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Leitsatz

XII ZR 43/11

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 43/11 Verkündet am: 12. Dezember 2012 Kirchgeßner, Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB §§ 1603, 1360, 1360 a Das Taschengeld eines Ehegatten ist grundsätzlich auch für den Elternunterhalt ein- zusetzen. Dies gilt allerdings nicht in Höhe eines Betrages von 5 - 7 % des Mindest- selbstbehalts des Unterhaltspflichtigen sowie in Höhe etwa der Hälfte des darüber- hinausgehenden Taschengeldes. BGH, Urteil vom 12. Dezember 2012 - XII ZR 43/11 - OLG Braunschweig AG Wolfsburg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. November 2012 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Weber-Monecke, Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. Nedden-Boeger für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten und die Anschlussrevision des Klägers wird der Beschluss des 2. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 29. März 2011 aufgeho- ben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlan- desgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger macht als Träger der Sozialhilfe aus übergegangenem Recht Ansprüche auf Elternunterhalt für die Zeit von November 2007 bis Februar 2009 geltend. Die Mutter der Beklagten lebt in einer Alten- und Pflegeeinrichtung. Da sie die Kosten des Heimaufenthalts nur teilweise aufbringen kann, gewährt ihr der Kläger Leistungen der Sozialhilfe, die zwischen 848 € und 1.090 € monat- lich liegen. Mit Rechtswahrungsanzeige vom 7. November 2007 wurde die Be- klagte von der Hilfegewährung unterrichtet. 1 2 - 3 - Die Beklagte ist nicht erwerbstätig. Sie bewohnt mit ihrem berufstätigen Ehemann und dem gemeinsamen volljährigen Sohn eine lastenfreie Eigen- tumswohnung. Der Kläger hat die Beklagte auf Zahlung von insgesamt 1.267,36 € (nebst Zinsen), und zwar von monatlich 69,53 € für die Zeit von November 2007 bis März 2008 und monatlich 83,61 € für die Zeit von April 2008 bis Februar 2009 in Anspruch genommen. Er hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei aufgrund des ihr gegen ihren Ehemann zustehenden Taschengeldanspruchs in der vorgenannten Höhe leistungsfähig. Die Beklagte ist der Klage entgegenge- treten. Sie hält sich nicht für leistungsfähig, da ihr im Hinblick auf die Unter- haltspflicht ihres Ehemannes für den arbeitslosen volljährigen Sohn nur ein sol- ches Taschengeld zugestanden habe, das ihr für die Befriedigung persönlicher Bedürfnisse habe verbleiben müssen. Das Amtsgericht hat der Klage bis auf einen Teil des Zinsanspruchs stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das angefochtene Urteil teilweise abgeändert und die Klage wegen der den Betrag von 894 € nebst Zinsen übersteigenden Forderung abgewiesen. Dagegen rich- ten sich die zugelassene Revision der Beklagten und die Anschlussrevision des Klägers, die jeweils ihre zweitinstanzlichen Begehren weiter verfolgen. Entscheidungsgründe: Revision und Anschlussrevision sind begründet. Auf das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG-RG noch das bis 31. August 2009 geltende Prozessrecht anwendbar, weil der Rechtsstreit vor 3 4 5 6 7 - 4 - diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 3. Novem- ber 2010 - XII ZB 197/10 - FamRZ 2011, 100 Rn. 10). I. Das Berufungsgericht hat seine - als Beschluss bezeichnete - Entschei- dung im Wesentlichen wie folgt begründet: Der auf den Kläger übergegangene Anspruch beruhe auf § 1601 BGB. Der Bedarf der Mutter der Beklagten umfasse die nicht durch eigenes Einkom- men gedeckten Kosten der Unterbringung in einem Heim sowie den gewährten Zusatzbarbetrag (richtig: Barbetrag). Die Beklagte sei auch teilweise leistungs- fähig. Sie verfüge zwar nicht über Erwerbseinkommen; zu berücksichtigen sei aber der Vorteil des mietfreien Wohnens in der im Miteigentum der Ehegatten stehenden Eigentumswohnung. Der Wohnwert sei mit 390 € monatlich beziffert worden, so dass die Hälfte (= 195 €) auf die Beklagte entfalle. Die Beherber- gung des Sohnes führe nicht zu einer Reduzierung dieses Betrages. Bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit sei über den Wohnvorteil hinaus der Anspruch der Beklagten auf Familienunterhalt zu berücksichtigen. Das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen ihres Ehemannes habe unter Einbeziehung der jeweils erfolgten Steuererstattungen im Jahr 2007 monatlich rund 3.057 € und im Jahr 2008 monatlich rund 3.252 € betragen. Abzusetzen seien berufsbeding- te Aufwendungen mit pauschal 150 €, die Kosten der Zusatzkrankenversiche- rung in Höhe von 76 € sowie Aufwendungen für eine zusätzliche Altersvorsorge in Höhe von monatlich 237 € (2007) bzw. monatlich 251 € (2008). Höhere Leis- tungen für diesen Zweck könne die Beklagte dem Kläger nicht entgegenhalten. Hinzuzurechnen seien Kapitaleinkünfte des Ehemannes in Höhe von 252 € mo- natlich. Danach errechne sich unter Berücksichtigung des hälftigen Wohnwertes 8 9 - 5 - von 195 € ein bereinigtes Einkommen von 3.191 € für 2007 und von 3.372 € für 2008. Aufwendungen für den Sohn könnten nicht berücksichtigt werden, da nicht von dessen Unterhaltsbedürftigkeit auszugehen sei. Der individuelle Familienbedarf unter Berücksichtigung der durch die gemeinsame Haushaltsführung der Ehegatten eintretenden Synergieeffekte betrage unter Heranziehung der Berechnungsweise des Senats monatlich 2.803,70 € für 2007 und monatlich 2.885,15 € ab Januar 2008. Da das Ein- kommen der Beklagten mit 195 € (hälftiger Wohnwert) im Verhältnis zum Fami- liengesamteinkommen von monatlich 3.236 € im Jahr 2007 nur 6,03 % ausma- che, ergebe sich eine in diesem Umfang bestehende Verpflichtung zum indivi- duellen Familienbedarf beizutragen in Höhe von 168,95 €. Da das "Einkommen" in Höhe von 195 € diesen Betrag um 26,05 € übersteige, sei die Beklagte in der Lage, in diesem Umfang für ihre Mutter Unterhaltsleistungen zu erbringen. Für die Zeit ab Januar 2008 reduziere sich der Anteil der Beklagten am Familienun- terhalt auf 5,71 %, was zu einer Beteiligungspflicht am individuellen Familien- bedarf in Höhe von rund 164,65 € führe. Damit ergebe sich ein für den Unterhalt der Mutter verbleibender Betrag von gerundet 30,35 € monatlich. Es sei allerdings gerechtfertigt, die Zahlungsverpflichtung der Beklagten im Jahr 2007 um monatlich 21,60 € und ab Januar 2008 um 26,60 € monatlich zu erhöhen. Diese Beträge könne die Beklagte aus dem ihr zustehenden Ta- schengeld aufbringen. Die Einsatzpflicht des Taschengeldes bestehe zwar nur insoweit, als dieses nicht zur Deckung des angemessenen Bedarfs des Unter- haltspflichtigen benötigt werde. Hier sei aber der erhöhte angemessene Selbst- behalt der Beklagten von 1.400 € durch ihren hälftigen Anteil am individuellen Familienbedarf bereits gedeckt. Deshalb sei es gerechtfertigt, die Beklagte zu verpflichten, das gesamte ihr rechnerisch zustehende Taschengeld für den Un- terhalt der Mutter einzusetzen. Das Taschengeld werde mit 5 % der Differenz 10 11 - 6 - zwischen dem Familieneinkommen und dem individuellen Familienbedarf für die jeweiligen Zeiträume bemessen, um den für den individuellen Familienbe- darf benötigen Betrag nicht anzutasten. Rechnerisch ergäben sich so rund 26 € (richtig: 21,61 €) monatlich im Jahr 2007 und rund 30 € (richtig: 26 €) monatlich ab Januar 2008. Durch die Zahlung von Familienunterhalt und Taschengeld werde der Selbstbehalt des Ehemannes der Beklagten nicht berührt. Die Beklagte ihrer- seits könne aus dem ihr zur Verfügung stehenden Einkommen aus Familienun- terhalt, Wohnwert und Taschengeld von insgesamt 1.454 € im Jahr 2007 und 1.536 € ab Januar 2008 den ausgeurteilten Unterhalt für ihre Mutter auch bei Wahrung des ihr zuzubilligenden erhöhten Selbstbehalts von 1.400 € monatlich aufbringen. Unter Einbeziehung der aus dem Taschengeld zu leistenden Beträ- ge ergebe sich eine Unterhaltsverpflichtung in Höhe von gerundet 48 € monat- lich für November und Dezember 2007 und von 57 € monatlich ab Januar 2008, insgesamt von 894 €. II. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. 1. Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass die Mutter der Beklagten grundsätzlich unterhaltsberechtigt ist. Die Unter- haltspflicht der Beklagten gegenüber ihrer Mutter nach § 1601 BGB steht zwi- schen den Parteien dem Grunde nach auch nicht im Streit. Der Bedarf der Mutter wird durch ihre Unterbringung in einem Heim be- stimmt und entspricht den dort anfallenden, nicht durch eigenes Einkommen 12 13 14 15 - 7 - gedeckten Kosten (vgl. Senatsurteile BGHZ 186, 350 = FamRZ 2010, 1535 Rn. 13 und vom 7. Juli 2004 - XII ZR 272/02 - FamRZ 2004, 1370, 1371). Diese überstiegen jedenfalls den vom Kläger geforderten monatlichen Unterhalt. Neben den Heimkosten umfasst die der Mutter gewährte Hilfe einen Bar- betrag. Auch insoweit ist unterhaltsrechtlich ein Bedarf anzuerkennen. Ein in einem Heim lebender Unterhaltsberechtigter ist darauf angewiesen, für seine persönlichen, von den Leistungen der Einrichtung nicht umfassten Bedürfnisse über bare Mittel verfügen zu können, weil er andernfalls nicht in der Lage wäre, diese Bedürfnisse zu finanzieren (Senatsurteil BGHZ 186, 350 = FamRZ 2010, 1535 Rn. 15 f.). 2. Gegen die Ermittlung der Leistungsfähigkeit der Beklagten bestehen indessen durchgreifende rechtliche Bedenken. a) Das Berufungsgerichtsgericht hat insofern in einem ersten Schritt die Berechnungsweise zugrunde gelegt, die der Senat für die Ermittlung der Leis- tungsfähigkeit bei der Fallgestaltung für sachgerecht hält, bei der der Unter- haltspflichtige über höhere Einkünfte verfügt als sein Ehegatte. aa) In solchen Fällen wird von dem zusammengerechneten Einkommen der Ehegatten (Familieneinkommen) der Familienselbstbehalt in Abzug ge- bracht. Das verbleibende Einkommen wird zur Ermittlung des für den individuel- len Familienbedarf benötigten Betrages um eine - in der Regel mit 10 % zu be- messende - Haushaltsersparnis vermindert. Die Hälfte des sich ergebenden Betrages kommt zuzüglich des Familienselbstbehalts dem Familienunterhalt zugute. Zu dem so bemessenen individuellen Familienbedarf hat der Unter- haltspflichtige entsprechend dem Verhältnis der Einkünfte der Ehegatten beizu- tragen. Für den Elternunterhalt kann er die Differenz zwischen seinem Ein- 16 17 18 19 - 8 - kommen und seinem Anteil am individuellen Familienbedarf einsetzen (Senats- urteil BGHZ 186, 350 = FamRZ 2010, 1535 Rn. 39 ff. m. Anm. Hauß). Demgemäß hat das Berufungsgericht auf der Seite des Ehemannes der Beklagten dessen bereinigtes Erwerbseinkommen, den hälftigen Wohnvorteil sowie die Zinseinkünfte und auf der Seite der Beklagten lediglich den hälftigen Wohnvorteil in die Berechnung eingestellt. bb) Ob die vorgenannte Berechnungsmethode auch dann herangezogen werden kann, wenn nicht der Unterhaltspflichtige, sondern sein Ehegatte über höhere Einkünfte verfügt, brauchte der Senat bisher nicht zu entscheiden. Im Schrifttum wird dies teilweise befürwortet, weil auch in solchen Fällen sachge- rechte und angemessene Ergebnisse zu erzielen seien (vgl. Gutdeutsch FamRZ 2011, 77, 80; Hauß FamRZ 2010, 1541, 1542; Wellenhofer in Koch Handbuch des Unterhaltsrechts 12. Aufl. Rn. 5047). Die Frage kann auch im vorliegenden Fall dahinstehen. Denn die Berechnungsmethode kommt hier un- abhängig davon nicht in Betracht, weil die Beklagte nicht über eigene bare Mit- tel verfügt, mit denen sie zum Familienunterhalt beizutragen hätte. Wie der Senat ausgeführt hat, soll durch die Ermittlung der Haushaltser- sparnis bezogen auf das den Familienselbstbehalt übersteigende Einkommen auf die geschilderte Weise gewährleistet werden, dass die mit zunehmenden Einkünften ansteigende Ersparnis bei der Unterhaltsberechnung erfasst und unter Berücksichtigung dessen die Beteiligung der Ehegatten am Familienun- terhalt festgestellt wird (Senatsurteil BGHZ 186, 350 = FamRZ 2010, 1535 Rn. 43). Die Beklagte erzielt indessen kein Einkommen, das auf Familienunter- halt einerseits und Elternunterhalt andererseits aufgeteilt werden könnte. Sie kommt als Miteigentümerin der von den Eheleuten bewohnten Ehewohnung - wovon der Senat aufgrund der getroffenen Feststellungen auszugehen hat - 20 21 22 - 9 - nur in den Genuss des Vorteils mietfreien Wohnens. Dieser Vorteil ist zwar beim Elternunterhalt in Höhe der angemessenen ersparten Miete zu bewerten (vgl. Senatsurteile vom 19. März 2003 - XII ZR 123/00 - FamRZ 2003, 1179, 1180 f. und BGHZ 186, 350 = FamRZ 2010, 1535 Rn. 29 ff.). Das ändert aber nichts daran, dass der Beklagten hieraus keine Mittel zur Verfügung stehen, die sie für den Unterhalt ihrer Mutter einsetzen könnte. Denn der Ehemann der Be- klagten braucht als Miteigentümer an die Beklagte keine Nutzungsentschädi- gung zu zahlen. Beanspruchen kann die Beklagte allein Familienunterhalt nach den §§ 1360, 1360 a BGB, der im vorliegenden Fall aufgrund des bestehenden Miteigentums keine Wohnkosten, sondern nur die Nebenkosten umfasst und im Übrigen nicht auf Gewährung einer Geldrente gerichtet ist (st. Rspr., vgl. etwa Senatsurteil vom 19. Februar 2003 - XII ZR 67/00 - FamRZ 2003, 860, 865). Soweit das Berufungsgericht die Beklagte deshalb in Höhe von monatlich 26,05 € bzw. von monatlich 30,35 € für leistungsfähig gehalten hat, vermag die gegebene Begründung dies nicht zu rechtfertigen. b) In Höhe weiterer Teilbeträge von 21,60 € monatlich bzw. von 26,60 € monatlich hat das Berufungsgericht eine Unterhaltsverpflichtung der Beklagten aus dem ihr zustehenden Taschengeld angenommen. Auch das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. aa) Im Ausgangspunkt zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings da- von ausgegangen, dass eine Heranziehung des Taschengeldes für Unterhalts- zwecke in Betracht kommt. (1) Es entspricht der Rechtsprechung des Senats, dass der Anspruch auf Taschengeld Bestandteil des Familienunterhalts nach den §§ 1360, 1360 a BGB ist. Zu dem angemessenen Familienunterhalt gehören unter anderem Kosten für Wohnung, Nahrung, Kleidung, medizinische Versorgung, kulturelle 23 24 25 26 - 10 - Bedürfnisse, Kranken- und Altersvorsorge, Urlaub usw., die in der Regel in Form des Naturalunterhalts gewährt werden. Außerdem hat jeder der Ehegat- ten Anspruch auf einen angemessenen Teil des Gesamteinkommens als Ta- schengeld, das heißt auf einen Geldbetrag, der ihm die Befriedigung seiner persönlichen Bedürfnisse nach eigenem Gutdünken und freier Wahl unabhän- gig von einer Mitsprache des anderen Ehegatten ermöglichen soll (Senatsurtei- le vom 15. Oktober 2003 - XII ZR 122/00 - FamRZ 2004, 366, 368 und vom 21. Januar 1998 - XII ZR 140/96 - FamRZ 1998, 608, 609). Als Bestandteil des Familienunterhalts richtet sich der Taschengeldanspruch - ebenso wie ersterer - hinsichtlich seiner Höhe nach den im Einzelfall bestehenden Einkommens- und Vermögensverhältnissen, dem Lebensstil und der Zukunftsplanung der Partei- en. In der Rechtsprechung wird üblicherweise eine Quote von 5 bis 7 % des zur Verfügung stehenden Nettoeinkommens angenommen. (2) Das Taschengeld eines Ehegatten ist nach der Rechtsprechung des Senats grundsätzlich unterhaltspflichtiges Einkommen und deshalb für Unter- haltszwecke einzusetzen, soweit der jeweils zu beachtende Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen gewahrt bleibt. Das gilt auch bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt (Senatsurteil vom 15. Oktober 2003 - XII ZR 122/00 - FamRZ 2004, 366, 368; Wendl/Scholz Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 8. Aufl. § 3 Rn. 67; Schnitzler/Günther MAH FamR 3. Aufl. § 11 Rn. 125; Wellenhofer in Koch aaO Rn. 5042; Hußmann in Heiß/Born Unterhaltsrecht 13. Kap. Rn. 50; Schausten Elternunterhalt Rn. 71; Soyka in Scholz/Stein/ Kleffmann Praxishandbuch Familienrecht Teil J Rn. 56). (3) Diese Rechtsprechung ist allerdings nicht ohne Kritik geblieben. Inso- fern wird darauf hingewiesen, dass eine Verpflichtung des verheirateten Eltern- teils zur Zahlung von Familienunterhalt bei der Prüfung seiner Bedürftigkeit un- berücksichtigt bleibt, weshalb sein Renteneinkommen in voller Höhe als be- 27 28 - 11 - darfsdeckend angesehen wird. Denn der Elternunterhalt deckt nur den eigenen Bedarf und dient nicht dazu, dem Elternteil die Erfüllung eigener Unterhalts- pflichten zu ermöglichen (so Senatsurteil vom 7. Juli 2004 - XII ZR 272/02 - FamRZ 2004, 1370, 1372). Aus welchen Gründen das beim Taschengeld nicht gelte, erkläre sich nicht. Richtigerweise müsse der Taschengeldanspruch des unterhaltspflichtigen Kindes gegenüber seinem Ehegatten bei der Einkom- mensermittlung außer Betracht bleiben (Holzwarth/Wagenitz in Höland/Sethe Elternunterhalt S. 16, 18). Diesen Einwand hält der Senat nicht für gerechtfertigt, weil die beiden Sachverhalte nicht vergleichbar sind. Im Fall der Anrechnung von bedarfsde- ckendem Einkommen gilt der Grundsatz, dass eine eigene Unterhaltsverpflich- tung den Bedarf nicht zu erhöhen vermag, da der Unterhaltsanspruch allein der Behebung des eigenen Unterhaltsbedarfs dient (Senatsurteil vom 7. Juli 2004 - XII ZR 272/02 - FamRZ 2004, 1370, 1372). Im Rahmen der Leistungsfähigkeit ist der Anspruch auf Taschengeld - anders als der übrige Teil des Familienun- terhalts - auf Geldleistung gerichtet, auf die der Ehegatte Anspruch hat und die er - als sein Einkommen - gegebenenfalls zur Erfüllung von Unterhaltspflichten einzusetzen hat. Das Taschengeld ist demgemäß in seiner Höhe von einer be- stehenden Unterhaltspflicht unabhängig. Die ferner beanstandete fehlende Akzeptanz der Verwendung dieses monetären Teils des Familienunterhalts für Unterhaltszwecke sowie Probleme der Durchsetzung des Taschengeldanspruchs (vgl. hierzu Hauß Elternunterhalt 4. Aufl. Rn. 209) mögen vorliegen, ändern an dessen grundsätzlicher Berechti- gung jedoch nichts. Eine Haftung des Ehegatten des Unterhaltspflichtigen wird hierdurch nicht begründet, auch wenn nicht zu verkennen ist, dass ein Abfluss von Mitteln bei dem anderen Ehegatten in der Regel auf die finanziellen Ver- hältnisse der Familie ausstrahlt (vgl. hierzu Klinkhammer FPR 2004, 555, 558). 29 30 - 12 - bb) Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht das Taschengeld al- lerdings bereits nicht zutreffend errechnet. (1) Das Taschengeld richtet sich - wie der Familienunterhalt - hinsichtlich seiner Höhe nach den bestehenden Einkommens- und Vermögensverhältnis- sen der Ehegatten. Der Berechnung ist deshalb der Anspruch auf Familienun- terhalt zugrunde zu legen. (2) Der Anspruch auf Familienunterhalt nach den §§ 1360, 1360 a BGB lässt sich zwar nicht ohne weiteres nach den zum Ehegattenunterhalt nach Trennung oder Scheidung entwickelten Grundsätzen bemessen. Denn er ist nach seiner Ausgestaltung nicht auf die Gewährung einer frei verfügbaren lau- fenden Geldrente für den jeweils anderen Ehegatten, sondern vielmehr als ge- genseitiger Anspruch der Ehegatten darauf gerichtet, dass jeder von ihnen sei- nen Beitrag zum Familienunterhalt entsprechend seiner nach dem individuellen Ehebild übernommenen Funktion leistet. Seinem Umfang nach umfasst der An- spruch auf Familienunterhalt gemäß § 1360 a BGB alles, was für die Haushalts- führung und die Deckung der persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und eventueller Kinder erforderlich ist. Sein Maß bestimmt sich aber nach den eheli- chen Lebensverhältnissen, so dass § 1578 BGB als Orientierungshilfe heran- gezogen werden kann. Es begegnet deshalb keinen Bedenken, den Anspruch auf Familienunterhalt im Fall der Konkurrenz mit anderen Unterhaltsansprüchen auf die einzelnen Familienmitglieder aufzuteilen und in Geldbeträgen zu veran- schlagen (Senatsurteile vom 19. Februar 2003 - XII ZR 67/00 - FamRZ 2003, 860, 865 und vom 20. März 2002 - XII ZR 216/00 - FamRZ 2002, 742). (a) Wie der Familienunterhalt zu bemessen ist, obliegt der tatrichterlichen Beurteilung des Einzelfalls. Insofern ist das Berufungsgericht zutreffend von dem bereinigten Nettoeinkommen des Ehemannes der Beklagten zuzüglich der 31 32 33 34 - 13 - Steuererstattungen ausgegangen und hat die berufsbedingten Aufwendungen sowie die Kosten einer zusätzlichen Krankenversicherung in Abzug gebracht. Eine Berücksichtigung von Leistungen gegenüber dem volljährigen Sohn der Eheleute hat das Berufungsgericht zu Recht abgelehnt, da dessen Unterhalts- bedürftigkeit nicht dargelegt worden ist. Der Sohn hat eine Berufsausbildung absolviert, war aber in dem maßgeblichen Zeitraum arbeitslos. Dass er keine - auch keine berufsfremde - Beschäftigung hätte finden können, hat das Beru- fungsgericht nicht festgestellt. Die Revision rügt auch nicht, dass insoweit Sachvortrag übergangen worden wäre. Dann kann aber nicht angenommen werden, dass der Sohn außerstande gewesen sei, sich selbst zu unterhalten (§ 1602 Abs. 1 BGB). (b) Das Berufungsgericht hat darüber hinaus einkommensmindernd be- rücksichtigt, dass der Ehemann zusätzliche Altersvorsorge betreibt, und hat Aufwendungen in Höhe von 5 % des jeweiligen Bruttojahreseinkommens aner- kannt; höhere Aufwendungen könne die Beklagte dem Kläger allerdings nicht entgegenhalten. Das entspricht der Rechtsprechung des Senats, nach der ei- nem Unterhaltspflichtigen die Möglichkeit eröffnet ist, zusätzliche Vorkehrungen für sein Alter zu treffen, damit er nicht seinerseits auf Unterhaltsansprüche oder staatliche Hilfe angewiesen ist (Senatsurteil BGHZ 169, 59 = FamRZ 2006, 1511 Rn. 30 mwN). Die Revision macht allerdings zu Recht geltend, dass eine solche Fallge- staltung hier nicht vorliegt. Der Ehemann ist nicht der Mutter der Beklagten un- terhaltspflichtig, sondern seiner Ehefrau im Rahmen des Familienunterhalts. Die in diesem Unterhaltsrechtsverhältnis maßgebenden ehelichen Lebensverhält- nisse richten sich nach den für die allgemeine Lebensführung verfügbaren Ein- künften der Ehegatten. Soweit Einkommensteile der Vermögensbildung vorbe- halten bleiben, dienen sie nicht mehr der Befriedigung der laufenden Lebens- 35 36 - 14 - bedürfnisse und sind damit grundsätzlich der Unterhaltsbemessung entzogen. Allerdings ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats bei der Bemessung sowohl des Trennungsunterhalts als auch des nachehelichen Unterhalts ein objektiver Maßstab anzulegen. Entscheidend ist derjenige Lebensstandard, der nach dem vorhandenen Einkommen vom Standpunkt eines vernünftigen Be- trachters aus angemessen erscheint. Dabei haben - gemessen an dem verfüg- baren Einkommen - sowohl eine zu dürftige Lebensführung als auch ein über- mäßiger Aufwand außer Betracht zu bleiben (st. Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsurteil vom 4. Juli 2007 - XII ZR 141/05 - FamRZ 2007, 1532 Rn. 26 f. mwN). Das gilt für den Familienunterhalt in gleicher Weise. Unter Anlegung eines objektiven Maßstabs war es dem Ehemann der Beklagten während der bestehenden Ehe aber nicht verwehrt, mehr als 5 % seines Jahresnettoeinkommens zu sparen. Die Revision verweist insofern auf den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen und nicht als verspätet an- gesehenen Sachvortrag der Beklagten, ihr Ehemann spare ausweislich der bei- gebrachten Belege monatlich 400 €. Bei einem bereinigten Nettoeinkommen (einschließlich Kapitaleinkünften) von über 3.000 € monatlich im Jahr 2007 (vgl. unten) und unter Berücksichtigung mietfreien Wohnens entspricht dies einer Sparquote, die auch nach objektiven Maßstäben nicht zu beanstanden ist. Eine nach den Verhältnissen zu dürftige Lebensführung tritt dadurch jedenfalls nicht ein. Folglich haben diese Mittel für die Unterhaltsbemessung außer Betracht zu bleiben; der Abzug für die zusätzliche Altersvorsorge hat andererseits zu entfal- len. (c) Den Wohnwert der von den Eheleuten bewohnten Eigentumswoh- nung hat das Berufungsgericht zu Recht nicht mit der bei einer Fremdvermie- tung erzielbaren objektiven Marktmiete, sondern auf der Grundlage des unter den gegebenen Verhältnissen ersparten Mietzinses bemessen (vgl. hierzu Se- 37 38 - 15 - natsurteil BGHZ 154, 247 = FamRZ 2003, 1179, 1180 ff.). Von dem zwischen den Parteien unstreitigen Wohnwert von 390 € hat es zutreffend nicht die mit der Eigentumswohnung verbundenen Kosten in Abzug gebracht (vgl. Senatsur- teil vom 27. Mai 2009 - XII ZR 78/08 - FamRZ 2009, 1300 Rn. 33 ff.). Insofern greift die Rüge der Revision aufgrund der geänderten Rechtsprechung des Se- nats nicht durch. (d) Neben dem Wohnwert hat das Berufungsgericht dem Einkommen die Kapitaleinkünfte des Ehemannes hinzugerechnet. Das ist nicht zu beanstanden. Es ist nicht festgestellt, dass die Erträge thesauriert worden sind. (e) Das Berufungsgericht hat bei der Bemessung des Familienunterhalts allerdings zugunsten des Ehemannes einen Erwerbstätigenbonus in Abzug ge- bracht. Nach der Rechtsprechung des Senats gilt im Rahmen des Familienun- terhalts aber uneingeschränkt der Halbteilungsgrundsatz (Senatsurteile vom 14. Januar 2004 - XII ZR 149/01 - FamRZ 2004, 792, 794 und vom 20. März 2002 - XII ZR 216/00 - FamRZ 2002, 742). (3) Danach kann die Bemessung des Taschengeldes schon deshalb kei- nen Bestand haben, weil das Berufungsgericht von einem unzutreffend ermittel- ten Familienunterhalt ausgegangen ist. Die weitere Annahme, das Taschengeld sei nur noch aus der Differenz zwischen dem Familieneinkommen und dem in- dividuellen Familienbedarf zu berechnen, ist darauf zurückzuführen, dass das Berufungsgericht die Beklagte bereits für verpflichtet gehalten hat, den hälftigen Wohnwert teilweise für den Elternunterhalt einzusetzen. Dies hält den Rügen der Revision ebenfalls nicht stand (vgl. II 2 a bb). 3. Abgesehen davon ist auch die Angemessenheitskontrolle des Beru- fungsgerichts zu beanstanden. 39 40 41 42 - 16 - a) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, die Beklagte könne aus dem ihr zur Verfügung stehenden Einkommen aus Familienunterhalt, Wohnvor- teil und Taschengeld von insgesamt 1.454 € (1.238 € + 195 € + 21 €) im Jahr 2007 und von 1.536 € (1.315 € + 195 € + 26 €) im Jahr 2008 den Unterhalt un- ter Beachtung des Selbstbehalts von 1.400 € aufbringen. Diese Annahme begegnet - abgesehen von dem unzutreffend errechne- ten Familienunterhalt - schon deshalb Bedenken, weil das Taschengeld dem Familienunterhalt hinzugerechnet worden, aber als Bestandteil des Familienun- terhalts in diesem enthalten ist. Darüber hinaus führt das gefundene Ergebnis jedenfalls im Jahr 2007 dazu, dass der Beklagten nach Abzug des errechneten Unterhalts nur 6 € mehr als der Selbstbehalt verbleiben. Das erscheint bereits nicht angemessen. b) Die Verpflichtung zur Zahlung von Verwandtenunterhalt findet nach § 1603 Abs. 1 BGB dort ihre Grenze, wo der Unterhaltspflichtige bei Berück- sichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt des Berechtigten zu leisten. § 1603 Abs. 1 BGB gewährt damit jedem Unterhaltspflichtigen vorrangig die Sicherung seines eigenen angemessenen Unterhalts; ihm sollen grundsätzlich die Mittel verbleiben, die er zur Deckung des seiner Lebensstellung entspre- chenden allgemeinen Bedarfs benötigt. Dieser Betrag kann nach der Recht- sprechung des Senats nicht durchgängig mit einer bestimmten festen Größe angesetzt werden, sondern ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls und unter Berücksichtigung der besonderen Lebensverhältnisse, die bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt vorliegen, zu ermitteln. Dabei besteht in- zwischen Einigkeit darüber, den Kindern gegenüber ihren Eltern von dem den Freibetrag übersteigenden Einkommen einen weiteren Anteil zusätzlich zu be- lassen. Ob und unter welchen Voraussetzungen die in den Tabellen und Leitli- 43 44 45 - 17 - nien als Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen angegebenen Mindestbeträge zu erhöhen sind, unterliegt letztlich der verantwortlichen Beurteilung des Tatrich- ters. Der Senat hat es grundsätzlich gebilligt, wenn bei der Ermittlung des für den Elternunterhalt einzusetzenden Einkommens allein auf einen - etwa hälfti- gen - Anteil des Betrages abgestellt wird, der den an sich vorgesehenen Min- destselbstbehalt übersteigt (Senatsurteile vom 21. April 2004 - XII ZR 326/01 - FamRZ 2004, 1184, 1187 und BGHZ 154, 247, 258 f. = FamRZ 2003, 1179, 1182). Damit steht es nicht im Einklang, wenn die Beklagte fast in Höhe des gesamten, ihren Selbstbehalt übersteigenden Betrages des Einkommens Un- terhalt leisten soll. c) Die Inanspruchnahme von Taschengeld für den Elternunterhalt unter- liegt aber noch weiteren Angemessenheitsvoraussetzungen. aa) Der Senat hat es zwar nicht beanstandet, dass eine im Übrigen ein- kommenslose Ehefrau, der 1998/99 ein auskömmlicher Familienunterhalt von monatlich 3.000 DM zur Verfügung stand und die ein Taschengeld von monat- lich 550 DM beanspruchen konnte, aus ihrem Taschengeld Elternunterhalt zu zahlen hat. Bei dieser Sachlage hat der Senat die Einsatzpflicht des etwa hälfti- gen Taschengeldes (260 DM) gebilligt, weil der allgemeine Bedarf aufgrund der sehr guten wirtschaftlichen Verhältnisse gedeckt war und auch ein gegenüber dem Mindestselbstbehalt erhöhter Bedarf nicht berührt wurde. Solche Verhält- nisse liegen hier aber nicht vor. bb) Allerdings ist auch im vorliegenden Fall der allgemeine Bedarf der Beklagten durch den ihr zustehenden Familienunterhalt gedeckt. Ihr Ehemann verfügte im Jahr 2007 über ein Einkommen von 3.278 € (Nettoeinkommen: 3.057 € - berufsbedingter Aufwendungen: 150 € Krankenversicherung: 76 € + Wohnvorteil: 195 € + Kapitaleinkünfte: 252 €). Aus der für den Lebensunter- 46 47 48 - 18 - halt nicht zur Verfügung stehenden Sparrate von 400 € ist Familienunterhalt nicht zu zahlen. Demgemäß ist der Bemessung des Familienunterhalts ein Be- trag von 2.878 € zugrunde zu legen. Für das Jahr 2008 führt die Berechnung bei einem Einkommen des Ehemanns von 3.252 € zu einem Betrag von 3.073 €. Der Familienunterhalt beläuft sich jeweils auf die Hälfte der vorgenann- ten Beträge. cc) Das der Beklagten zustehende Taschengeld, das im Familienunter- halt enthalten ist, braucht jedoch nicht vollständig für den Elternunterhalt einge- setzt zu werden. Da der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen gegenüber der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt in dem hier maßgeblichen Zeitraum 1.400 € betrug, ist ein darin enthaltenes Taschengeld in Höhe von 5 - 7 %, d. h. ein Betrag von 70 € - 98 €, ebenfalls geschütztes Einkommen. Diese Annahme steht auch damit in Einklang, dass der unterhaltsberechtigte Elternteil ebenfalls über einen Barbetrag zur Befriedigung seiner persönlichen Bedürfnisse verfü- gen kann. Der Senat hat es zwar nicht für gerechtfertigt gehalten, das Ta- schengeld der Höhe nach mit dem Barbedarf des Unterhaltsberechtigten zu vergleichen, weil mit Letzterem teilweise andere Bedarfspositionen zu bestrei- ten sind (Senatsurteil vom 15. Oktober 2003 - XII ZR 122/00 - FamRZ 2004, 366, 370). Daraus kann aber nicht geschlossen werden, dass nicht ein Mindest- taschengeld anzuerkennen ist, das dem Unterhaltspflichtigen verbleiben muss. Hinsichtlich des über einen Sockelbetrag von 5 - 7 % des Selbstbehalts hinausgehenden Teils des Taschengeldes ist der Grundsatz zu beachten, dass der Unterhaltspflichtige nur etwa die Hälfte des den Mindestselbstbehalt über- steigenden Einkommens für den Elternunterhalt einzusetzen hat (Senatsurteile vom 21. April 2004 - XII ZR 326/01 - FamRZ 2004, 1184, 1187 und BGHZ 154, 247, 258 f. = FamRZ 2003, 1179, 1182). Dem Unterhaltspflichtigen muss des- halb auch etwa die Hälfte des den Sockelbetrag als Mindesttaschengeld über- 49 50 - 19 - steigenden Taschengeldes verbleiben. Nur in Höhe des restlichen Betrages kommt eine Verpflichtung zur Zahlung von Elternunterhalt in Betracht. 4. Der angefochtene Beschluss kann danach keinen Bestand haben. Der Senat kann in der Sache nicht abschließend entscheiden, da das Berufungsge- richt den Anspruch der Beklagten auf Taschengeld nicht rechtsfehlerfrei festge- stellt hat. In welcher Höhe zwischen 5 % und 7 % des Nettoeinkommens der Ehegatten der Anspruch im vorliegenden Fall zu bemessen ist, unterliegt eben- so der tatrichterlichen Beurteilung wie die Frage, inwieweit ein Einsatz des Ta- schengeldes für den Elternunterhalt im Einzelfall angemessen ist. Die Sache ist deshalb an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen. Dose Weber-Monecke Klinkhammer Schilling Nedden-Boeger Vorinstanzen: AG Wolfsburg, Entscheidung vom 10.09.2009 - 17 F 3114/09 - OLG Braunschweig, Entscheidung vom 29.03.2011 - 2 UF 161/09 - 51