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Entscheidung

2 StR 553/12

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 553/12 vom 15. Januar 2013 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 15. Januar 2013 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Köln vom 20. August 2012 mit den Feststellungen auf- gehoben, soweit der Angeklagte wegen Computerbetrugs in sieben Fällen verurteilt worden ist, sowie im Gesamtstrafen- ausspruch. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver- wiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer räube- rischer Erpressung und wegen räuberischer Erpressung unter Auflösung einer Gesamtstrafe und unter Einbeziehung einer weiteren Strafe, zu einer Gesamt- freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten sowie wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung und wegen Computerbetrugs in sieben Fäl- len unter Einbeziehung weiterer Strafen zu einer (zweiten) Gesamtstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Seine auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im 1 - 3 - Übrigen ist sie aus den vom Generalbundesanwalt genannten Gründen offen- sichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). I. Der Schuldspruch wegen Computerbetrugs in sieben Fällen hält rechtli- cher Nachprüfung nicht stand. Wer - wie der Angeklagte - von dem berechtig- ten EC-Karten-Inhaber EC-Karte und PIN-Nummer erhält und unter ihrer Ver- wendung Abhebungen an Geldautomaten vornimmt, begeht - auch wenn er im Innenverhältnis dem eigentlichen Karteninhaber gegenüber hierzu nicht berech- tigt ist - keinen Computerbetrug (vgl. BGHR StGB § 263a Anwendungsbereich 1). Gelangt er unter Täuschung des Berechtigten in den Besitz von EC-Karte und PIN-Nummer, kommt allerdings eine Strafbarkeit wegen Betrugs in Be- tracht. Der Senat kann den Schuldspruch nicht selbst umstellen, da sich den Urteilsgründen nicht hinreichend sicher entnehmen lässt, ob der Angeklagte den Berechtigten durch Täuschung über eine auf dem Konto für ihn eingehen- de Überweisung zur Herausgabe von EC-Karte und PIN-Nummer veranlasst oder womöglich erst später (nach Ausbleiben der erwarteten Überweisung) den Entschluss gefasst hat, den Besitz der EC-Karte auszunutzen. 2 - 4 - II. Die Aufhebung des Schuldspruchs wegen Computerbetrugs in sieben Fällen führt zum Wegfall der (zweiten) Gesamtstrafe. Der Senat hebt mit Blick auf die vom Generalbundesanwalt dargelegten Bedenken gegen die Gesamt- strafenbildung insgesamt auch die weitere Gesamtstrafe auf. Becker Fischer Appl Schmitt Krehl 3