Entscheidung
IV ZB 40/12
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZB 40/12 IV ZB 41/12 vom 15. Januar 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski am 15. Januar 2013 beschlossen: Die außerordentliche sofortige weitere Beschwerde des Beklagten gegen die Beschlüsse des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 14. November 2012 (15 W 31/12) und vom 26. November 2012 (15 W 32/12) wird auf Kosten des Beklagten verworfen. Gründe: Der Beklagte wendet sich mit seinem als "außerordentliche soforti- ge weitere Beschwerde" bezeichneten Rechtsmittel zum einen gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts vom 14. November 2012, mit dem ihm die Kosten des Rechtsstreits auferlegt wurden, sowie zum a n- deren gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts vom 26. November 2012, durch den ein in diesem Verfahren ergangener Kostenfestset- zungsbeschluss des Landgerichts Karlsruhe vom 7. Februar 2012 aufge- hoben worden ist. 1 - 3 - Das Rechtsmittel ist schon deshalb als unzulässig zu verwerfen , weil es nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Recht s- anwalt unterzeichnet ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Es ist auch im Übri- gen wegen fehlender Statthaftigkeit unzulässig. Der Bundesgerichtshof kann gegen Beschlüsse des Berufungsgerichts ausschließlich in den Fä l- len des § 574 Abs. 1 ZPO angerufen werden (BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133, 135-137; Senatsbeschlüsse vom 15. Februar 2006 - IV ZB 57/04, FamRZ 2006, 695; vom 10. Dezem- ber 2003 - IV ZB 35/03, FamRZ 2004, 437; vom 19. November 2003 - IV ZB 20/03, FamRZ 2004, 440). Die Rechtsbeschwerde ist hiernach nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) oder das Berufungsgericht sie in dem angegriffenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Beide Vo- raussetzungen sind hier nicht gegeben. Ein zusätzliches außerordentliches Rechtsmittel zum Bundesge- richtshof ist auch dann nicht statthaft, wenn die Entscheidung Verfa h- rensgrundrechte des Beschwerdeführers verletzt oder nach seiner Da r- stellung aus sonstigen Gründen "greifbar gesetzeswidrig" ist (BGH, B e- schluss vom 7. März 2002 aaO; Senatsbeschlüsse vom 15. Februar 2006 und vom 10. Dezember 2003 jeweils aaO). Dem Beschwerdeführer steht in diesen Fällen das Verfahren nach § 321a ZPO offen. Wird ein gerügter Verfassungsverstoß nicht beseitigt, kommt allein eine Verfassungsb e- schwerde zum Bundesverfassungsgericht in Betracht. Die vom Be- schwerdeführer herangezogene Entscheidung des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 28. Mai 2009 (I ZB 93/08, NJW-RR 2009, 1223) ist bereits deshalb nicht einschlägig, weil dieser eine zugelassene Rechtsbeschwerde zugrunde lag. 2 3 - 4 - Aus der Unzulässigkeit des vom Beschwerdeführer eingelegten Rechtsmittels folgt, dass weder eine Aufhebung der angefochtenen En t- scheidungen noch eine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Beschwe r- degericht oder eine Aussetzung der Vollziehung der angefo chtenen Ent- scheidungen im Wege der einstweiligen Anordnung in Betracht kommt. Mayen Wendt Felsch Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Vorinstanzen zu IV ZB 40/12: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 23.12.2011 - 3 O 396/11 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 14.11.2012 - 15 W 31/12 - Vorinstanzen zu IV ZB 41/12: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 07.02.2012 - 3 O 396/11 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 26.11.2012 - 15 W 32/12 - 4