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Leitsatz

XII ZB 582/12

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 582/12 vom 6. Februar 2013 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 1908 i Abs. 1, 1836 c, 1836 d; VBVG §§ 1 Abs. 2, 5; SGB XII § 90 a) Der Vergütungsanspruch des Betreuers richtet sich gegen die Staatskasse, wenn der Betreute im Zeitpunkt der letzten Tatsachenentscheidung mittellos ist. Für den Umfang des dem Betreuer gemäß § 5 VBVG zu vergütenden Zeitauf- wands ist demgegenüber darauf abzustellen, ob der Betreute im Vergütungszeit- raum mittellos war. b) Zum Einsatz eines Hausgrundstücks im Rahmen des § 1836 c BGB iVm § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII. BGH, Beschluss vom 6. Februar 2013 - XII ZB 582/12 - LG Kassel AG Kassel - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Februar 2013 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richterin Dr. Vézina und die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Günter und Dr. Botur beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 24. September 2012 wird zurückgewiesen. Gründe: I. Der Beteiligte zu 1 (im Folgenden Betreuer) wurde mit Beschluss des Amtsgerichts - ihm zugestellt am 9. Januar 2012 - zum berufsmäßigen Betreuer des Betroffenen u.a. für den Aufgabenkreis der Vermögenssorge bestellt. Mit Schreiben vom 12. April 2012 übersandte er dem Amtsgericht das Vermögensverzeichnis zum Stichtag vom 9. Januar 2012. Nach diesem Ver- zeichnis verfügte der Betroffene über eine Kapitallebensversicherung mit einem Rückkaufswert einschließlich Überschussbeteiligung von 11.056,71 € und über ein selbst genutztes Wohnhaus nebst ehemaliger Gaststätte, das nach Schät- zung des Betroffenen einen Wert von ca. 60.000 € hat, den der Betreuer im Hinblick auf den gegenwärtigen Erhaltungszustand des Hauses für überhöht hält. Nachdem der Betreuer den Landkreis Kassel, der dem Betroffenen seit 1. Februar 2008 Leistungen der Grundsicherung nach dem vierten Kapitel des 1 2 3 - 3 - SGB XII erbrachte, am 29. März 2012 von dem Bestehen der Lebensversiche- rung in Kenntnis gesetzt hatte, kündigte der Landkreis mit Schreiben vom 30. März 2012 die Rücknahme der bis dahin erbrachten Leistungen an. Mit Be- scheid vom 20. April 2012, der bei dem Betreuer am 21. April 2012 einging, for- derte der Landkreis die bis dahin zu Unrecht gewährten Leistungen der Grund- sicherung in Höhe von 17.997,80 € zurück unter Beschränkung der Rückforde- rung auf den aktuellen Abrechnungsbetrag der rückzukaufenden Lebensversi- cherung. Der Betreuer beantragte am 12. April 2012 für die Zeit vom 10. Januar 2012 bis 9. April 2012 die Festsetzung seiner Vergütung aus der Staatskasse in Höhe von 1.122 €. Dabei ging er davon aus, dass der Betroffene im Vergü- tungszeitraum vermögend war und nicht in einem Heim lebte. Das Amtsgericht hat die Vergütung antragsgemäß festgesetzt. Die Be- schwerde der Beteiligten zu 2 (im Folgenden Staatskasse) hat das Landgericht zurückgewiesen. Hiergegen wendet sie sich mit der vom Landgericht zugelas- senen Rechtsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil sie vom Beschwerdegericht zu- gelassen wurde (§ 70 Abs. 1 FamFG), und auch im Übrigen zulässig. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. 1. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, dem Betreuer stehe für den geltend gemachten Zeitraum vom 10. Januar 2012 bis 9. April 2012 der beantragte Stundenansatz von 8,5 Stunden gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VBVG zu, da der nicht in einem Heim lebende Betroffene 4 5 6 7 - 4 - vermögend sei. Er habe bis zur Rückforderung des in der Lebensversicherung gebundenen Kapitals von ca. 11.000 € im April 2012 über Sparvermögen ver- fügt. Der Umstand, dass der Rückzahlungsanspruch des Sozialleistungsträgers bereits im Abrechnungszeitraum dem Grunde nach bestanden habe, führe nicht dazu, dass bei der Berechnung der Vergütung des Betreuers von einer Mittello- sigkeit des Betreuten ausgegangen werden müsse. Denn bei der Ermittlung des Vermögensstandes finde eine Saldierung des Aktivvermögens mit den Verbind- lichkeiten nicht statt. Zudem unterfalle das Hausgrundstück nicht dem Schonvermögen. Ge- mäß § 90 Abs. 2 Ziff. 8 SGB XII zähle zum Schonvermögen lediglich ein ange- messenes Hausgrundstück, das vom Betroffenen selbst oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt werde und nach dem Tode des Be- troffenen von seinen Angehörigen bewohnt werden solle. Für die letztgenannte Voraussetzung sei hier nichts ersichtlich. Obwohl der Betroffene im Hinblick auf die Verwertbarkeit des Haus- grundstücks vermögend sei, könne der Beteiligte zu 1 seine Vergütung aus der Staatskasse verlangen. Diese habe in Vorleistung zu treten, weil die Verwer- tung des Vermögens noch einige Zeit in Anspruch nehmen werde und es all- gemeiner Meinung entspreche, dass der Staat für die zeitnahe Vergütung des von ihm eingesetzten berufsmäßigen Betreuers zu sorgen habe. Die Staatskas- se könne sich im Weg des Regresses bei dem Betroffenen schadlos halten. 2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Prüfung im Ergebnis stand. a) Zu Recht geht das Beschwerdegericht davon aus, dass der Betroffene im geltend gemachten Vergütungszeitraum vom 10. Januar 2012 bis 9. April 8 9 10 11 - 5 - 2012 vermögend war und dem Betreuer deshalb der geltend gemachte Stun- denansatz von 8,5 Stunden pro Monat zusteht. aa) Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VBVG ist der dem Betreuer zu vergü- tende Zeitaufwand, wenn der Betreute seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Heim hat, in den ersten drei Monaten der Betreuung für einen vermö- genden Betreuten mit achteinhalb Stunden und gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 VBVG für einen mittellosen Betreuten mit sieben Stunden anzusetzen. Als mit- tellos gilt ein Betreuter, der die Vergütung aus seinem einzusetzenden Ein- kommen oder Vermögen nicht oder nur zum Teil oder nur in Raten oder nur im Wege gerichtlicher Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen aufbringen kann (§§ 1908 i Abs. 1, 1836 d BGB). Das einzusetzende Vermögen bestimmt sich gemäß § 1836 c Nr. 2 BGB nach § 90 SGB XII. Danach ist das gesamte verwertbare Vermögen (§ 90 Abs. 1 SGB XII) mit Ausnahme des in § 90 Abs. 2 SGB XII im Einzelnen aufgeführten Schonvermögens einzusetzen, soweit dies keine Härte bedeutet (§ 90 Abs. 3 SGB XII). Bei der Ermittlung des danach verwertbaren Vermögens kommt es, ent- sprechend dem Zweck der sozialhilferechtlichen Leistungen einer tatsächlichen Notlage abzuhelfen bzw. einen tatsächlichen Bedarf abzudecken, auf die tat- sächlich vorhandenen und tatsächlich verwertbaren Vermögenswerte an. Dabei ist grundsätzlich nicht zu berücksichtigen, ob den Vermögenswerten Schulden oder Verpflichtungen des Hilfebedürftigen gegenüberstehen (BVerwG Be- schluss vom 21. April 1988 - 5 B 2/88 - juris Rn. 2). bb) Bei der dem Betroffenen zustehenden Lebensversicherung bzw. de- ren Rückkaufswert handelt es sich, wie das Beschwerdegericht zutreffend an- genommen hat, um verwertbares Vermögen im Sinne des § 90 Abs. 1 SGB XII 12 13 14 - 6 - (vgl. BVerwG NJW 1998, 1879, 1880 und NJW 2004, 3647 f. und Senatsbe- schluss vom 9. Juni 2010 - XII ZB 120/08 - FamRZ 2010, 1643 Rn. 10 ff.). Dieses Vermögen war in dem Zeitraum für den der Betreuer Vergütung verlangt als Aktivvermögen vorhanden. Allein der Umstand, dass der Landkreis in der Vergangenheit soziale Hilfeleistungen erbracht hat, rechtfertigt es nicht, diese Leistungen vermögensmindernd zu berücksichtigen. Hierfür bedarf es zumindest einer Konkretisierung der Rückforderung durch Leistungsbescheid oder Überleitungsanzeige (BayObLG BtPrax 2002, 262; LG Koblenz FamRZ 2004, 1899, 1900; aA OLG Zweibrücken BtPrax 1999, 32). Hier ist ein Leistungsbescheid erst am 21. April 2012 und damit nach dem Ende des Zeitraums, für den der Betreuer Vergütung verlangt, diesem zu- gegangen. Der Betroffene verfügte daher während des Vergütungszeitraums noch über verwertbares Vermögen im Sinne des § 90 SGB XII. Der Betreuer kann deshalb für diesen Zeitraum eine Vergütung nach dem Stundenansatz für einen vermögenden Betreuten (§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VBVG) verlangen. b) Das Berufungsgericht geht jedenfalls im Ergebnis auch zutreffend da- von aus, dass der Betreuer die Erstattung dieser Vergütung aus der Staatskas- se verlangen kann. aa) Vergütungsschuldner des Berufsbetreuers ist bei Mittellosigkeit des Betreuten die Staatskasse (§§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1836 Abs. 1 Satz 3 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Satz 2 VBVG) und bei vorhandenem verwertbaren Vermögen der Betreute (§§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1836 Abs. 1 BGB in Verbin- dung mit § 1 Abs. 2 Satz 1 VBVG). Mit der Übernahme der Betreuungskosten erbringt die Staatskasse eine Sozialleistung (BT-Drucks. 13/7158 S. 17), die gemäß § 1836 c BGB davon abhängt, dass der Betreute über kein einzuset- zendes Vermögen im Sinne des Sozialhilferechts verfügt. Der Betreute soll 15 16 17 18 - 7 - durch die Kosten der Betreuung nicht in seinen vorhandenen Lebensgrundla- gen wesentlich beeinträchtigt werden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. Januar 2013 - XII ZB 478/11 - juris Rn. 10 und vom 25. Januar 2012 - XII ZB 461/11 - FamRZ 2012, 627 Rn. 17). Deshalb ist für die Feststellung, ob der Betreute mit- tellos oder vermögend ist, auf den Zeitpunkt der Entscheidung in der letzten Tatsacheninstanz abzustellen (MünchKommBGB/Wagenitz 6. Aufl. § 1836 d Rn. 12 mwN). bb) In dem Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung am 24. September 2012 hatte der Landkreis seinen Rückforderungsanspruch durch Erlass eines Leistungsbescheids vom 20. April 2012 bereits konkretisiert. Die Lebensversi- cherung konnte deshalb, wovon das Beschwerdegericht zutreffend ausgegan- gen ist, im Vergütungsfestsetzungsverfahren nicht mehr als verwertbares Ver- mögen berücksichtigt werden. cc) Die weitere Annahme des Beschwerdegerichts, der Betroffene sei vermögend, weil das von ihm bewohnte Hausgrundstück zu seinem verwertba- ren Vermögen gehöre, wird allerdings von den Feststellungen des Beschwer- degerichts nicht getragen. (1) Nach § 90 Abs. 2 Ziff. 8 SGB XII gehört zu dem nicht einzusetzenden Vermögen ein angemessenes Hausgrundstück, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in § 19 Abs. 1 bis 3 SGB XII genannten Person al- lein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Dabei bestimmt sich die Angemessenheit nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf, der Grundstücksgröße, der Hausgrundgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes. 19 20 21 - 8 - (2) Die Auslegung von § 90 Abs. 2 Ziff. 8 Satz 1 SGB XII durch das Be- schwerdegericht dahin, dass ein Betroffener, der keine Angehörigen hat, von dem Schutzbereich des § 90 Abs. 2 Ziff. 8 SGB XII nicht erfasst wird, steht in Widerspruch zu Sinn und Zweck der Vorschrift. Sie ist auch nicht durch den Wortlaut angezeigt. Die Vorschriften zum Schonvermögen sollen gewährleisten, dass die So- zialhilfe nicht zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der vorhandenen Lebens- grundlagen führt. Dem Sozialhilfeempfänger soll ein gewisser Spielraum in sei- ner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit erhalten bleiben. Überdies soll verhin- dert werden, dass die Sozialhilfe, die im Idealfall lediglich eine vorübergehende Hilfe ist, zu einem "wirtschaftlichen Ausverkauf" führt, damit den Willen zur Selbsthilfe lähmt und zu einer nachhaltigen sozialen Herabstufung führt (BVerwGE 23, 149, 159). Daraus folgt, dass sie in erster Linie dem Schutz des Leistungsberechtigten dienen. § 90 Abs. 2 Ziff. 8 SGB XII will ein Hausgrundstück vor einer Verwertung insoweit schützen, als es dem Leistungsberechtigten oder einer anderen Per- son der Einsatzgemeinschaft (§ 19 Abs. 1 bis 3 SGB XII) oder den mit ihnen dort zusammen lebenden Angehörigen, die auch nach dem Tod des Leistungs- berechtigten oder der anderen Person der Einsatzgemeinschaft dort wohnen sollen, als Wohnstatt dient (vgl. Hohm in Schellhorn/Jirasek/Seipp SGB XII- Sozialhilfe 18. Aufl. § 90 SGB XII Rn. 82; Wahrendorf in Grube/Wahrendorf SGB XII 3. Aufl. § 90 Rn. 47; Mergler/Zink SGB XII Stand Januar 2005 § 90 Rn. 51 f. mwN). Nicht aber soll der Schutz des Hausgrundstücks davon abhän- gig gemacht werden, dass der Leistungsberechtigte Angehörige hat, die nach seinem Tod dort leben sollen. Der Zusatz "und nach ihrem Tod von ihren Ange- hörigen bewohnt werden soll" bezieht sich vielmehr nach Sinn und Wortlaut auf die Angehörigen, die mit dem Leistungsberechtigten oder der anderen Person 22 23 24 - 9 - der Einsatzgemeinschaft in dem Haus wohnen. Diese Angehörigen gehören dann, wenn sie nach dem Tod der genannten Personen in dem Haus wohnen sollen, ebenfalls zu dem durch § 90 Abs. 2 Ziff. 8 SGB XII geschützten Perso- nenkreis. (3) Andere Kriterien, die dagegen sprechen könnten, dass es sich bei dem von dem Betroffenen bewohnten Hausgrundstück um Schonvermögen im Sinne von § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII handelt, sind weder vom Beschwerdege- richt festgestellt noch von der Rechtsbeschwerde geltend gemacht worden. dd) Die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist jedoch im Ergebnis richtig. Vergütungsschuldner des Betreuers ist, da ein verwertbares Vermögen nicht festgestellt ist und auch die Staatskasse von der Mittellosigkeit des Be- troffenen ausgeht, die Staatskasse. Dose Vézina Klinkhammer Günter Botur Vorinstanzen: AG Kassel, Entscheidung vom 15.05.2012 - 780 XVII D 2314/11 - LG Kassel, Entscheidung vom 24.09.2012 - 3 T 420/12 - 25 26