Entscheidung
5 StR 635/12
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 StR 635/12 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 23. Januar 2013 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen besonders schweren Raubes u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Januar 2013 beschlossen: Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 5. September 2012 nach § 349 Abs. 4 StPO in den Rechtsfolgenaussprüchen mit den zuge- hörigen Feststellungen aufgehoben. Die weitergehenden Revisionen werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmit- tel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück- verwiesen. G r ü n d e Das Landgericht hat die beiden Angeklagten wegen (besonders) schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei tat- einheitlichen Fällen zu Freiheitsstrafen von drei Jahren und zehn Monaten (T. D. ) und drei Jahren und zwei Monaten (P. D. ) verurteilt. Die jeweils auf die Sachrüge gestützten Revisionen der Angeklag- ten haben im Umfang der Beschlussformel Erfolg; im Übrigen sind sie unbe- gründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1. Die Strafzumessung ist rechtsfehlerhaft. Das Landgericht ist für bei- de Angeklagte jeweils vom Strafrahmen des § 250 Abs. 3 StGB ausgegan- gen, den es nur unter Berücksichtigung der – von ihm angenommenen – ver- typten Strafmilderungsgründe der § 46a und § 46b StGB, im Falle der Ange- 1 2 - 3 - klagten T. D. auch des § 21 StGB, bejaht hat. Es hat sich dabei nicht damit auseinandergesetzt, ob alternativ mehrfache Strafrahmenver- schiebungen nach § 49 Abs. 1 StGB vorzunehmen gewesen wären, die für beide Angeklagte günstiger gewesen wären. 2. Das Urteil hat auch keinen Bestand, soweit das Landgericht für bei- de Angeklagte eine Unterbringung in der Entziehungsanstalt nach § 64 StGB abgelehnt hat. Die sachverständig beratene Strafkammer ist davon ausgegangen, dass bei den Angeklagten zwar keine Alkohol- oder Betäubungsmittelabhän- gigkeit besteht, jedoch jeweils ein schädlicher Gebrauch von Alkohol und Drogen (ICD-10 F 10.1) vorliegt. Beide standen bei der Tat, einem Woh- nungsüberfall auf eine Bekannte, unter nicht unerheblichem, wenn auch je- weils die Schuldfähigkeit nicht erheblich verminderndem Alkoholeinfluss; T. D. hatte auch Methadon und Cannabis zu sich genommen. Vor diesem Hintergrund reicht es nicht aus, wenn sich das Landgericht zur Begründung der Ablehnung der Unterbringung in einer Entziehungsan- stalt auf die Auffassung des Sachverständigen stützt, „es lasse sich nicht feststellen, dass man dem durch beide Angeklagte in dem beschriebenen Umfang betriebenen Drogenmissbrauch über einen ‚Hang‘ im Sinne des § 64 StGB primären Stellenwert im Beziehungsgefüge der spontan begangenen Raubtat einräumen müsste“ (UA S. 53 f.). Zum einen ist nach ständiger Rechtsprechung nicht erforderlich, dass der Hang die alleinige Ursache für die Anlasstat ist. Vielmehr ist ein solcher Zusammenhang auch dann zu be- jahen, wenn der Hang neben anderen Umständen mit dazu beigetragen hat, dass der Angeklagte erhebliche rechtswidrige Taten begangen hat und dies bei unverändertem Suchtverhalten auch für die Zukunft zu besorgen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Mai 2009 – 3 StR 191/09, BGHR StGB § 64 Zu- sammenhang, symptomatischer 5). Zum anderen ist nicht ersichtlich, wes- halb die von den Angeklagten vorgenommene spontane Tatplanänderung 3 4 5 - 4 - einen möglichen Bedingungszusammenhang zwischen „Hang“ und Taten durchbrechen sollte. 3. Das neue Tatgericht wird sich deshalb für beide Angeklagte mit Hil- fe eines Sachverständigen (§ 246a StPO) differenziert mit den Vorausset- zungen des § 64 StGB – in diesem Zusammenhang nach Aufhebung der Feststellungen zum Rechtsfolgenausspruch auch bei beiden Angeklagten wiederum mit den Voraussetzungen zum § 21 StGB – zu befassen haben. Dabei wird es auch erneut jeweils die Frage des Bestehens eines Hanges im Sinne einer eingewurzelten, aufgrund psychischer Disposition bestehenden oder durch Übung erworbenen intensiven Neigung, immer wieder Rauschmit- tel im Übermaß zu sich zu nehmen (BGH, Beschluss vom 13. Juni 2007 – 3 StR 194/07 Rn. 8; Beschluss vom 4. April 1995 – 4 StR 95/95, BGHR StGB § 64 Abs. 1 Hang 5), zu prüfen haben. Basdorf Raum Schneider Dölp König 6