Entscheidung
VI ZR 319/11
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 319/11 vom 22. Januar 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Januar 2013 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner, Pauge, Stöhr und die Richterin von Pentz beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi- sion in dem Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 15. November 2011 wird zurückgewiesen, weil sie nicht auf- zeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfor- dert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der Unterlassungsanspruch ist jedenfalls deshalb unbegründet, weil die erforderliche Wiederholungsgefahr fehlt. In der Hauptver- handlung im Strafverfahren gegen den Kläger wurde über die Spu- renlage in der Wohnung der Nebenklägerin Beweis erhoben. Des- halb durften die Medien jedenfalls ab diesem Zeitpunkt hierüber berichten. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. - 3 - Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 25.000,00 € Galke Wellner Pauge Stöhr von Pentz Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 16.03.2011 - 28 O 503/10 - OLG Köln, Entscheidung vom 15.11.2011 - 15 U 61/11 -