Entscheidung
1 StR 575/12
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 575/12 vom 9. Januar 2013 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer Vergewaltigung - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Januar 2013 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 25. Juli 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge- ben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen- digen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die Strafkammer hat ihre Feststellungen zum Hang und zur Ge- fahrenprognose rechtsfehlerfrei auf die umfassend ausgewertete bisherige Delinquenz des Angeklagten und deren weiter beste- hende Bedingungsfaktoren gestützt; an zulässiges Verteidigungs- verhalten hat sie hingegen nicht angeknüpft (vgl. hierzu BGH, Be- schluss vom 20. März 2012 - 1 StR 64/12). Die in den Urteils- gründen dargestellten Ausführungen des Sachverständigen zu ei- ner Tendenz des Angeklagten zum Bagatellisieren, Leugnen, dem - 3 - Vorschieben einer Gedächtnislücke und der fehlenden Bereit- schaft, sich mit den Folgen seiner Taten auseinanderzusetzen, betreffen den Umgang mit früheren Taten, wie durch den Bezug auf die Vordelinquenz deutlich wird. Nack Rothfuß Graf Cirener Radtke