Entscheidung
AnwZ (Brfg) 61/12
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 61/12 vom 31. Januar 2013 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Prof. Dr. König, die Richterin Dr. Fetzer sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich und Prof. Dr. Stüer am 31. Januar 2013 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 8. August 2012 wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt. Gründe: Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Der Anwaltsgerichtshof hat die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. I. Die durch den Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Dieser Zulas- sungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt 1 2 3 - 3 - wird (BVerfGE 110, 77, 83; BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2012 - AnwZ (Brfg) 47/12, Rn. 2 m.w.N.). Daran fehlt es hier. a) Der Kläger beanstandet, dass der Anwaltsgerichtshof den Vermö- gensverfall (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) aus Verbindlichkeiten in Höhe von insge- samt 77.992,47 € hergeleitet hat, obwohl zum Zeitpunkt des Widerrufsbe- scheids vom 23. März 2011 bereits mehr als ein Drittel dieser Verbindlichkeiten erfüllt gewesen sei. Ferner sei im angefochtenen Urteil nicht berücksichtigt wor- den, dass er als Gesamtschuldner neben seinem früheren Sozius hafte, wes- wegen die hohen Schulden nicht allein von ihm zurückzuführen seien. Schließ- lich ergebe sich aus dem weiteren Verlauf, in dem er beträchtliche weitere Zah- lungen erbracht und Ratenzahlungsvereinbarungen erwirkt habe, dass bereits bei Zustellung des Widerrufsbescheids eine Konsolidierung seiner Vermögens- verhältnisse habe prognostiziert werden können. b) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne- te, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und er außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 4). aa) Diese Voraussetzungen hat der Anwaltsgerichtshof für den maßgeb- lichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheids im Ergebnis rechtsfehlerfrei ange- nommen. Auch wenn man die vom Kläger für die Zeit vor Erlass der Widerrufs- verfügung vorgetragenen und zeitlich eingrenzbaren Zahlungen in Höhe von knapp 17.000 € als hinreichend belegt ansieht, ergibt sich noch ein Gesamt- schuldenstand von über 60.000 €. Zum ganz überwiegenden Teil wurde wegen der Forderungen bereits die Zwangsvollstreckung betrieben, wobei mehrere sehr geringe Verbindlichkeiten bis hin zu einem Betrag von 18 € in Frage stan- 4 5 6 - 4 - den, die der Kläger demnach nicht sofort bezahlt hat. Damit liegen aber - worauf der Anwaltsgerichtshof tragend abgestellt hat - ungeachtet der exakten Höhe des Schuldenstandes gewichtige Anzeichen dafür vor, dass der Kläger nur wirtschaften konnte, indem er neue Schulden auflaufen ließ, und Schulden über einen gewissen Zeitraum nur unter dem Druck des Widerrufs seiner Zu- lassung oder von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen bezahlte; in solchen Fäl- len kann der Nachweis des Vermögensverfalls regelmäßig als geführt angese- hen werden (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 5. September 2012, AnwZ (Brfg) 28/12, Rn. 5 m.w.N.). Dass die Verbindlichkeiten den Kläger insgesamt oder zum Teil als Ge- samtschuldner treffen, ändert daran nichts. Die Zwangsvollstreckungsmaßnah- men waren gegen ihn gerichtet. Sein Vortrag ergibt auch nicht, dass sich sein vormaliger Sozius in nennenswertem Umfang an der Tilgung beteiligt hatte. In- soweit hat der Kläger lediglich einen Zahlungsbeleg über 300 € vorgelegt. bb) Der Kläger verkennt im Grundsatz nicht, dass für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Zulassungswiderrufs auf der Basis des ab dem 1. Sep- tember 2009 geltenden Verfahrensrechts nach gefestigter Rechtsprechung des Senats auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens abzu- stellen ist; danach eingetretene Entwicklungen bleiben der Beurteilung in einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (BGH, Beschlüsse vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, aaO Rn. 9 ff.; vom 24. Oktober 2012 - AnwZ (Brfg) 47/12, Rn. 6). Soweit er aus späteren Entwicklungen Schlüsse für den Stand im maß- geblichen Zeitpunkt ableiten will, ist ihm schon entgegenzuhalten, dass im Schuldnerverzeichnis wegen einer erneut sehr geringen Forderung der Rechts- anwaltskammer in Höhe von 321,45 € ein Haftbefehl vom 27. Juni 2011 einge- tragen war, der nach Erfüllung der Forderung erst im November 2011 gelöscht wurde. Ferner bestanden ausweislich einer von der Beklagten vorgelegten Aus- kunft des Amtsgerichts S. am 8. Mai 2012 zwei - später gelöschte - 7 8 - 5 - Haftbefehle gegen den Kläger. Auch wenn man dem Kläger hinsichtlich der prognostischen Erwägungen folgen wollte, wären diese Umstände mit aus- schlaggebend nachteiligem Gewicht in die Beurteilung einzustellen. c) Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck kommenden Wer- tung ist mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Ge- fährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Die Annahme einer Interessengefährdung ist dabei regelmäßig schon im Hinblick auf dessen Um- gang mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubigern ge- rechtfertigt (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, aaO Rn. 8 m.w.N.). Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass eine solche Gefährdung durch den als Einzelanwalt tätigen Kläger ausnahmsweise nicht gegeben war. 2. Die Berufung ist auch nicht nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. Den für die Erhebung einer Aufklärungsrüge (§ 86 Abs. 1 VwGO) im Zulassungsantrag bestehenden Darlegungspflichten (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 23. Januar 2012 - AnwZ (Brfg) 11/11, Rn. 10 m.w.N.) genügt das Vorbringen des Klägers nicht. Namentlich ergibt sich dar- aus nicht, welcher Erkenntnisgewinn sich aus einer Vernehmung seines vorma- ligen Sozius hätte ergeben können, der das Tatgericht zu weiteren Ermittlungen in dieser Richtung hätte drängen müssen. Dass der Kläger die Einvernahme beantragt hat, trägt er nicht vor und ist auch nicht ersichtlich. 9 10 - 6 - 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Kayser König Fetzer Wüllrich Stüer Vorinstanz: AGH Berlin, Entscheidung vom 08.08.2012 - II AGH 6/11 - 11