Entscheidung
1 StR 506/12
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 506/12 vom 6. Februar 2013 in der Strafsache gegen wegen Urkundenfälschung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Februar 2013 beschlos- sen: Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 12. Juni 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfer- tigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erge- ben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Der Senat weist darauf hin, dass das im Ablehnungsbeschluss zutreffend be- anstandete Fehlen der Konnexität nicht zur „Unzulässigkeit“ des Beweisantrags führt. Vielmehr liegt dann kein Beweisantrag vor, weshalb das Gericht seine Prüfung des Beweisbegehrens am Maßstab der Amtsaufklärungspflicht aus- richten muss (BGH, Beschluss vom 3. November 2010 - 1 StR 497/10, NJW - 3 - 2011, 1239, 1240 f.; Urteile vom 8. Dezember 1993 - 3 StR 446/93, NJW 1994, 1294 und vom 28. November 1997 - 3 StR 114/97, NJW 1998, 1723, 1725). Nack Rothfuß Graf Cirener Radtke