Entscheidung
2 StR 524/12
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 524/12 vom 12. Februar 2013 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1. gefährlicher Körperverletzung u.a. zu 2. Beihilfe zum versuchten Raub - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General- bundesanwalts und der Beschwerdeführer am 12. Februar 2013 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten G. wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 1. Juni 2012, soweit es den Angeklagten betrifft, im Strafausspruch mit den zugehöri- gen Feststellungen aufgehoben. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entschei- dung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger dadurch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwie- sen. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten G. sowie die Revision der Angeklagten S. werden als unbe- gründet verworfen. 3. Die Angeklagte S. hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die dem Nebenkläger dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten G. wegen gefährlicher Kör- perverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und die Angeklagte S. wegen Beihilfe zum versuchten Raub zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit ihren Revisionen rügen die An- geklagten die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Revision der Angeklagten S. ist aus den vom Generalbun- desanwalt dargelegten Gründen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Das Rechtsmittel des Angeklagten G. hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung des Angeklagten G. hat zum Schuldspruch keinen durchgreifenden Rechtsfeh- ler zu seinem Nachteil erbracht. Allerdings begegnet die Annahme, der Ange- klagte habe die Körperverletzung mittels eines hinterlistigen Überfalls (§ 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB) begangen, durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Ein Überfall ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht schon dann hinterlistig, wenn der Täter für den Angriff auf das Opfer das Mo- ment der Überraschung ausnutzt, etwa indem er plötzlich von hinten angreift. Hinterlist setzt vielmehr voraus, dass der Täter planmäßig in einer auf Verde- ckung seiner wahren Absicht berechneten Weise vorgeht, um dadurch dem Gegner die Abwehr des nicht erwarteten Angriffs zu erschweren und die Vorbe- reitung auf seine Verteidigung nach Möglichkeit auszuschließen (vgl. BGH, Be- schluss vom 2. Mai 2012 – 3 StR 146/12, NStZ 2012, 698 mwN; Fischer, StGB, 60. Aufl., § 224 Rn. 10). Ein vergleichbares planmäßiges Vorgehen des Ange- klagten hat das Landgericht nicht festgestellt. Dieser Rechtsfehler berührt indes 1 2 3 - 4 - den Schuldspruch wegen der rechtlich zutreffend angenommenen Verwirkli- chung der Tatbestandsalternativen des § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StGB nicht. Gleiches gilt allerdings nicht für den Strafausspruch; denn die Straf- kammer hat bei ihrer Strafzumessung zu Lasten des Angeklagten G. aus- drücklich berücksichtigt, dass er drei Tatbestandsalternativen des § 224 Abs. 1 StGB verwirklicht habe. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landge- richt bei zutreffender rechtlicher Beurteilung eine mildere Freiheitsstrafe ver- hängt hätte. Fischer Schmitt Berger Krehl RiBGH Dr. Eschelbach ist wegen Erkrankung an der Unterschrifts- leistung gehindert. Fischer 4