Entscheidung
IX ZB 105/12
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
1mal zitiert
4Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 105/12 vom 20. Dezember 2012 in dem Restschuldbefreiungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Vill, Dr. Fischer, Grupp und die Richterin Möhring am 20. Dezember 2012 beschlossen: Die Gegenvorstellung des Schuldners gegen den Senatsbeschluss vom 5. November 2012 wird zurückgewiesen. Gründe: Das als Gegenvorstellung auszulegende Schreiben des Schuldners vom 8. Dezember 2012 gibt keinen Anlass zur Änderung des angegriffenen Be- schlusses. Für das Rechtsbeschwerdeverfahren ist es ohne Bedeutung, ob der Schuldner im Besitz einer Kopie eines Restschuldbefreiungsantrages ist. Denn die vom Schuldner erhobene Rechtsbeschwerde ist im Hinblick auf die unter- bliebene Zulassung durch das Beschwerdegericht bereits nicht statthaft. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) ist - im Gegensatz zur Regelung bei der Revision (§ 544 ZPO) - nicht anfechtbar (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 - IX ZB 109/07, WuM 2008, 113; vom 16. No- vember 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41). 1 - 3 - Der Schuldner kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf weitere Eingaben zu erhalten. Kayser Vill Fischer Grupp Möhring Vorinstanzen: AG Halle (Saale), Entscheidung vom 25.07.2012 - 59 IN 1505/05 - LG Halle, Entscheidung vom 22.08.2012 - 3 T 24/12 - 2