Entscheidung
II ZR 44/12
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 44/12 vom 15. Januar 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Januar 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann, den Richter Dr. Strohn, die Richterin Dr. Reichart sowie die Richter Dr. Drescher und Born einstimmig beschlossen: Die Beklagte wird darauf hingewiesen, dass der Senat beab- sichtigt, die Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 12. Januar 2012 gemäß § 552a ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 26.250 € festgesetzt. Gründe: Die Revision ist zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Zu- lassung nicht vorliegen und sie auch keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a ZPO). 1. Das Berufungsgericht hat die Zulassung nicht begründet. Es liegen auch keine Zulassungsgründe vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. 1 2 - 3 - Die entscheidungserhebliche Frage, ob es sich bei der unterlassenen Of- fenlegung der Absicherung gegen eine Veränderung des Dollarkurses durch die Beklagte um einen Umstand handelt, über den ein potentieller Anleger aufge- klärt werden muss, ist nicht klärungsbedürftig. Sie kann auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beantwortet werden. Der Umstand, dass eine einheitliche Entscheidung des Revisionsgerichts in mehre- ren denselben Sachverhalt betreffenden Parallelprozessen angestrebt wird, gibt der Sache auch keine allgemeine, mithin grundsätzliche Bedeutung (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 1970 - II ZR 118/69, NJW 1970, 1549 f.; MünchKomm ZPO/Krüger, 4. Aufl., § 543 Rn. 8). 2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einen Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Rück- abwicklung seiner Kommanditbeteiligung und Freistellung von Ansprüchen der Gläubiger der Beteiligungsgesellschaft bejaht. a) Die Beklagte haftet als Gründungskommanditistin und danach als Ver- tragspartnerin der neu eintretenden Gesellschafter nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne für unvollständige Angaben im Fondspros- pekt (BGH, Urteil vom 7. April 2003 - II ZR 160/02, ZIP 2003, 996, 997; Urteil vom 23. April 2012 - II ZR 211/09, ZIP 2012, 1231 Rn. 10). Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass die Beklagte als Prospektherausgeberin für die Projektbe- schreibung verantwortlich zeichnet. b) Das Berufungsgericht hat auf der Grundlage der gefestigten Recht- sprechung des Bundesgerichtshofs zu Recht einen Prospektfehler angenom- men. 3 4 5 6 - 4 - aa) Einem Anleger muss für seine Beitrittsentscheidung ein richtiges Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt werden, das heißt er muss über alle Um- stände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Betei- ligungsform verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufgeklärt werden (BGH, Urteil vom 23. April 2012 – II ZR 211/09, ZIP 2012, 1231 Rn. 13 mwN). Erforderlich ist eine Darstellung der wesentlichen kapitalmäßigen und personellen Verflechtungen zwischen einerseits der Fondsgesellschaft, ihren Geschäftsführern und beherrschenden Gesellschaf- tern und andererseits den Unternehmen sowie deren Geschäftsführern und be- herrschenden Gesellschaftern, in deren Hand die Beteiligungsgesellschaft die nach dem Emissionsprospekt durchzuführenden Vorhaben ganz oder wesent- lich gelegt hat, und der diesem Personenkreis gewährten Sonderzuwendungen oder Sondervorteile (BGH, Urteil vom 21. September 2010 - XI ZR 232/09, ZIP 2010, 2140 Rn. 29; Urteil vom 15. Juli 2010 - III ZR 321/08, ZIP 2010, 1801 Rn. 25; Urteil vom 22. April 2010 - III ZR 318/08, ZIP 2010, 1132 Rn. 24; Urteil vom 29. Mai 2008 - III ZR 59/07, ZIP 2008, 1481 Rn. 25). Dazu gehört auch eine umfassende Aufklärung über Sonderzuwendungen, die den Gründungsge- sellschaftern einer Fondsgesellschaft außerhalb des Gesellschaftsvertrages eingeräumt werden (BGH, Urteil vom 24. April 2007 - XI ZR 340/05, ZIP 2007, 1255 Rn. 16; Urteil vom 7. April 2003 - II ZR 160/02, ZIP 2003, 996, 997; Urteil vom 10. Oktober 1994 - II ZR 95/93, ZIP 1994, 1851, 1852). bb) Gemessen an diesen Grundsätzen waren die Angaben in dem Fondsprospekt unvollständig. Danach sollte entsprechend dem Gesellschafts- zweck ein bestimmtes gebrauchtes Vollcontainerschiff am 28. Februar 2005 übernommen werden. Der tatsächlich in US-$ geschuldete Kaufpreis wurde im Prospekt mit 9.500.000 € angegeben. Auf Blatt 10 findet sich die Textpassage: „Wechselkurse. Die Zahlung des Kaufpreises erfolgt in US-$, der auf die Pros- 7 8 - 5 - pektherausgabe zum Kurs von €/US-$ 1,2632 gesichert wurde“. Ein Hinweis darauf, dass diese Sicherung mit Vereinbarung vom 16. September 2004 durch die Beklagte vorgenommen worden war, fehlt. Infolge eines fallenden Dollarkur- ses musste die Beklagte bei Kaufpreisfälligkeit von den aus dem Gesellschafts- vermögen erhaltenen 9.500.000 € nur einen Betrag von knapp 9.000.000 € auf- bringen. Die Differenz von ca. 530.000 € hat sie nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts einbehalten. In diesem Vermögenszuwachs liegt ein erheblicher Sondervorteil für die Beklagte als Gründungskommanditistin. Auf die Vereinbarung vom 16. Septem- ber 2004 hätte der Prospekt daher hinweisen müssen. Dies gilt unabhängig da- von, dass der Sondervorteil nicht von vornherein betragsmäßig bestimmt war und mit der Vereinbarung nach dem für die Revisionsinstanz verbindlichen Sachverhalt auch das Risiko eines steigenden Dollarkurses verbunden war. Zu einem richtigen Bild über die Beteiligung gehört das Wissen darüber, dass dem Gründungsgesellschafter die konkrete Chance eröffnet wird, zu Lasten des Vermögens der Beteiligungsgesellschaft erhebliche finanzielle Sondervorteile zu erlangen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Konditionen des Geschäfts üb- lich waren und der Gesellschaft keine Nachteile oder sogar Vorteile gebracht haben (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 1994 - II ZR 95/93, ZIP 1994, 1851, 1852). Unabhängig davon musste die Vereinbarung vom 16. September 2004 bereits wegen der erheblichen Manipulationsgefahr zu Lasten des Fondsver- mögens offengelegt werden. Weil ein Hinweis auf diese Vereinbarung fehlte, konnte ein Anleger davon ausgehen, dass sich die Beteiligungsgesellschaft - unter Umständen nach dem Einholen mehrerer Angebote - auf der Basis eines marktgerecht prognostizierten Dollarkurses und üblicher Konditionen gegen das Wechselkursrisiko abgesichert hat. Wird dieses Geschäft nicht mit einer Bank, 9 10 - 6 - sondern zwischen dem Gründungsgesellschafter und der Beteiligungsgesell- schaft abgeschlossen, birgt dies die Gefahr, dass der garantierte Kaufpreis im Vergleich zu einer aufgrund finanzmathematisch fundierter Prognose zu erwar- tenden Dollarentwicklung für den Gründungsgesellschafter günstiger vereinbart wird. Über dieses Manipulationspotential ist der Anleger zu informieren, damit er die Gefahr erkennen und überprüfen kann, ob der festgesetzte Kaufpreis rea- listisch ist oder ob, orientiert am zu erwartenden Kursverlauf, von vornherein ein Kursgewinn für die Gründungskommanditistin berücksichtigt wurde. c) Das Berufungsgericht hat auch die Ursächlichkeit des Aufklärungsfeh- lers für die Anlageentscheidung ohne Rechtsfehler bejaht. Derjenige, der ver- tragliche oder vorvertragliche Aufklärungspflichten verletzt hat, ist beweispflich- tig dafür, dass der Schaden auch eingetreten wäre, wenn er sich pflichtgemäß verhalten hätte, der Geschädigte den Rat oder Hinweis also unbeachtet gelas- sen hätte. Auf einen Entscheidungskonflikt kommt es nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats jedenfalls bei Fonds wie dem vorliegenden, von dem der durchschnittliche Anleger Werthaltigkeit erwartet, nicht an (BGH, Urteil vom 31. Mai 2010 - II ZR 30/09, ZIP 2010, 1397 Rn. 18; Urteil vom 22. März 2010 - II ZR 66/08, ZIP 2010, 1030 Rn. 19; Urteil vom 2. März 2009 - II ZR 266/07, ZIP 2009, 764 Rn. 6). Die von der Revision zur Begründung ihrer abweichen- den Auffassung herangezogene Rechtsprechung des XI. Zivilsenats ist überholt (vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 26 ff. unter ausdrücklicher Aufgabe von BGH, Urteil vom 16. November 1993 - XI ZR 214/92, BGHZ 124, 151, 161). d) Letztlich kann sich die Beklagte - entgegen der Auffassung der Revi- sion - nicht auf einen Rechtsirrtum berufen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind an das Vorliegen eines unverschuldeten Rechtsirrtums strenge Maßstäbe anzulegen, wobei der Schuldner die Rechtsla- 11 12 - 7 - ge sorgfältig prüfen, soweit erforderlich, Rechtsrat einholen und die höchstrich- terliche Rechtsprechung sorgfältig beachten muss. Grundsätzlich trifft den Schuldner das Risiko, die Rechtslage zu verkennen. Er handelt schuldhaft, wenn er mit der Möglichkeit rechnen musste, dass das zuständige Gericht ei- nen anderen Rechtsstandpunkt einnimmt (statt anderer Nachweise BGH, Be- schluss vom 29. Juni 2010 - XI ZR 308/09, ZIP 2010, 1335). Von letzterem ist auszugehen, weil sich die Frage nach der Pflicht zur Aufklärung über die Ver- einbarung vom 16. September 2004 auf dem Boden gefestigter höchstrichterli- cher Rechtsprechung bejahen lässt. - 8 - e) Da der Kläger nicht die Möglichkeit genutzt hat, als Treuhandkom- manditist beizutreten, sondern unmittelbarer Gesellschafter der Beteiligungsge- sellschaft geworden ist, begegnet die Verpflichtung der Beklagten, ihn von An- sprüchen der Gläubiger der Beteiligungsgesellschaft freizustellen, unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt keinen Bedenken (vgl. BGH, Urteil vom 23. April 2012 - II ZR 211/09, ZIP 2012, 1231 Rn. 20). Bergmann Strohn Reichart Drescher Born Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden. Vorinstanzen: LG Aurich, Entscheidung vom 07.01.2011 - 6 O 332/10 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 12.01.2012 - 8 U 19/11 - 13