Entscheidung
III ZB 8/12
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BGHR: ja BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 8/12 vom 20. Dezember 2012 in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2012 durch den Vizepräsidenten Schlick sowie die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Hucke und Seiters beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 9. Zivilsenat in Freiburg - vom 4. Januar 2012 (9 Sch 2/09) wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer ein- heitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbe- schwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO). Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf 1.574.519 € fest- gesetzt. Gründe: Die von Gesetzes wegen statthafte (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 1025 Abs. 4, § 1065 Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 2 ZPO) Rechts- beschwerde ist unzulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). 1. Die Frage, ob der Antragsgegner mit dem Einwand, der Schieds- spruch des Schiedsgerichts der ICC (International Chamber of Commerce, In- ternational Court of Arbitration) in San Diego vom 3. Dezember 2008 verstoße 1 2 - 3 - gegen den ordre public international (§ 1061 Abs. 1 Satz 1 ZPO, Art. V Abs. 2 Buchst. b UNÜ), präkludiert ist, weil er diese Rüge nicht in einem Verfahren auf Aufhebung des Schiedsspruchs vor einem US-amerikanischen Gericht geltend gemacht hat, ist nicht entscheidungserheblich. Gleiches gilt für die Frage, ob ein ausländischer Schiedsspruch, der eine nicht zuvor zur Insolvenztabelle an- gemeldete Forderung feststellt, generell den ordre public international verletzt. Jedenfalls unter den besonderen Umständen des vorliegenden Einzelfalls ist vom Oberlandesgericht ein Verstoß gegen den ordre public international rechts- fehlerfrei verneint worden. Zulässigkeitsrelevante Fragen stellen sich insoweit nicht. Das Oberlandesgericht ist, wie seine Ausführungen auf S. 15 f ("Hinzu kommt ...") deutlich machen, davon ausgegangen, dass die im Schiedsspruch zu Gunsten der Antragstellerin titulierten Forderungen Gegenstand der Anmel- dung der Antragstellerin vom 14. August 2002 gewesen sind. Das Oberlandes- gericht hat insoweit die Auffassung vertreten, dass ein ausländischer Schieds- spruch, „der eine Insolvenzforderung feststellt, die zwar zuvor angemeldet, aber sodann wegen Unschlüssigkeit als endgültig bestritten in die Tabelle eingetra- gen wurde, nicht gegen den internationalen ordre public verstößt“. Dies ist, je- denfalls wenn man weiter berücksichtigt, dass der Anmeldung vom 14. August 2002 lediglich der Antragsgegner in seiner Funktion als Insolvenzverwalter, nicht jedoch die anderen Insolvenzgläubiger widersprochen haben und der An- tragsgegner im Laufe des Schiedsverfahrens die titulierten Insolvenzforderun- gen ausdrücklich als berechtigt angesehen hat, nicht zu beanstanden. 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung deshalb zulässig, weil - so der Antragsgegner - der angefoch- tene Beschluss des Oberlandesgerichts mangels Durchführung einer mündli- chen Verhandlung gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstößt. Art. 103 Abs. 1 GG be- gründet kein Recht auf eine mündliche Verhandlung, sondern nur auf rechtli- 3 - 4 - ches Gehör. Wie dieses gewährt wird - schriftlich oder mündlich - regelt die Ver- fassung nicht (vgl. nur BVerfGE 60, 175, 210 f; 89, 381, 391). Rechtliches Ge- hör ist dem Antragsgegner im Verfahren vor dem Oberlandesgericht aber aus- reichend gewährt worden. Schlick Herrmann Wöstmann Hucke Seiters Vorinstanz: OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 04.01.2012 - 9 Sch 2/09 -