Entscheidung
III ZR 178/12
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 178/12 vom 20. Dezember 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2012 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Hucke, Tombrink und Dr. Remmert beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re- vision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 24. April 2012 - 3 U 1535/11 - wird auf ihre Kosten verworfen, weil die Beschwerde nicht innerhalb der gesetzlichen Frist eingereicht worden ist (§§ 544 Abs. 1 Satz 2, 97 Abs. 1 ZPO). Das Berufungsurteil ist dem Prozessbevollmächtigten der Beklag- ten, Rechtsanwalt S. , am 27. April 2012 und der weiteren Prozessbevollmächtigten der Beklagten, Rechtsanwältin B. , am 2. Mai 2012 zugestellt worden. Haben sich für eine Partei mehrere Prozessbevollmächtigte bestellt, ist für den Lauf der Frist die erste Zustellung maßgebend (BGH, Urteil vom 23. Oktober 1990 - VI ZR 105/90, BGHZ 112, 345, 347; Zöller/Stöber, ZPO, 29. Aufl., § 172 Rn. 9; jew. mwN). Danach lief die Beschwerdefrist gemäß § 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO vorliegend am 29. Mai 2012 ab. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist jedoch erst am 4. Juni 2012 eingegangen. Soweit die Beklagte mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2012 gel- tend macht, die Anwaltskanzlei B. habe damit, dass sie sich mit Schriftsatz vom 1. März 2012 als weitere Prozessbevollmäch- tigte der Beklagten angezeigt habe, gleichzeitig zu erkennen ge- - 3 - geben, dass das Mandat zu Herrn Rechtsanwalt S. beendet sei, dieser sei auch im Folgenden nicht mehr in Erscheinung ge- treten, ist dies in mehrfacher Hinsicht unrichtig. Eine Anzeige als "weitere" Prozessbevollmächtigte lässt das Mandat des bisherigen Prozessbevollmächtigten unberührt. Zudem ist Rechtsanwalt S. ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht vom 13. März 2012 noch an diesem Tag für die Beklagte aufgetreten. Streitwert: 50.000,00 € Schlick Herrmann Hucke Tombrink Remmert Vorinstanzen: LG Weiden i.d. OPf., Entscheidung vom 20.07.2011 - 13 O 25/11 - OLG Nürnberg, Entscheidung vom 24.04.2012 - 3 U 1535/11 -