Entscheidung
III ZA 33/12
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZA 33/12 vom 20. Dezember 2012 in dem Prozesskostenhilfeverfahren - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2012 durch den Vizepräsidenten Schlick sowie die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Hucke und Seiters beschlossen: Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskosten- hilfe für eine Beschwerde gegen den Beschluss des 16. Zivilse- nats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 25. Oktober 2012 - 16 EntV 4/12 - wird zurückgewiesen. Gründe: Prozesskostenhilfe kann nur gewährt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO). Die Beschwerde hat jedoch keine Erfolgsaussicht. Das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht es in dem ange- fochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Beide Voraus- setzungen liegen hier nicht vor. Das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde ist gegen den angefochte- nen Beschluss nicht eröffnet (vgl. Senatsbeschlüsse vom 27. Juni 2012 - III ZB 45/12, NJW 2012, 2449; vom 25. Oktober 2012 - III ZB 64/12 - und vom 8. No- vember 2012 - III ZA 27/12, jeweils juris). Soweit § 201 Abs. 2 Satz 1 GVG be- stimmt, dass für die Entschädigungsklage, über die in erster Instanz das Ober- landesgericht zu entscheiden hat, die Vorschriften der Zivilprozessordnung über 1 2 3 - 3 - das Verfahren vor den Landgerichten im ersten Rechtszug entsprechend anzu- wenden sind, ergibt sich hieraus nichts anderes. Gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO in Verbindung mit § 567 Abs. 1 ZPO ist die sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Prozesskostenhilfegesuchs - nur - statthaft, wenn es sich hierbei um eine im ersten Rechtszug ergangene Entscheidung der Amts- oder Landgerichte handelt. Entsprechende (erstinstanzliche) Entscheidungen der Oberlandesgerichte können hingegen ausschließlich mit der Rechtsbe- schwerde angefochten werden (s. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, § 133 GVG; s. auch Zöller/Heßler, ZPO, 29. Aufl., § 567 Rn. 38). Diese Rechtslage spiegelt sich darin wider, dass gegen die (erstinstanzlichen) Urteile der Oberlandesge- richte in Entschädigungssachen im Sinne der §§ 198 ff GVG nicht das Rechts- mittel der Berufung, sondern der Revision (beziehungsweise der Nichtzulas- sungsbeschwerde) gegeben ist (§ 201 Abs. 2 Satz 3 GVG in Verbindung mit §§ 543, 544 ZPO). Schlick Seiters Vorinstanzen: LG Marburg, Entscheidung vom 03.11.2004 - 5 S 189/99 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 25.10.2012 - 16 EntV 4/12 -