wie der Antragsteller in Fra- ge stellt - befugt war, auf die dienstlichen Erklärungen zuzugreifen, hat das Dienstgericht nicht zu entscheiden. Selbst wenn der Zugriff auf die Erklärungen für die Vorbereitung auf Presseanfragen oder Fragen des Präsidiums nicht not- wendig und der Präsident dazu nicht befugt gewesen sein sollte, folgte daraus noch nicht, dass es sich um eine Vorbereitungsmaßnahme für künftige beein- trächtigende Maßnahmen der Dienstaufsicht im Sinn des § 26 Abs. 3 DRiG handelte. c) Die Beauftragung einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin mit der Erstel- lung eines Gutachtens zu einer Rechtsfrage ist keine Maßnahme der Dienst- aufsicht. 4. Keinen Erfolg hat der Antrag auch, soweit der Antragsteller die Rechtswidrigkeit des Präsidiumsbeschlusses vom 18. Januar 2012 und der 48 49 50 - 24 - Nichtwahrung der Dienstaufsicht durch die Bundesministerin der Justiz festge- stellt wissen will. a) Der Präsidiumsbeschluss ist keine Maßnahme der Dienstaufsicht und scheidet daher als Gegenstand eines Prüfungsantrags nach § 62 Abs. 1 Nr. 4e, § 26 Abs. 3 DRiG aus. Eine Verletzung der richterlichen Unabhängigkeit durch den Geschäftsverteilungsplan ist vor den Verwaltungsgerichten geltend zu ma- chen (BVerwGE 50, 11). Wenn der Antragsteller durch den Präsidiumsbe- schluss nicht in seinen Rechten verletzt ist und kein verwaltungsgerichtliches Verfahren einleiten kann, steht ihm nicht "ersatzweise" das Prüfungsverfahren nach § 26 Abs. 3 DRiG zur Verfügung. Im Prüfungsverfahren kann nur eine Be- einträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit des jeweiligen Antragstellers gerügt werden. Das Präsidium hat am 18. Januar 2012 auch keine Geschäfts- verteilung beschlossen, sondern von einer Änderung des beschlossenen Ge- schäftsverteilungsplans abgesehen. b) Soweit der Antragsteller eine Beeinträchtigung der richterlichen Unab- hängigkeit durch eine dienstaufsichtliche Maßnahme in der "Nichtwahrung der Dienstaufsicht" (Antrag 4b) festgestellt wissen will, fehlt es an einer dienstauf- sichtlichen Maßnahme, die Gegenstand eines Prüfungsantrags sein könnte. Ein Richter hat keinen Anspruch auf ein dienstaufsichtliches Einschreiten gegen andere Richter. Das Unterlassen von dienstaufsichtlichen Maßnahmen gegen- über einem Richter ist keine dienstaufsichtliche Maßnahme gegenüber einem anderen, weil es kein Verhalten gegenüber diesem durch die dienstaufsichts- führende Stelle ist. Ein Verhalten einer dienstaufsichtsführenden Stelle gegen- über einem bestimmten Richter oder einer bestimmten Gruppe von Richtern ist aber Voraussetzung für die Einordnung als dienstaufsichtliche Maßnahme (vgl. BGH, Urteil vom 3. November 2004 - RiZ(R) 2/03, NJW 2005, 905, 906). 51 52 - 25 - 5. Schließlich hat auch der Antrag zu 5 keinen Erfolg. Eine Äußerung der Antragsgegnerin in einem Schriftsatz im vorliegenden Verfahren, der Antrag- steller sei nicht dazu befugt, als erkennender Richter die Geschäftsverteilungs- regelungen des Präsidiums auf ihre Vereinbarkeit mit dem Gesetz zu überprü- fen, die sich in dem angegebenen Schriftsatz vom 14. Januar 2013 so nicht fin- det, wäre keine dienstaufsichtliche Maßnahme. Mit der Äußerung einer Rechts- auffassung, die sich auf ein konkretes Prüfungsverfahren bezieht, wird kein Ein- fluss auf das Verhalten des Antragstellers genommen. 6. Auf die Hilfsanträge war weder eine Vorlage an den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes noch eine Vorlage an das Bun- desverfassungsgericht noch eine Verweisung an das Verwaltungsgericht veran- lasst. a) Die Voraussetzungen für eine Vorlage an den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes liegen nicht vor. Sie setzt nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes (RsprEinhG) vom 19. Juni 1968 (BGBl. I 1968 S. 661) voraus, dass von der Entscheidung eines anderen obersten Ge- richtshofs oder des Gemeinsamen Senats abgewichen werden soll. Das Dienstgericht weicht von solchen Entscheidungen nicht ab. Insbesondere ent- scheidet es nicht darüber, ob Richter von Amts wegen die Geschäftsverteilung ohne Bindung an die Meinung des Präsidiums oder anderer Richter zu prüfen haben. b) Die Voraussetzungen für eine Vorlage an das Bundesverfassungsge- richt nach Art. 100 Abs. 1 GG liegen nicht vor. Zwar ist eine Vorlage möglich, wenn der Gesetzgeber auf einem Rechtsgebiet bereits tätig geworden ist und ein Gericht die geschaffenen Vorschriften angesichts einer grundrechtlichen Schutzpflicht für unzureichend hält. Entsprechend hält das Bundesverfassungs- 53 54 55 56 - 26 - gericht Vorlagen auch dann für zulässig, wenn das vorlegende Gericht die un- terlassene Einbeziehung weiterer Tatbestände in eine begünstigende Regelung als Verletzung staatlicher Schutzpflichten betrachtet (BVerfG, NJW 2013, 1148 Rn. 21). Eine Entscheidung über die Bindung des Präsidiums an die Meinung eines gerichtlichen Spruchkörpers oder die Bindung der Richter an die Meinung des Präsidiums, die nach dem Hilfsantrag Voraussetzung für die Vorlage sein soll, ist aber nicht Gegenstand der Prüfung des Dienstgerichts. Hinsichtlich ei- ner Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit im Wege der Dienstauf- sicht besteht keine Schutzlücke. c) Die Voraussetzungen für eine Verweisung an das Verwaltungsgericht liegen ebenfalls nicht vor. Nach § 17a Abs. 2 GVG setzt eine solche Verwei- sung voraus, dass der vom Antragsteller beschrittene Rechtsweg zu dem Dienstgericht des Bundes unzulässig ist. Das Dienstgericht des Bundes ist bei Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht aus den Gründen des § 26 Abs. 3 DRiG zuständig, § 62 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. e DRiG. Der Antragsteller hat die Feststellung begehrt, dass die im Einzelnen aufgezählten Maßnahmen als Maßnahmen der Dienstaufsicht rechtswidrig waren und ihn in seiner richterli- chen Unabhängigkeit verletzt haben. Wenn ein Richter behauptet, dass eine Maßnahme der Dienstaufsicht seine Unabhängigkeit beeinträchtigt, entscheidet nach § 26 Abs. 3 DRiG das Dienstgericht. 7. Dem Antragsteller war kein Schriftsatznachlass zur Erwiderung auf den Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 12. Februar 2013 zu gewähren. Nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 283 ZPO kann ein Schriftsatznachlass gewährt werden, wenn sich eine Partei in der mündlichen Verhandlung auf ein Vorbrin- gen des Gegners nicht erklären kann, weil es ihr nicht rechtzeitig vor dem Ter- min mitgeteilt worden ist. Neu war im Schriftsatz der Antragsgegnerin allenfalls der Vortrag, dass es dem Präsidenten nicht darum gegangen sei, die Unter- 57 58 - 27 - zeichnung des Beschlusses zu verzögern, und nur der Vorsitzende des 2. Strafsenats damit die Erwartung verbunden habe, dass die Beschlussgründe gegebenenfalls geändert werden könnten. Dazu konnte sich der Antragsteller, der in die Vorgänge eingebunden war, bei der Erörterung der Sach- und Rechtslage ausführlich äußern. Ein Schriftsatzrecht ist darüber hinaus nur zu entscheidungserheblichem Vorbringen zu gewähren. Ob der Beschluss bereits unterschrieben war, ist für die Entscheidung nicht erheblich (II 1 b) bb)). Davon, dass die Bitte des Präsidenten darauf zielte, dem 2. Strafsenat zu ermöglichen, die Beschlussgründe noch ändern zu können, ist das Dienstgericht ohnehin ausgegangen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 1 DRiG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 VwGO. Der Streitwert wird auf 25.000 € festgesetzt (§ 52 Abs. 2, § 39 Abs. 1 GKG). Bergmann Safari Chabestari Drescher Pamp Menges 59