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Entscheidung

3 StR 8/13

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 8/13 vom 5. Februar 2013 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 5. Feb- ruar 2013 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Krefeld vom 9. August 2012, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Einzelstrafe im Fall A. II. 2) der Urteils- gründe und im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe auf- gehoben; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen auf- rechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück- verwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten - unter Freispruch im Übrigen - wegen schweren Raubes und schwerer räuberischer Erpressung zu einer Ge- samtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungs- formel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet. 1. Der Strafausspruch im Fall A. II. 2) (Tat vom 19. Juli 2011) kann kei- nen Bestand haben, da das Landgericht insoweit eine Strafmilderung nach 1 2 - 3 - § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 49 Abs. 1 StGB mit einer rechtsfehlerhaften Be- gründung abgelehnt hat. Entgegen der Auffassung der Strafkammer scheidet eine solche Strafmilderung nicht deswegen aus, weil der Angeklagte vor Eröff- nung des Hauptverfahrens seine Beteiligung an dieser Tat abgestritten und Aufklärungshilfe lediglich in Bezug auf die spätere Tat vom 14. August 2011 (Fall A. II. 3) geleistet hat. § 46b StGB ist auch dann anwendbar, wenn zwi- schen der jeweils zu beurteilenden Tat und derjenigen, zu der der Täter einen Aufklärungsbeitrag erbracht hat, kein Zusammenhang besteht (vgl. BGH, Be- schluss vom 19. Mai 2010 - 5 StR 182/10, BGHSt 55, 153, 154 f. mwN; BT- Drucks. 17/9695 S. 1, 6). Daher ist, wenn dem Täter mehrere Delikte zur Last liegen, die mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitstrafe oder mit lebenslan- ger Freiheitsstrafe bedroht sind (§ 46b Abs. 1 Satz 1 StGB), für alle Taten ab- zuwägen, ob eine Strafrahmenverschiebung gerechtfertigt ist, auch wenn sich die Aufklärungshilfe nur auf eine dieser Taten bezieht (vgl. BT-Drucks. 16/6268 S. 13 mwN; BGH aaO S. 156). Eine solche Abwägung hat das Landgericht im Fall A. II. 2) nicht vorge- nommen. Der Senat kann nicht ausschließen, dass es bei einer Ausübung sei- nes Ermessens eine niedrigere Einzelstrafe festgesetzt hätte. Der Wegfall die- ser Strafe, der Einsatzstrafe von drei Jahren und drei Monaten, hat die Aufhe- bung der Gesamtstrafe zur Folge. Die Feststellungen werden von dem Rechtsfehler nicht berührt; sie kön- nen deshalb bestehen bleiben. Das neue Tatgericht kann ergänzende Strafzu- messungstatsachen feststellen, die den bisherigen nicht widersprechen. 3 4 - 4 - 2. Darüber hinaus hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi- onsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des An- geklagten ergeben. Tolksdorf Hubert Schäfer Gericke Spaniol 5