Entscheidung
EnVR 88/10
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS EnVR 88/10 vom 29. Januar 2013 in der energiewirtschaftlichen Verwaltungssache - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Januar 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Dr. Raum, Dr. Strohn, Dr. Grüneberg und Dr. Bacher beschlossen: Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 9. Oktober 2012 wird auf Kosten der Betroffenen zurückgewiesen. - 3 - Gründe: I. Die Betroffene betreibt ein Elektrizitätsverteilernetz. Die Bundesnetz- agentur legte die Erlösobergrenzen für die erste Periode der Anreizregulierung niedriger als von der Betroffenen begehrt fest. Die hiergegen gerichtete Be- schwerde ist erfolglos geblieben. Auf die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 9. Oktober 2012 die vorangegangenen Entscheidungen aufgehoben und die Bundesnetzagentur verpflichtet, die Betroffene unter Beachtung seiner Rechtsauffassung neu zu bescheiden. Das weitergehende Rechtsmittel der Betroffenen hat er zurückge- wiesen. Mit ihrer Anhörungsrüge begehrt die Betroffene, das Rechtsbeschwerde- verfahren fortzuführen, soweit über die Anpassung des Ausgangsniveaus durch Ansatz eines Risikozuschlags bei der Verzinsung des wie Fremdkapital zu ver- zinsenden Eigenkapitals entschieden worden ist. Die Bundesnetzagentur tritt dem Rechtsbehelf entgegen. II. Die fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Anhö- rungsrüge bleibt ohne Erfolg. Der Senat hat das Vorbringen der Betroffenen, sie habe im Netzentgeltgenehmigungsverfahren wirtschaftlich einen Risikozuschlag beantragt, indem sie keine doppelte Quotierung des Eigenkapitals vorgenom- men habe, nicht übergangen. Wie auch die Betroffene im Ansatz nicht verkennt, hat der Senat im Be- schluss vom 9. Oktober 2012 ausgeführt, eine Anpassung des Ausgangs- niveaus für die Festlegung der Erlösobergrenzen setze voraus, dass der Netz- betreiber im Entgeltgenehmigungsverfahren Kostenpositionen geltend gemacht habe, deren Anerkennung die Regulierungsbehörde zu Unrecht abgelehnt ha- 1 2 3 4 - 4 - be. Hierfür reiche es aus, wenn eine Kostenposition in den zusammen mit dem Genehmigungsantrag eingereichten Unterlagen ausgewiesen worden sei. Daraus ergibt sich entgegen der Auffassung der Betroffenen nicht, dass der Senat ihr Vorbringen zur "wirtschaftlichen" Geltendmachung eines Risiko- zuschlags auf das wie Fremdkapital zu behandelnde Eigenkapital übergangen hat. Dem in Rede stehenden Vorbringen ist vielmehr zu entnehmen, dass die Betroffene einen Risikozuschlag auf den Zinssatz für Fremdkapital gerade nicht geltend gemacht hat. Dass sie eine andere Kostenposition geltend gemacht hat, die von ihrem damaligen Rechtsstandpunkt aus unter einem anderen recht- lichen und tatsächlichen Gesichtspunkt zu einer wirtschaftlich vergleichbaren Anpassung des Ausgangsniveaus geführt hätte, reicht nach der im Beschluss vom 9. Oktober dargelegten Rechtsauffassung des Senats nicht aus. Ange- sichts dessen ist das als übergangen gerügte Vorbringen der Betroffenen nicht entscheidungserheblich. Dies bedurfte keiner ausdrücklichen Erwähnung im angefochtenen Beschluss. 5 - 5 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Satz 2 EnWG. Bornkamm Raum Strohn Grüneberg Bacher Vorinstanz: OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 21.07.2010 - VI-3 Kart 184/09 - 6