Entscheidung
V ZR 7/12
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 7/12 vom 12. Dezember 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Dezember 2012 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Roth, die Richterinnen Dr. Brückner, Weinland und den Richter Dr. Kazele beschlossen: Die Anhörungsrüge des Klägers gegen das Urteil des Senats vom 26. Oktober 2012 wird als unzulässig verworfen. Gründe: Die gemäß § 321a ZPO statthafte Anhörungsrüge ist unzulässig, weil sie den gesetzlichen Darlegungsanforderungen nicht genügt. Eine Anhörungsrüge ist nur zulässig, wenn mit ihr eine neue und eigen- ständige Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG durch das erkennende Gericht ge- rügt wird; dabei ist darzulegen, dass das Gericht den Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO; vgl. nur Senat, Beschluss vom 19. März 2009 - V ZR 142/08, NJW 2009, 1609 Rn. 10 ff.). Daran fehlt es. Der Kläger zeigt schon kein in der Revisionsinstanz zu berücksichtigendes Vorbringen auf, das der Senat übergangen haben könnte. Dass der Kläger die Verbindung der Verfahren in der Berufungsbegründung angeregt hat, geht aus dem Berufungsurteil als der gemäß § 559 Abs. 1 Satz 1 1 2 3 - 3 - ZPO maßgeblichen Grundlage der revisionsrechtlichen Beurteilung nicht her- vor. Die pauschale Bezugnahme auf die gewechselten Schriftsätze ist hierfür nicht ausreichend (vgl. nur MünchKomm-ZPO/Krüger, 4. Aufl., § 559 Rn. 3). Im Übrigen hat der Kläger die Revision gerade darauf gestützt, es sei ihm verwehrt gewesen, die unterbliebene Verbindung in dem Parallelverfahren zu rügen, oh- ne sich auf eine solche Rüge in dem hiesigen Verfahren zu beziehen. Schließlich fehlt es an der erforderlichen Darlegung der Entscheidungs- erheblichkeit. Der Kläger greift nur einen Teil der Entscheidungsgründe heraus und würdigt ihn isoliert. Der Senat hat die Durchbrechung der Rechtskraft aber auch deshalb verneint, weil in dem Parallelverfahren eine Sachprüfung stattge- funden hat, der Kläger auch dort Partei war und es ihm offen stand, in jenem Verfahren selbst Berufung einzulegen und die Verbindung der Verfahren anzu- regen, um die Parteirolle zu wechseln. Stresemann Roth Brückner Weinland Kazele Vorinstanzen: AG Würzburg, Entscheidung vom 13.08.2009 - 30 C 570/09 - LG Bamberg, Entscheidung vom 14.12.2011 - 2 S 59/09 WEG - 4