OffeneUrteileSuche
Entscheidung

V ZR 280/11

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
4Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 280/11 vom 31. Januar 2013 in dem Rechtsstreit gegen - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Januar 2013 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Lemke, Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, Dr. Czub und Dr. Kazele beschlossen: Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats des Kammergerichts vom 19. Oktober 2011 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 27.414 €. Gründe: I. Das Landgericht hat den Beklagten zur Erstattung gezahlter Darlehens- raten verurteilt und seine Widerklage, mit der er Zahlungsansprüche aus Ge- schäftsbeziehungen mit dem Kläger geltend gemacht hat, abgewiesen. Das Kammergericht hat die Berufung des Beklagten mit einstimmigem Beschluss vom 19. Oktober 2011 nach § 522 Abs. 2 ZPO als offensichtlich un- begründet zurückgewiesen. Mit Schreiben vom 26. Oktober 2011 hat der dama- lige Prozessbevollmächtigte des Beklagten diesen Beschluss mit dem Hinweis 1 2 - 3 - zurückgesandt, er habe diesen am 24. Oktober 2011 erhalten, das Mandats- verhältnis sei aber am 21. Oktober 2011 beendet worden. II. Das Rechtsmittel ist unzulässig, weil die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Zurückweisungsbeschluss des Berufungsgerichts vom 19. Oktober 2011 nicht statthaft ist. Nach § 522 Abs. 3 ZPO in der bis zum 26. Oktober 2011 geltenden Fas- sung ist ein nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO ergangener Beschluss nicht an- fechtbar. Diese Norm ist gemäß § 38a EGZPO für Zurückweisungsbeschlüsse, die vor dem 27. Oktober 2011 erlassen wurden, weiter anzuwenden. Dies ist hier der Fall. Der angegriffene Beschluss ist dem damaligen Prozessbevoll- mächtigten des Beklagten am 24. Oktober 2011 zugegangen. Daran ändert im Hinblick auf § 87 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO auch eine Mandatsniederlegung nichts (vgl. BGH, Urteil vom 25. April 2007 - XII ZR 58/06, NJW 2007, 2124). Infolge- dessen ist der Zurückweisungsbeschluss des Kammergerichts vor dem 27. Oktober 2011 erlassen worden und damit nicht anfechtbar. 3 4 - 4 - III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Gegenstandswerts, bei welcher der Wert der mit der Klage und Widerklage gel- tend gemachten Forderungen zu berücksichtigen war, beruht auf § 3 ZPO. Stresemann Lemke Schmidt-Räntsch Czub Kazele Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 24.11.2009 - 19 O 437/09 - KG Berlin, Entscheidung vom 19.10.2011 - 4 U 17/10 - 5