Entscheidung
IV ZR 260/12
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 260/12 vom 13. Februar 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzen- de Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski am 13. Februar 2013 beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 19. Juli 2012 durch Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen. Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme bin- nen vier Wochen. Gründe: I. Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer im Rahmen einer Pr i- vathaftpflichtversicherung geschlossenen Forderungsausfallversicherung auf Ersatz eines Schadens in Anspruch, der ihm aus betrügerischen Handlungen des Armin J. in den Jahren 2006 und 2007 in behaupte- ter Gesamthöhe von 238.995,72 € entstanden ist. Der Versicherungsschein vom 8. August 2003 beinhaltet eine Ab- deckung von Personen-, Sach- und Vermögensschäden einschließlich 1 2 - 3 - Ausfalldeckung ab einer Schadensersatzforderung von 5.000 € im Sinne der zugrunde liegenden Besonderen Bedingungen. Dem Vertrag liegen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversich e- rung (AHB 2002) zugrunde. Dort heißt es in I. § 1 unter anderem: "1. Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für den Fall, dass er wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadensereignisses, das den Tod, die Verletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen (Personenschaden) oder die Beschädigung oder Vernichtung von Sachen (Sachschaden) zur Folge hatte, für diese Folgen auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen I n- halts von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. … 3. Der Versicherungsschutz kann durch besondere Verein- barung ausgedehnt werden auf die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschädigung, die weder durch Personen- schaden noch durch Sachschaden entstanden ist, sowie wegen Abhandenkommens von Sachen. …" In § 4 ist zu Ausschlüssen unter anderem bestimmt: "II. Ausgeschlossen von der Versicherung bleiben: 1. Versicherungsansprüche aller Personen, die den Scha- den vorsätzlich herbeigeführt haben. …" Ferner sind Vertragsbestandteil die "Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Haftpflicht-Versicherung für Privatpersonen PHV Top 2000" (BBR). Unter der Überschrift "Ausfall-Deckung" ist in IV. Nr. 9 bestimmt: "Bei Ausfall von rechtskräftig ausgeurteilten und vollstrec k- baren Forderungen gegenüber Dritten gilt folgendes: 1) Die HAFTPFLICHTKASSE gewährt dem Versicherungs- nehmer und der/den versicherten Person/en Versiche- 3 4 - 4 - rungsschutz für den Fall, dass eine versicherte Person während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Drit- ten geschädigt wird und die daraus entstandenen Scha- denersatzforderungen gegen den Schädiger nicht durchge- setzt werden können. Inhalt und Umfang der Schadener- satzansprüche richten sich in entsprechender Anwendung nach dem Deckungsumfang der Privathaftpflichtversiche- rung dieses Vertrages. Darüber hinaus besteht Versich e- rungsschutz für Schadensersatzansprüche, denen ein vo r- sätzliches Handeln des Schädigers (des Dritten) zugrunde liegt und für Schadenersatzansprüche, die aus der Eigen- schaft des Schädigers (Dritten) als Tierhalter oder -hüter entstanden sind. … 2) Haftpflichtschaden im Sinne dieser Bedingungen ist das Schadenereignis, das den Tod, die Verletzung oder Ge- sundheitsschädigung von Menschen (Personenschaden) oder die Beschädigung oder Vernichtung von Sachen (Sachschaden) zur Folge hatte und für dessen Folgen der Versicherungsnehmer den Dritten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts auf Schadenersatz in Anspruch genommen hat. …" Das Landgericht hat die auf Zahlung von 238.995,92 € nebst Rechtshängigkeitszinsen gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Hiergegen richtet sich seine Revision. II. Die Voraussetzungen für eine Zulassung liegen nicht vor. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO). 1. Gründe für eine Zulassung der Revision bestehen nicht. Das Be- rufungsgericht hat, ohne einen der Zulassungsgründe des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO zu benennen, die Revision zugelassen mit Rück- sicht auf die zur Auslegung vergleichbarer Klauseln ergangene n Ent- scheidungen des Oberlandesgerichts Celle vom 30. April 2009 (8 U 5 6 7 - 5 - 11/09, VersR 2009, 1257) und vom 12. August 2010 (8 U 240/09, bei ju- ris; dasselbe Verfahren betreffend). Tatsächlich liegt kein Zulassungs- grund vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erforderlich. Es handelt sich lediglich um die Auslegung von Versicherungsbedingun- gen im Einzelfall. Zunächst weist das Berufungsgericht zutreffend darauf hin, dass IV. Nr. 9 Abs. 1 Satz 2 BBR hinsichtlich des Inhalts und Umfangs der Schadensersatzansprüche auf den Umfang der Privathaftpflichtversich e- rung dieses Vertrages in entsprechender Anwendung verweist. Hieraus folgt, dass über I. § 1 Ziff. 3 AHB 2002 in Verbindung mit dem Versiche- rungsschein grundsätzlich auch Vermögensschäden vom Versicherung s- schutz umfasst wären. Erhebliche Rügen gegen diese Feststellungen bringt die Revisionserwiderung nicht vor. Weiter erfolgt durch IV. Nr. 9 Abs. 1 Satz 3 BBR eine Ausweitung des Deckungsschutzes auch für vo r- sätzliche Schädigungshandlungen des Dritten. Insoweit wird I. § 4 II Ziff. 1 AHB 2002 abbedungen. Dieser möglichen Erweiterung des Versicherungsschutzes auf Vermögensschäden steht allerdings IV. Nr. 9 Abs. 2 BBR entgegen. Hiernach ist Haftpflichtschaden im Sinne dieser Bedingungen das Sch a- denereignis, das den Tod, die Verletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen (Personenschaden) oder die Beschädigung oder Vernic h- tung von Sachen (Sachschaden) zur Folge hatte und für dessen Folge n der Versicherungsnehmer den Dritten aufgrund gesetzlicher Haftpflicht- bestimmungen privatrechtlichen Inhalts auf Schadensersatz i n Anspruch genommen hat. Somit besteht in der Forderungsausfallversicherung ge- 8 9 - 6 - rade kein Deckungsschutz für reine Vermögensschäden. Vielmehr wird der Deckungsumfang auf denjenigen beschränkt, der grundsätzlich auch in der allgemeinen Haftpflichtversicherung in I. § 1 Ziff. 1 vorgesehen ist. Ein derartiger Haftpflichtschaden liegt hier nicht vor, da der Kläger info l- ge des betrügerischen Handelns des J. einen reinen Vermögens- schaden erlitten hat. Diese auch vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung der Versicherungsbedingungen steht nicht im Gegensatz zu den Entsche i- dungen des OLG Celle vom 30. April 2009 (8 U 11/09, VersR 2009, 1257) und vom 12. August 2010 (8 U 240/09, bei juris). Soweit der Klä- ger vorgetragen hat, jenem Urteil lägen die gleichen Versicherungsbe- dingungen wie die hier vorliegenden zugrunde, trifft dies nicht zu. Insbe- sondere kommt hier gerade die besondere Regelung der Definition des Haftpflichtschadens in IV. Nr. 9 Abs. 2 BBR zum Tragen, die in der Ent- scheidung des OLG Celle nicht streitgegenständlich war. Ziff. 6.2 der dort verwendeten Bedingungen enthielt anders als hier IV. Nr. 9 Abs. 2 BBR keine Definition des Haftpflichtschadens, sondern eine Bestimmung des Inhalts, dass eine Inanspruchnahme aus der Forderungsausfallvers i- cherung nur möglich ist, wenn die Zwangsvollstreckung aus dem Titel e r- folglos geblieben ist oder voraussichtlich erfolglos bleiben wird ( Urteil vom 30. April 2009 aaO Rn. 28). Ein Fall der Divergenz liegt daher nicht vor. Rechtsgrundsätzliche Fragen oder solche zur Fortbildung des Rechts sind gleichfalls nicht ersichtlich und werden von der Revision auch nicht vorgetragen. 2. Die Revision hat auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Der Kläger macht insoweit zunächst geltend, zwischen IV. Nr. 9 Abs. 1 10 11 - 7 - Satz 2 und Abs. 2 BBR bestehe für den verständigen Versicherungs- nehmer ein Widerspruch, weil nach der erstgenannten Regelung der Deckungsschutz der Forderungsausfallversicherung sich strikt nach der Haftpflichtversicherung richte, hier also auch Vermögensschäden erfas- se, während dies nach IV. Nr. 9 Abs. 2 BBR gerade nicht gelten solle. Tatsächlich besteht ein derartiger Widerspruch nicht. IV. Nr. 9 Abs. 1 Satz 2 BBR regelt lediglich allgemein, dass sich Inhalt und Um- fang der Schadensersatzansprüche in entsprechender Anwendung nach dem Deckungsumfang der Privathaftpflichtversicherung dieses Vertrages richten. Dabei geht es nicht nur um die Frage, ob lediglich Sach - und Personenschäden versichert oder zusätzlich Vermögensschäden erfasst werden. Vielmehr wird umfassend auf sämtliche Regelungen hinsichtlich Deckungsumfang, Leistungsausschlüssen etc. verwiesen. Demgege n- über enthält IV. Nr. 9 Abs. 2 BBR keine pauschale Verweisung, sondern enthält lediglich die Umschreibung des Haftpflichtschadens gerade fü r den in IV. Nr. 9 BBR geregelten Fall der Forderungsausfallversicherung. Insoweit ist IV. Nr. 9 Abs. 2 BBR eine Sonderregelung zu IV. Nr. 9 Abs. 1 Satz 2 BBR. Aus IV. Nr. 9 Abs. 2 BBR kann der verständige Versiche- rungsnehmer ohne weiteres entnehmen, dass im Bereich der Forde- rungsausfallversicherung nur Personen- und Sachschäden mit den dar- aus resultierenden Folgeschäden, nicht dagegen reine Vermögenssch ä- den versichert sind. Es fehlt auch nicht am systematischen Zusammenhang der Rege- lung des IV. Nr. 9 Abs. 2 BBR mit derjenigen in IV. Nr. 9 Abs. 1 BBR. In Absatz 1 werden die allgemeinen Voraussetzungen für die Gewährung von Versicherungsschutz in der Forderungsausfallversicherung dargelegt mit der Besonderheit des Einschlusses vorsätzlicher Schädigungen in 12 13 14 - 8 - Satz 3. In den weiteren Absätzen von IV. Nr. 9, die von Absatz 2 bis Ab- satz 13 reichen, erfolgen einzelne Begriffsbeschreibungen und Vorau s- setzungen der Leistung. Auch ein durchschnittlicher Versicherungsneh- mer wird nicht annehmen, dass sich sämtliche Anspruchsvoraussetzun- gen abschließend in Absatz 1 befinden, wenn danach noch zwölf weitere Absätze folgen, zumal die Definition des Haftpflichtschadens bereits in IV. Nr. 9 Abs. 2 BBR aufgenommen ist. Soweit der Kläger darauf verweist, die Bestimmungen in IV. Nr. 9 Abs. 1 und 2 BBR hätten übersichtlicher gestaltet werden können, wenn schon in Abs. 1 Satz 1 klargestellt worden wäre, dass die Beklagte nur für einen Sach- oder Personenschaden in der Forderungsausfallversi- cherung Ersatz verspricht, mag dies zutreffen, führt aber nicht dazu, dass die hier getroffene Regelung in IV. Nr. 9 Abs. 1 und 2 BBR intrans- parent wäre. Darauf, ob Bedingungen noch klarer und verständlicher hä t- ten formuliert werden können, kommt es für die Beurteilung nicht an (S e- natsurteil vom 20. Juni 2012 - IV ZR 39/11, VersR 2012, 1113 Rn. 26 m.w.N.). Es bestehen entgegen der Auffassung der Revision auch keine Anhaltspunkte dafür, dass IV. Nr. 9 Abs. 2 BBR ein reines Redaktions- versehen der Beklagten wäre, weil die Bestimmung den Versicherungs- schutz nur für den Regelfall definiere, nicht aber für den Ausnahmefall der Einbeziehung von Vermögensschäden. Welche Absichten die B e- klagte bei der Fassung der Klausel in IV. Nr. 9 Abs. 2 BBR hatte, steht nicht fest. Hierauf kommt es ohnehin nicht an. Die dem Versicherungs- nehmer typischerweise unbekannte Entstehungsgeschichte von Vers i- cherungsbedingungen hat bei ihrer Auslegung außer Betracht zu bleiben (Senatsurteil vom 27. Juni 2012 - IV ZR 212/10, VersR 2012, 1253 15 16 - 9 - Rn. 19). Im Übrigen kann die Regelung in IV. Nr. 9 Abs. 2 BBR, wenn sie nicht eine bloße Wiederholung von I. § 1 Ziff. 1 AHB 2002 sein soll, durchaus den Sinn haben klarzustellen, dass in der Forderungsausfal l- versicherung nur Personen- und Sachschäden ersetzt werden, nicht da- gegen reine Vermögensschäden, selbst wenn diese aufgrund zusätzl i- cher Vereinbarung zwischen den Parteien für die eigentliche Haftpflich t- versicherung gemäß I. § 1 Ziff. 3 AHB in den Versicherungsschutz ein- bezogen wurden. - 10 - Auf dieser Grundlage kann schließlich von einer unklaren Klausel gemäß § 305c Abs. 2 BGB keine Rede sein. Der Inhalt von IV. Nr. 9 Abs. 2 BBR ist eindeutig und hat - wie oben gezeigt - einen eigenständi- gen Anwendungsbereich neben IV. Nr. 9 Abs. 1 Satz 2 BBR. Mayen Wendt Felsch Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden. Vorinstanzen: LG Heilbronn, Entscheidung vom 20.04.2012 - 4 O 129/11 Ma - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 19.07.2012 - 7 U 84/12 - 17