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Entscheidung

VI ZR 263/11

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 263/11 vom 22. Januar 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Januar 2013 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner, Pauge, Stöhr und die Richterin von Pentz beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerden der Kläger wird das Urteil des 12. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 8. September 2011 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Gegenstandswert: 89.617,02 € - davon entfallen 57.029,26 € auf die Klägerin zu 1 (6.613,03 € auf den kapitalisierten Zahlungsan- spruch, 50.416,23 € auf die Unterhaltsrente) und 32.587,76 € auf den Kläger zu 2 (3.778,88 € auf den kapitalisierten Zahlungsan- spruch und 28.808,88 € auf die Unterhaltsrente) Gründe: I. Die Kläger sind die Erben des am 9. Juli 1997 bei einem Flugzeugab- sturz ums Leben gekommenen R. S. Sie nehmen die Beklagte als Erbin des 1 - 3 - Flugzeugführers auf Ersatz ihres Unterhaltsschadens in Anspruch, der ihnen durch den Ausfall des unterhaltspflichtigen Vaters und Ehemannes entstanden ist. Die Haftung der Beklagten steht dem Grunde nach außer Streit. Das Land- gericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläger hat das Ober- landesgericht die Beklagte zur Zahlung rückständigen Unterhalts in Höhe von 14.529,69 € sowie zur Zahlung im Einzelnen bezifferter Unterhaltsrenten verur- teilt. Die weitergehenden Klagen hat es abgewiesen. Die Revision hat es nicht zugelassen. Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihren Nichtzulassungsbe- schwerden, mit denen sie die Verletzung rechtlichen Gehörs geltend machen. II. Die Nichtzulassungsbeschwerden haben Erfolg und führen gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Das Berufungsgericht hat den An- spruch der Kläger auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG in entschei- dungserheblicher Weise verletzt. 1. Unter entscheidungserheblichem Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG ist das Berufungsgericht zu der Annahme gelangt, die von R. S. ohne seinen Tod voraussichtlich erzielten Nettoeinkünfte beliefen sich im Jahr 1997 auf nur 79.945 DM und ab 1998 auf nur 61.016 DM. Das Berufungsgericht, das seine diesbezügliche Annahme auf die vom gerichtlichen Sachverständigen im Gut- achten vom 22. März 2006 angegebenen Beträge gestützt hat, hat übersehen, dass die Kläger die diesbezügliche Berechnung des Sachverständigen mit Schriftsatz vom 3. April 2006 wegen versehentlich doppelten Abzugs des Steu- er- und Abgabenanteils von den ermittelten Bruttoeinkünften als fehlerhaft be- anstandet haben und der Sachverständige in seiner Stellungnahme vom 2 3 - 4 - 21. Mai 2006 den von den Klägern gerügten Fehler eingeräumt und eine neue Berechnung der von R. S. ohne dessen Tod voraussichtlich erzielten Nettoein- künfte aufgestellt hat. Nach dieser korrigierten Berechnung belaufen sich die entgangenen Nettoeinnahmen für das Jahr 1997 auf 101.745 DM und für das Jahr 1998 auf 93.516 DM. Die Gehörsverletzung ist auch entscheidungserheblich. Bei der gebote- nen Berücksichtigung des Sachvortrags der Kläger hätte sich ein höherer Un- terhaltsschaden der Kläger ergeben. 2. Bei der neuen Verhandlung hat das Berufungsgericht Gelegenheit, sich auch mit dem weiteren Einwand der Nichtzulassungsbeschwerde ausei- nanderzusetzen, wonach die von den Klägern geltend gemachten fixen Kosten 4 5 - 5 - bei der Schadensberechnung hätten berücksichtigt werden müssen (vgl. Se- natsurteile vom 1. Oktober 1985 - VI ZR 36/84, VersR 1986, 39; vom 5. Juni 2012 - VI ZR 122/11, VersR 2012, 1048). Galke Wellner Pauge Stöhr von Pentz Vorinstanzen: LG Darmstadt, Entscheidung vom 01.10.2009 - 9 O 311/00 - OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 08.09.2011 - 12 U 157/09 -