Leitsatz
III ZR 282/11
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 282/11 vom 13. Dezember 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 23 Als hinreichender Inlandsbezug für die Anwendung des § 23 ZPO ist der Wohn- sitz des Klägers in Deutschland anzusehen (im Anschluss an das Senatsurteil vom 24. November 1988 - III ZR 150/87, NJW 1989, 1431). BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2012 - III ZR 282/11 - OLG Frankfurt/Main LG Frankfurt/Main - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Dezember 2012 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Hucke und Seiters beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 28. November 2011 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Beru- fungsgericht zurückverwiesen. Der Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird auf 30.000 € festgesetzt. Gründe: I. Der Kläger verlangt von der Beklagten, einer internationalen Ratingagen- tur, Schadensersatz wegen des Erwerbs von Zertifikaten, deren Emittentin die niederländische L. B.V. war. Hierbei handelt es sich um eine Tochter- beziehungsweise Enkelgesellschaft der L. 1 - 3 - Inc., New York, über deren Vermögen am 15. September 2008 das Insolvenz- verfahren eröffnet wurde. Der Emissionsprospekt enthielt die Angabe, dass so- wohl der Emittentin als auch der L. Inc. durch die beklagte Ra- tingagentur eine Kreditwürdigkeit von A+ bescheinigt worden. Die Beurteilung der Kreditwürdigkeit erfolgte aufgrund eines zwischen der Beklagten und der Emittentin abgeschlossenen Vertrags, der dem Recht des Staates New York unterlag. Der Kläger hat vor dem Landgericht Frankfurt am Main Klage auf Zah- lung von Schadensersatz erhoben und die Zuständigkeit aus § 23 ZPO herge- leitet. Das Landgericht hat die Klage unter einer Adresse in Frankfurt am Main zugestellt, die im Internetauftritt der Beklagten als "Office" bezeichnet wird. Die entsprechenden Geschäftsräume werden von einer Schwestergesellschaft der Beklagten genutzt. Das Landgericht hat die abgesonderte Verhandlung über die Zulässigkeit der Klage angeordnet und die Klage als unzulässig abgewiesen, weil es sich für örtlich unzuständig gehalten hat. Insbesondere ergebe sich auch aus § 23 ZPO keine Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht das Urteil des Landgerichts aufgehoben und die Klage für zulässig erklärt. Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Berufungsgerichts hat die Beklagte Beschwerde eingelegt. 2 3 4 5 - 4 - II. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten hat in der Sache Erfolg. Sie führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, im Gegensatz zur Auffassung des Landgerichts sei die Klage zulässig. Ob - wie erstinstanzlich zunächst von der Beklagten in Zweifel gezogen - die Klage wirksam gemäß § 178 ZPO zugestellt worden sei, könne dahingestellt bleiben. Die Beklagte habe sich auf die Klage insoweit rügelos eingelassen (§ 295 ZPO). Zudem habe die Beklagte diesen Mangel gekannt, sei in der mündlichen Verhandlung erschienen und habe aus- weislich des Verhandlungsprotokolls diesen Aspekt dennoch nicht ausdrücklich gerügt. Dieser Punkt sei im Laufe des Verfahrens nicht näher thematisiert und insbesondere von der Beklagten nicht mehr zum Gegenstand des Berufungs- verfahrens gemacht worden. Entsprechend könne auch nicht von einer konklu- dent erklärten Rüge in der mündlichen Verhandlung ausgegangen werden. Damit trete die Rechtsfolge des § 295 ZPO ein. Die etwaige Verletzung der mangelnden Klagezustellung könne nicht mehr gerügt werden. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Frankfurt am Main ergebe sich aus § 23 ZPO. Die Beklagte habe im Inland befindliches Vermögen. Dieses sei auch im Blick ein auf etwaig zu vollstreckendes Urteil nicht unangemessen gering. Weiter sei auch der erforderliche Inlandsbezug gegeben, weil der Kläger seinen Aufenthalt und Wohnsitz in Deutschland innehabe und darüber hinaus noch deutscher Staatsbürger sei. 6 7 8 - 5 - III. Die Revision ist zuzulassen und begründet, weil das angegriffene Urteil die Beklagte in ihrem Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Das Urteil ist daher nach § 544 Abs. 7 ZPO aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. 1. Mit Erfolg macht die Nichtzulassungsbeschwerde geltend, das Beru- fungsgericht habe das Recht der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt, in dem es von einer wirksamen Zustellung der Klageschrift als Voraussetzung für die Zulässigkeit der Klage ausgegangen sei. Mit seiner Begründung, die Beklagte habe sich in erster Instanz zur Sa- che eingelassen, ohne die Rüge der fehlenden Klagezustellung zu erheben (§ 295 ZPO), setzt sich das Berufungsgericht über zentrales Vorbringen des Beklagten hinweg. Gleiches gilt für die Annahme, die Frage der wirksamen Kla- gezustellung sei nicht mehr zum Gegenstand des Berufungsverfahrens ge- macht worden. a) Die Beklagte hat bereits vor der eigentlichen Klageerwiderung mit Schriftsatz vom 9. August 2010 beanstandet, dass der "Scheinbeklagten" die Klage nicht wirksam zugestellt worden sei. Mit weiterem Schriftsatz vom 25. August 2010 hat sie mitgeteilt, dass sie an ihrer Auffassung zur Unwirksam- keit der Zustellung festhalte, sich jedoch im Hinblick auf die vom Gericht geäu- ßerte gegenteilige Meinung zur fehlenden Zuständigkeit des Gerichts sowie vorsorglich zur Sache äußern werde. Die Schriftsätze der Beklagten bieten mit- hin keinen Anhalt dafür, dass die Beklagte ihre Rüge fallengelassen hat. 9 10 11 12 - 6 - Soweit das Berufungsgericht darauf abstellt, dass die Beklagte ausweis- lich des Verhandlungsprotokolls in der mündlichen Verhandlung die Rüge nicht ausdrücklich erhoben habe, übersieht es bereits, dass das Landgericht im Tat- bestand seines Urteils festgestellt hat, dass nach Auffassung der Beklagten die die Klage nicht ordnungsgemäß zugestellt worden sei. Des Weiteren lässt das Berufungsgericht außer Acht, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Zweifel mit der Antragstellung in der mündlichen Ver- handlung eine Bezugnahme der Parteien auf den Inhalt der zur Vorbereitung vorgelegten Schriftstücke verbunden ist (BGH, Urteil vom 12. März 2004 - V ZR 257/03, BGHZ 158, 269, 281 mwN). Vorliegend ergibt sich aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht, dass Schriftsätze überge- ben, Schriftsatznachlässe beantragt und gewährt worden sind sowie die Rechtslage erörtert worden ist. Sodann hat der Beklagtenvertreter die Abwei- sung der Klage als unzulässig beantragt. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass in diesem Termin abgesondert allein über die Zulässigkeit der Klage ver- handelt worden ist. Der Ablauf der mündlichen Verhandlung lässt danach kei- nen Zweifel daran aufkommen, dass sämtliche Zulässigkeitsrügen zum Gegen- stand der mündlichen Verhandlung gemacht geworden sind. Davon ist auch das Landgericht ausgegangen. Von einer rügelosen Einlassung nach § 295 ZPO kann daher keine Rede sein. b) Die Rüge der Zulässigkeit der Klage ist auch in der Berufungsinstanz nicht fallengelassen worden. Die Beklagte hat im Berufungsverfahren ihr Vor- bringen wiederholt, dass sie in Deutschland weder ihren Sitz noch eine Nieder- lassung habe und es in Frankfurt am Main auch keinen "Scheinsitz" bezie- hungsweise keine "Scheinniederlassung" gebe. Dieser Sachvortrag ist nicht nur für die Frage der - vom Landgericht verneinten - örtlichen Zuständigkeit des 13 14 - 7 - Landgerichts Frankfurt am Main, sondern auch für die Frage der Wirksamkeit der Klagezustellung relevant. Die Beklagte hat zugleich die Abweisung der Kla- ge als unzulässig weiterverfolgt und insoweit die Zurückweisung der Berufung beantragt. Die in erster Instanz vorgetragenen Rügen zur Zulässigkeit der Klage waren damit auch Gegenstand des Berufungsverfahrens. Mit dem zulässigen Rechtsmittel der Berufung gelangt grundsätzlich der gesamte aus den Akten ersichtliche Sachvortrag erster Instanz ohne weiteres in die Berufungsinstanz. Das gilt auch für solches Vorbringen, das vom Gericht erster Instanz für uner- heblich gehalten worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 22. April 2010 - IX ZR 160/09, NJW-RR 2010, 1286 Rn. 10). 2. Da das Berufungsgericht zur Frage der wirksamen Klagezustellung nicht die erforderlichen Feststellungen getroffen hat, ist das Urteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass die Rügen der Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergebe sich aus § 23 ZPO, nicht durchgreifen. Insoweit beanstandet die Nichtzulassungsbeschwerde allein, dass der inländische Wohnsitz des Klägers nicht ausreichend sei, den für § 23 ZPO notwendigen Inlandsbezug zu bejahen. Zwar trifft es zu, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Anwendung des § 23 ZPO nur in Betracht kommt, wenn der Rechtsstreit einen über die Vermögensbelegenheit hinausgehenden Inlandsbezug aufweist (Urteil vom 2. Juli 1991 - IX ZR 206/90, BGHZ 115, 90, 94 ff). Bei der Frage, welche Anforderungen insoweit zu stellen sind, ist aber die Entstehungsgeschichte der Norm in den Blick zu nehmen. Da- nach sollte mit der Regelung in § 24 CPO von 1877 (seit der Novelle von 1898: § 23), - von der Überlegung getragen, Ausländern mit im Inland gelegenem 15 16 - 8 - Vermögen könnten andernfalls nicht verklagt werden - ein Auffanggerichtsstand für klagende Inländer, und zwar ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit, geschaffen werden (BGH aaO). Demgemäß hat das Reichsgericht den Gedan- ken des Inländerschutzes bei der Anwendung des § 23 ZPO hervorgehoben (vgl. RGZ 6, 400, 403, 405). Ausgehend von diesen Überlegungen hat der Se- nat bereits den Wohnsitz des Klägers im Inland als ausreichend für die Anwen- dung des § 23 ZPO und damit als hinreichenden Inlandsbezug anerkannt (Se- natsurteil vom 24. November 1988 - III ZR 150/87, NJW 1989, 1431). Von die- ser Senatsrechtsprechung abzuweichen, gibt der vorliegende Sachverhalt kei- nen Anhalt, zumal der Kläger nicht nur seinen Wohnsitz im Inland hat, sondern auch deutscher Staatsangehöriger ist. Schlick Herrmann Wöstmann Hucke Seiters Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 20.04.2011 - 2-13 O 111/10 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 28.11.2011 - 21 U 23/11 -