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StB 15/12

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS __________ StB 10/12 und 11/12 StB 14/12 und 15/12 vom 4. Januar 2013 in dem Ermittlungsverfahren gegen 1. 2. wegen Verstoßes gegen das Außenwirtschaftsgesetz u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts sowie der Beschwerdeführer und ihrer Verteidiger am 4. Januar 2013 gemäß § 304 Abs. 5 StPO beschlossen: 1. Die Beschwerden der Beschuldigten gegen die Haftbefehle des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 4. Juli 2012 - 1 BGs 226/12 und 1 BGs 227/12 - sind gegenstandlos. 2. Die Beschwerden der Beschuldigten gegen die Haftbefehle des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 23. Okto- ber 2012 - 1 BGs 367/12 und 1 BGs 369/12 - werden verwor- fen. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen. Gründe: Die Beschuldigten wurden am 15. August 2012 festgenommen und be- finden sich seit diesem Tag in Untersuchungshaft, zunächst aufgrund der Haft- befehle des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 4. Juli 2012 (1 BGs 226/12 und 1 BGs 227/12) und seit dem 23. Oktober 2012 aufgrund der abgeänderten Haftbefehle des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs von diesem Tag (1 BGs 367/12 und 1 BGs 369/12). Gegenstand der Haftbefehle vom 4. Juli 2012 war der Vorwurf von Straftaten nach § 34 Abs. 4 Nr. 2 AWG: 1 - 3 - Die Beschuldigten hätten in vier Fällen für iranische Personen, Organisationen oder Einrichtungen Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit den in Anhang IA der Verordnung (EU) Nr. 423/2007 des Rates vom 19. April 2007 in der Fas- sung der Verordnung (EU) Nr. 1110/2008 des Rates vom 10. November 2008 (im Folgenden: Iran-Embargo-VO 2008) bzw. im Zusammenhang mit in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 des Rates vom 25. Oktober 2010 (im Fol- genden: Iran-Embargo-VO 2010) aufgeführten Gütern erbracht und dadurch einem im Bundesanzeiger veröffentlichten, unmittelbar geltenden Dienstleis- tungsverbot eines Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaft zuwider ge- handelt, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Be- reich der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirt- schaftlichen Sanktionsmaßnahme dient (§ 34 Abs. 4 Nr. 2 AWG i.V.m. Art. 5 Abs. 1b) Iran-Embargo-VO 2008 bzw. i.V.m. Art. 5 Abs. 1b) Iran-Embargo-VO 2010). In zwei der vier Fälle hätten die Beschuldigten zugleich Straftaten nach § 34 Abs. 4 Nr. 2 AWG i.V.m. Art. 16 Abs. 3 Iran-Embargo-VO 2010 begangen. Sie hätten einer in Anhang VII Iran-Embargo-VO 2010 aufgeführten Organisati- on mittelbar wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt und dadurch ei- nem im Bundesanzeiger veröffentlichten, unmittelbar geltenden Bereitstel- lungsverbot eines Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaft zuwider ge- handelt, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Be- reich der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirt- schaftlichen Sanktionsmaßnahme dient. In allen Fällen seien die Taten nach § 34 Abs. 6 Nr. 2 und 4c AWG qualifiziert: Die Beschuldigten hätten gewerbs- mäßig gehandelt und ihre Taten seien geeignet gewesen, die auswärtigen Be- ziehungen der Bundesrepublik Deutschland erheblich zu gefährden. Schließlich hätten die Beschuldigten in allen vier Fällen zugleich versucht, entgegen § 17 Abs. 1 Nr. 2 KWKG die Entwicklung von Atomwaffen zu fördern (§ 19 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 Nr. 2, § 21 KWKG, §§ 22, 23 StGB). - 4 - Gegen diese Haftbefehle haben die Verteidiger der Beschuldigten Be- schwerde eingelegt, da weder ein dringender Tatverdacht noch Fluchtgefahr bestehe. Während des Beschwerdeverfahrens hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs auf Antrag des Generalbundesanwalts mit Beschlüssen vom 23. Oktober 2012 (1 BGs 367/12 und 1 BGs 369/12) die Haftbefehle vom 4. Juli 2012 abgeändert und unter Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft neu gefasst. Zusätzlich zu den bereits von den ersten Haftbefehlen umfassten Taten wird den Beschuldigten nunmehr vorgeworfen, in drei weiteren Fällen Taten nach § 34 Abs. 4 Nr. 2, Abs. 6 Nr. 2 und 4c AWG i.V.m. Art. 16 Abs. 3 Iran-Embargo-VO 2010 begangen zu haben. Sie hätten gewerbsmäßig dem Bereitstellungsverbot aus Art. 16 Abs. 3 Iran-Embargo-VO 2010 zuwider ge- handelt; die Handlungen seien ebenfalls geeignet gewesen, die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland erheblich zu gefährden. Ferner hätten sie - gewerbsmäßig handelnd - jeweils in einem Fall den Mitbeschuldig- ten L. und M. dazu Hilfe geleistet, entgegen Art. 4 Abs. 1 der Verord- nung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Kontrolle der Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck (im Folgenden: Dual-Use-VO) Güter mit doppeltem Verwendungszweck ohne Ge- nehmigung auszuführen, obwohl M. und L. durch die zuständige Be- hörde unterrichtet worden waren, dass diese Güter ganz oder teilweise be- stimmt sein könnten zur Verwendung im Zusammenhang mit der Entwicklung, der Herstellung, der Handhabung, dem Betrieb, der Wartung, der Lagerung, der Ortung, der Identifizierung oder der Verbreitung von Kernwaffen (§ 34 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 6 Nr. 2, § 33 Abs. 4 AWG, § 70 Abs. 5a Nr. 2 AWV, Art. 4 Abs. 1 Dual-Use-VO, § 27 StGB). Dies sei den Beschuldigten bekannt gewe- sen. In all diesen fünf weiteren Fällen hätten die Beschuldigten ebenfalls ver- sucht, entgegen § 17 Abs. 2 Nr. 1 KWKG die Entwicklung von Atomwaffen zu 2 - 5 - fördern (§ 19 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 Nr. 2, § 21 KWKG, §§ 22, 23 StGB). Gegen diese Haftbefehle haben die Verteidiger der Beschuldigten wiede- rum mit dem Antrag Beschwerde eingelegt, die Haftbefehle aufzuheben, hilfs- weise, sie außer Vollzug zu setzen. Nach wie vor lägen ein dringender Tatver- dacht und Haftgründe nicht vor. Die Beschwerden gegen die Haftbefehle vom 4. Juli 2012 haben die Beschuldigten nicht zurückgenommen. I. Die Beschwerden gegen die Haftbefehle des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 4. Juli 2012 sind gegenstandlos. Die Untersuchungs- haft wird nicht mehr aufgrund dieser Haftbefehle vollzogen, sondern auf der Grundlage der diese um zusätzliche Tatvorwürfe erweiternden vom 23. Oktober 2012. Dies führt infolge prozessualer Überholung zur Unstatthaftigkeit der ge- gen die ursprünglichen Haftbefehle erhobenen Beschwerden (vgl. Meyer- Goßner, StPO, 55. Aufl., vor § 296 Rn. 17). Da die Untersuchungshaft weiter vollzogen wird und die Beschuldigten die erweiterten Haftbefehle - wie gesche- hen - vollumfänglich angreifen können, besteht für die Beschwerden gegen die Haftbefehle vom 4. Juli 2012 auch unter dem Gesichtspunkt eines Fortset- zungsfeststellungsinteresses kein Rechtsschutzbedürfnis (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 6. November 2006 - 1 Ws 675/06 u. 676/06, OLGSt StPO § 117 Nr. 4). Da die Unzulässigkeit der Rechtsmittel erst nach ihrer Einlegung eingetreten ist, waren sie für gegenstandslos zu erklären (KK-Paul, StPO, 6. Aufl., vor § 296 Rn. 8; Meyer-Goßner, aaO Rn. 17). II. Die gegen die Haftbefehle vom 23. Oktober 2012 gerichteten zulässi- gen Beschwerden der Beschuldigten sind unbegründet. 3 4 5 - 6 - 1. Die Beschuldigten sind der ihnen in den Haftbefehlen vorgeworfenen Taten dringend verdächtig. a) Nach dem bisherigen Ermittlungsstand ist im Sinne eines dringenden Tatverdachts von folgendem Sachverhalt auszugehen: Seit dem Jahr 2002 ist bekannt, dass der Iran in Arak an der Konstrukti- on eines Reaktors zur Herstellung von Schwerem Wasser arbeitet. Beim Be- trieb der vom Iran zunächst geheim gehaltenen Anlage fällt Plutonium in Men- gen an, die eine Verwendung für die Atomwaffenproduktion möglich machen und bereits im Jahr 2002 die Besorgnis der Internationalen Atomenergie- Organisation IAEA hervorriefen, das iranische Nuklearprogramm habe eine mi- litärische Dimension. Deshalb unterliegen sämtliche Aktivitäten des Irans, die sich auf den Schwerwasserreaktor beziehen, den Sanktionen der internationa- len Staatengemeinschaft. Zuständig für den Bau des Schwerwasserreaktors in Arak ist die Modern Industries Technique Company, Arak/Iran (im Folgenden: MITEC). Aufgrund dieser Funktion wurde die MITEC zunächst vom UN-Sicherheitsrat und vom Rat der Europäischen Union gelistet und zuletzt im Anhang VII der Iran- Embargo-VO 2010 unter Position 42 aufgeführt (zur Strafbewehrung im Bun- desanzeiger veröffentlicht am 10. Dezember 2010). Art. 16 Abs. 3 der Verord- nung verbietet die unmittelbare oder mittelbare Zur-Verfügung-Stellung jegli- cher wirtschaftlicher Ressourcen an gelistete Unternehmen und Organisatio- nen. Bis August 2012 trieb die MITEC zur Fertigstellung der Anlage insbeson- dere den Einbau des Verrohrungssystems voran, für das sie insgesamt 1.800 Industrieventile unterschiedlicher Qualität benötigte. Diese Ventile, in deren 6 7 8 9 10 - 7 - Beschaffung die Beschuldigten maßgeblich eingebunden waren, lassen sich in drei von verschiedenen Zulieferern stammende Baugruppen aufteilen: Bei den Ventilen der "Gruppe A" (die Gruppeneinteilung wird von den Beschuldigten verwendet) handelt es sich um 655 nicht in Ausfuhrlisten der Iran-Embargo-VO oder der Dual-Use-VO erfasste, von dem Mitbeschuldigten L. über sein Unternehmen B. zu beschaffende Standardventile des deutschen Herstellers K. . Die "Gruppe B" besteht aus insgesamt 856 ge- schmiedeten oder gegossenen Ventilen unterschiedlicher Größen des indi- schen Herstellers O (im Folgenden: O ). Da- runter befinden sich mindestens 107 Faltenbalgventile aus einem der Typen- klasse 316L entsprechenden Material, die aufgrund dieser Qualität von Anhang IA (Listenposition IA.A0.007) der Iran-Embargo-VO 2008 und nachfolgend von Anhang IIA (Listenposition IIA.A0.007) der Iran-Embargo-VO 2010 erfasst wer- den. Nach Art. 5 Abs. 1b) Iran-Embargo-VO 2008 bzw. nachfolgend Iran- Embargo-VO 2010 ist es deshalb verboten, Vermittlungsdienste für im Iran an- sässige Personen, Organisationen oder Einrichtungen im Zusammenhang mit diesen Ventilen zu erbringen. Bei den Ventilen der "Gruppe C" handelt es sich um 256 von dem Unternehmen W. (im Folgenden: W. ) des Mitbeschuldigten M. angefertigte, nicht von den Ausfuhrlisten der Iran-Embargo-VO oder der Dual-Use-VO erfasste Industrieventile verschiedener Ausfertigungen, die teil- weise mit elektronischen Stellantrieben versehen sind. Mit der Beschaffung der benötigten Ventile beauftragte die MITEC zu ei- nem noch nicht genau ermittelten Zeitpunkt in den Jahren 2006 bis 2007 neben anderen den Mitbeschuldigten T. , einen iranischen Staatsangehörigen, der unter Umgehung der gegen den Iran verhängten Sanktionen für diesen 11 12 - 8 - Hochtechnologie erwerben soll. Dabei bedient er sich für den Endempfänger MITEC der von ihm geleiteten iranischen Gesellschaft R. (im Folgenden: R. ) sowie - für Umgehungslieferungen - mehre- rer in Drittländern gegründeter Unternehmen, etwa in der Türkei der I. (im Folgenden: I. ). Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt, spätestens aber zu Beginn des Jahres 2009, kamen die Beschuldigten mit T. überein, sich an des- sen Beschaffungsbemühungen zu beteiligen. Dabei kam ihnen u.a. die Aufga- be zu, die Finanzierung der Lieferungen zu gewährleisten, deren Durchführung zu koordinieren und Kontakte zu möglichen Lieferanten zu knüpfen. Der Be- schuldigte A. Ka. wurde überwiegend vom Iran aus tätig, während der ihm gegenüber berichtspflichtige und weisungsgebundene Beschuldigte K. Ka. die Geschäfte in Deutschland betreute. Diese Aufgabenverteilung ent- spricht der in dem von ihnen seit März 2011 betriebenen Unternehmen Li. (im Folgenden: Li. ); aber auch in den Jahren zu- vor waren sie in gleicher Weise in die Beschaffung der Ventile eingebunden. Der Beschuldigte K. Ka. befand sich seit dem Jahr 2007 im Unterneh- men des Mitbeschuldigten L. in Ausbildung; ab dem zweiten Lehrjahr übernahm er dort bereits selbständig Aufgaben, war insbesondere innerhalb des Unternehmens der Länderbeauftragte für Geschäfte mit dem Iran. aa) Ausfuhr der Ventile der Gruppe A Nachdem der Mitbeschuldigte T. im Jahr 2009 Kontakt zur B. , dem Unternehmen des Mitbeschuldigten L. , aufgenommen hatte, fanden in diesem Jahr intensive Verhandlungen über die Lieferung aller drei Ventilgruppen statt, an denen auch die Beschuldigten beteiligt waren. Zu einem noch nicht genau ermittelten Zeitpunkt im Jahr 2009 schloss der Mitbeschuldig- 13 14 15 - 9 - te T. - als Repräsentant der R. - auf Vermittlung der Beschuldigten mit dem Mitbeschuldigten L. einen Vertrag über die Lieferung der Ventile der Gruppe A mit einem Gesamtvolumen von 1.062.000 €. Der Beschuldigte A. Ka. sollte die Vorfinanzierung der Lieferungen durch die B. sicherstel- len; beide Beschuldigte waren zudem für die Organisation der Lieferungen zu- ständig. Nachdem L. im September 2009 eine Mustersendung mit Ventilen der K. mit drei verschiedenen Absperrklappen an die R. im Iran expor- tiert hatte, wurde er aufgrund von Hinweisen US-amerikanischer Behörden mit zwei Schreiben des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (im Fol- genden: BAFA) unter Hinweis auf Art. 4 Abs. 1 Dual-Use-VO darüber unterrich- tet, dass die R. versuche, bei ihm Ventile für die Verwendung in einer Einrichtung des iranischen Nuklear- oder Raketenprogramms zu beschaffen. Er gab dazu wahrheitswidrig an, es lägen nur unverbindliche mündliche Anfragen der R. vor; die Muster- und die geplanten Folgelieferungen verschwieg er. Nachdem die Beschuldigten aufgrund der Schreiben des BAFA wussten, dass aufgrund der kerntechnischen Verwendung im Iran mit einer Ausfuhrgenehmi- gung an die R. nicht zu rechnen war, kamen sie mit den Mitbeschuldigten L. und T. überein, die Ausfuhr der Ventile als Lieferung an eine an- dere iranische Firma des T. , die At. (im Folgenden: At. ), mit dem Zweck, die Güter in der Petrochemie einzusetzen, zu tarnen, und erreichten so, dass das BAFA der B. im Juli 2010 einen Bescheid erteilte, welcher die Ausfuhr der Ventile als nicht genehmigungspflichtig kenn- zeichnete (sog. Null-Bescheid). Nachdem der Beschuldigte A. Ka. im August 2010 der B. über 140.000 € überwiesen und L. im Oktober 2010 mit Nachdruck aufgefor- 16 17 - 10 - dert hatte, die Lieferung der Ventile durch die K. zu veranlassen, führte der Mitbeschuldigte L. am 5. Dezember 2010 die Ausfuhr der ersten Teilliefe- rung von 51 Ventilen mit einem Rechnungswert von 106.050 € an die At. durch. Nach weiteren Verhandlungen zwischen dem Beschuldigten A. Ka. und dem Mitbeschuldigten L. exportierte L. am 21. März 2011 weite- re 51 Ventile an die At. , wobei er und die Beschuldigten wussten, dass End- verwender die MITEC war. Zur Lieferung der restlichen Ventile der Gruppe A kam es aufgrund andauernder Zahlungsschwierigkeiten des Mitbeschuldigten T. nicht. bb) Vermittlung der Ventile der Gruppe B Zu einem derzeit noch nicht näher festgestellten Zeitpunkt in den Jahren 2009 bis 2010 beauftragte der Mitbeschuldigte T. die Beschuldigten mit der Beschaffung der Ventile der Gruppe B. Der Beschuldigte K. Ka. stell- te bei einer gemeinsamen Reise nach Indien im Juni 2010 den direkten Kontakt zwischen T. und Vertretern der O her, der in den Abschluss des Liefervertrages zwischen T. und der O mündete. In der Folge- zeit oblag es den Beschuldigten, die Lieferungen zu organisieren, wobei sie arbeitsteilig zusammenwirkten. Aufgrund der bestehenden Embargobestim- mungen überließ es der Beschuldigte K. Ka. der O , die Ventile direkt in den Iran oder an die türkische Firma I. des T. zu liefern; die O wählte letzteren Lieferweg. Spätestens am 12. Oktober 2010 lieferte die O die ersten 50 Stück, im Oktober/November 2010 weitere 173 Stück, nach der Listung der MITEC in der Iran-Embargo-VO 2010 im Februar 2011 weitere 273 Stück und im April 2011 weitere 360 Stück. Mit welcher Teil- lieferung - bzw. mit welchen gegebenenfalls mehreren Teillieferungen - die 107 in der Iran-Embargo-VO gelisteten Faltenbalgventile übersandt wurden, hat 18 19 - 11 - sich noch nicht ermitteln lassen. Die Lieferungen wurden in der Türkei jeweils von Mitarbeitern der MITEC in Empfang genommen und überprüft. Im März 2011 kam es zu Rückfragen wegen technischer Unstimmigkeiten, die im weite- ren Verlauf auf Veranlassung der Beschuldigten zur Rücksendung der letzten Teillieferung an die O zur Überprüfung führten. Die Beschuldigten er- hielten aus dem Iran Zahlungen in Höhe von über 320.000 €, von denen sie nur etwas über 200.000 € an die O weiterleiteten. cc) Ausfuhr der Ventile der Gruppe C Den Kontakt zwischen den Mitbeschuldigten T. und M. , dem Geschäftsführer der W. , stellte bereits im Jahr 2007 der Mitbeschul- digte Kh. her. Spätestens ab dem Jahr 2009 waren aber auch die Be- schuldigten in die Beschaffung der Ventile der Gruppe C eingebunden, deren Lieferungen durch M. der Beschuldigte A. Ka. vorfinanzieren sollte. Beide Beschuldigte organisierten zudem die Lieferungen, der Mitbeschuldigte M. stimmte sich dieserhalb ab Ende 2010 nur noch mit K. Ka. ab. Den Liefervertrag über die Ventile der Gruppe C mit einem Gesamtvolu- men von 1,8 Mio. € schlossen die Mitbeschuldigten M. und T. - letzte- rer erneut als Repräsentant der R. - zu einem noch nicht ermittelten Zeit- punkt im Jahr 2007. Das BAFA unterrichtete auch den Mitbeschuldigten M. in mehreren Schreiben zwischen April und September 2009 unter Hinweis auf Art. 4 Abs. 1 Dual-Use-VO darüber, dass die MITEC versuche, bei ihm u.a. Spezialventile für das iranische Nuklearprogramm zu erwerben; in die Beschaf- fungsbemühungen sei auch die R. involviert. M. gab darauf wahr- heitswidrig an, ihm lägen nur unverbindliche mündliche Anfragen der R. vor, und die Beschuldigten beschlossen, auch diese Lieferungen als solche an andere Firmen des T. zu tarnen. Nachdem der Beschuldigte A. Ka. 20 21 22 - 12 - dem Mitbeschuldigten M. zwischen Juni und Oktober 2010 insgesamt 128.000 € zur Verfügung gestellt hatte, führte M. die Ventile in drei Teilliefe- rungen vom 29. Oktober 2010, 18. Januar und 28. März 2011 an die türkische Firma des T. , die I. , aus. Die Ventile haben die MITEC erreicht und wurden dort abgenommen. Den Beschuldigten war jedenfalls die beabsichtigte Verwendung im ira- nischen Nuklearprogramm bekannt. Dass die MITEC der Endempfänger der Lieferungen war, nahmen sie zumindest billigend in Kauf. Sie handelten, um sich aus der wiederholten Begehung von Verstößen gegen das AWG eine fort- laufende Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer zu verschaf- fen. Sie nahmen in Kauf, dass durch ihre Taten die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland erheblich gestört werden konnten. Wegen der weiteren Einzelheiten der Tatvorwürfe nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die ausführliche Darstellung in den angefochtenen Haftbefehlen. b) Der dringende Tatverdacht gegen die Beschuldigten ergibt sich aus den vom Zollkriminalamt durchgeführten Ermittlungsmaßnahmen, insbesondere aus den Auswertungen der Überwachungen der Telekommunikation der Be- schuldigten und ihrer Mitbeschuldigten, der bei den Durchsuchungsmaßnah- men sichergestellten Urkunden und Auswertungen der sichergestellten Daten- träger, dem Behördenzeugnis des Bundesnachrichtendienstes vom 1. Juni 2012 sowie den Ergebnissen der Vernehmungen der Mitbeschuldigten Kh. , L. und M. . 23 24 25 - 13 - Die gegenteiligen Angaben der Beschwerdeführer in ihren Beschwer- debegründungen bzw. in der Teileinlassung des Beschuldigte A. Ka. ge- genüber dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs vermögen den drin- genden Tatverdacht aus den zutreffenden Gründen der Zuschrift des General- bundesanwalts vom 23. November 2012, auf die der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt, nicht zu entkräften. Darin werden insbesondere gewichtige Anhaltspunkte dafür aufgezeigt, dass der Beschuldigte K. Ka. von der MITEC als Endempfänger sogar positive Kenntnis hatte. Auch die Ein- wendungen gegen die Listung von 107 seitens der O gelieferter Falt- enbalgventile dringen aus diesen Gründen nicht durch. c) Danach sind die Beschuldigten dringend verdächtig, sich jedenfalls wie folgt strafbar gemacht zu haben: aa) Ausfuhr der Ventile der Gruppe A (1) Durch die Lieferung der Ventile an die MITEC - über die Tarnfirma I. - vom 5. Dezember 2010 hat sich der Mitbeschuldigte L. eines Versto- ßes gegen § 34 Abs. 2, § 33 Abs. 4 AWG, § 70 Abs. 5a AWV i.V.m. Art. 4 Abs. 1 Dual-Use-VO schuldig gemacht. Er war vom BAFA als zuständiger Be- hörde darüber unterrichtet worden, dass die bei ihm angefragten und in der Folgezeit gelieferten Ventile für die Entwicklung von iranischen Atomwaffen bestimmt sein können, weshalb die Ausfuhr genehmigungspflichtig war. Gleichwohl führte er die Ventile aus, ohne eine Genehmigung zur Ausfuhr an die R. auch nur beantragt zu haben. Dass er aufgrund falscher Angaben einen Nullbescheid erwirkte, steht seiner Strafbarkeit nicht entgegen (§ 34 Abs. 8 AWG). Der Verstoß gegen § 34 Abs. 2 AWG stellt, soweit die Vorschrift in Verbindung mit Art. 4 Dual-Use-VO Anwendung findet, ein Sonderdelikt dar, das unmittelbar an die Ausführereigenschaft anknüpft (BGH, Beschluss vom 26 27 28 29 - 14 - 23. April 2010 - AK 2/10, BGHSt 55, 94 Rn. 13). Die vom Gewicht her als mittä- terschaftliche Beteiligungshandlungen zu bewertenden Tatbeiträge der Be- schuldigten - Vorfinanzierung und Organisation der Lieferungen über die Tarn- firma - stellen sich deshalb insoweit nur als Beihilfehandlung dar. Da die Be- schuldigten gewerbsmäßig handelten, richtet sich ihre Strafbarkeit nach § 34 Abs. 2, Abs. 6 Nr. 2 AWG, § 27 StGB (zur erforderlichen Eignung zur erhebli- chen Gefährdung der auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutsch- land siehe sogleich Rn. 31). (2) Durch die zweite Lieferung vom 21. März 2011 haben sich die Be- schuldigten, die daran mittäterschaftlich beteiligt waren, - wie der Mitbeschul- digte L. - durch dieselbe Handlung zudem nach § 34 Abs. 4 Nr. 2, Abs. 6 Nr. 2 und 4c AWG i.V.m. Art. 16 Abs. 3 Iran-Embargo-VO 2010 strafbar ge- macht. Sie stellten der zwischenzeitlich gelisteten MITEC durch die Lieferung der Ventile wirtschaftliche Ressourcen mittelbar zur Verfügung, da das beliefer- te Unternehmen At. unter der Kontrolle des T. stand und damit jeden- falls im Sinne eines dringenden Tatverdachts naheliegenderweise auf Weisung der MITEC agierte (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - Rs. C-72/11, juris Rn. 51 ff.). Die Beschuldigten handelten gewerbsmäßig (§ 34 Abs. 6 Nr. 2 AWG). Ihre Taten waren zudem geeignet, die auswärtigen Beziehungen der Bundes- republik Deutschland erheblich zu gefährden (§ 34 Abs. 6 Nr. 4c AWG). Wegen der rechtlichen Würdigung insoweit nimmt der Senat zunächst Bezug auf die ausführlichen und zutreffenden Darlegungen in den angefochtenen Haftbefeh- len. Hier ist insbesondere zu berücksichtigen, dass es trotz einer Warnung US- amerikanischer Behörden zu einer - von den deutschen Ausfuhrbehörden nicht aufgedeckten und verhinderten - Ausfuhr von Gütern gekommen ist, die für das 30 31 - 15 - die Stabilität im Nahen Osten besonders gefährdende Nuklearprogramm des Iran verwendet werden konnten. bb) Vermittlung der Ventile der Gruppe B Da bislang nicht ermittelt werden konnte, mit welcher der vier Teilliefe- rungen die 107 in Anhang IA bzw. Anhang IIA der Iran-Embargo-VO gelisteten Faltenbalgventile für die MITEC verschickt wurden, ist zu Gunsten der Beschul- digten davon auszugehen, dass dies mit einer der beiden letzten Lieferungen geschehen ist. Denn dies führt jedenfalls auf der Basis der bisherigen Ermitt- lungen und für die Beurteilung von Tatverdacht und Haftgrund in diesem Be- schwerdeverfahren mit Blick auf die ersten beiden Lieferungen zum Wegfall des dringenden Tatverdachts: Ein Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1b) Iran-Embargo- VO 2008 entfällt. Zu diesem Zeitpunkt war die MITEC noch nicht in Anhang VII der Iran-Embargo-VO 2010 gelistet, so dass es auch nicht verboten war, ihr wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen. Danach ist im Sinne eines dringenden Tatverdachts davon auszugehen, dass die Beschuldigten der MITEC in zwei Fällen entgegen Art. 16 Abs. 3 Iran- Embargo-VO 2010 wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt und tat- einheitlich dazu in einem Fall gemäß Art. 5 Abs. 1b) Iran-Embargo-VO 2010 verbotene Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit den gelisteten Falten- balgventilen erbracht haben (§ 34 Abs. 4 Nr. 2 AWG i.V.m. Art. 16 Abs. 3 Iran- Embargo-VO 2010 in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit § 34 Abs. 4 Nr. 2 AWG i.V.m. Art. 5 Abs. 1b) Iran-Embargo-VO 2010). Dabei handelten sie gewerbsmäßig (§ 34 Abs. 6 Nr. 2 AWG). Es kann für die Frage der Haftfort- dauer offen bleiben, ob diese Handlungen auch geeignet waren, die auswärti- gen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland erheblich zu gefährden. 32 33 34 - 16 - cc) Ausfuhr der Ventile der Gruppe C (1) Durch die Ausfuhr der Ventile am 29. Oktober 2010 hat sich der Mit- beschuldigte M. wiederum eines Verstoßes gegen § 34 Abs. 2, § 33 Abs. 4 AWG, § 70 Abs. 5a AWV i.V.m. Art. 4 Abs. 1 Dual-Use-VO schuldig gemacht. Auch er war vom BAFA als zuständiger Behörde darüber unterrichtet worden, dass die bei ihm angefragten und in der Folgezeit gelieferten Ventile für die Entwicklung von iranischen Atomwaffen bestimmt sein können und führte sie gleichwohl ohne Genehmigung aus. Der erteilte Nullbescheid steht auch hier einer Strafbarkeit nicht entgegen (§ 34 Abs. 8 AWG). Die Tatbeiträge der Be- schuldigten sind in diesem Fall ebenfalls allein wegen des Sonderdeliktscharak- ters der von M. verwirklichten Straftat als Beihilfe zu werten. Die Beschul- digten handelten auch insoweit gewerbsmäßig und die Tat war geeignet, die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland erheblich zu ge- fährden. (2) Durch die weiteren Lieferungen vom 18. Januar und 28. März 2011 haben sich die Beschuldigten wiederum nach § 34 Abs. 4 Nr. 2, Abs. 6 Nr. 2 und 4c AWG i.V.m. Art. 16 Abs. 3 Iran-Embargo-VO 2010 strafbar gemacht, indem sie - wie dargelegt - der zwischenzeitlich gelisteten MITEC durch die Lie- ferung der Ventile wirtschaftliche Ressourcen mittelbar zur Verfügung stellten. Dabei handelten sie gewerbsmäßig und ihre Taten waren - wie ebenfalls aus- geführt - geeignet, die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutsch- land erheblich zu gefährden. d) In Anbetracht des dringenden Tatverdachts mehrerer Straftaten nach § 34 Abs. 4 Nr. 2, Abs. 6 AWG, die mit einer Mindeststrafe von zwei Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind, kann offen bleiben, ob die Taten der Beschuldigten jeweils tateinheitlich auch als Versuch zu werten sind, entgegen § 17 Abs. 1 35 36 37 38 - 17 - Nr. 2 KWKG die Entwicklung von Atomwaffen zu fördern. Die Entscheidung darüber kann der durchzuführenden Hauptverhandlung mit ihren dem Be- schwerdeverfahren überlegenen Erkenntnismöglichkeiten überlassen bleiben. 2. Bezüglich beider Beschuldigter besteht aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Haftbefehle der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO). Dies gilt entgegen dem Beschwerdevorbringen des Beschuldigten A. Ka. auch mit Blick auf sein hohes Lebensalter und seine gesundheitli- chen Beeinträchtigungen. 3. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht nicht außer Verhält- nis zur Bedeutung der Sache und der im Falle einer Verurteilung zu erwarten- den Strafe. Weniger einschneidende Maßnahmen im Sinne des § 116 StPO sind aus den Gründen der angefochtenen Haftbefehle nicht erfolgverspre- chend. Tolksdorf Pfister Gericke 39 40