Leitsatz
IV ZB 18/12
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZB 18/12 vom 12. Dezember 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 Ein nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 4 UKlaG in die Liste qualifizierter Einrichtun- gen eingetragener Verbraucherverband ist unabhängig von seiner Geschäftsor- ganisation in durchschnittlich schwierigen Fällen unter dem Gesichtspunkt der Kostenerstattung gehalten, einen am Gerichtsort ansässigen Prozessvertreter zu beauftragen. Reisekosten zum Prozessgericht zählen in diesen Fällen nicht zu den notwendigen Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung. BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2012 - IV ZB 18/12 - OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt am Main - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzen- de Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richte- rin Dr. Brockmöller am 12. Dezember 2012 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Ober- landesgerichts Frankfurt am Main, 18. Zivilsenat, vom 10. Mai 2012 wird auf Kosten des Klägers zurückgewie- sen. Streitwert: 256,24 € Gründe: I. Die Parteien streiten um die Erstattungsfähigkeit von Reisekos- ten des in H. ansässigen Prozessvertreters des Klägers für ein in beiden Instanzen in F. betriebenes Streitverfahren nach dem Un- terlassungsklagengesetz (UKlaG). Der Kläger ist ein nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 4 UKlaG in die Liste qualifizierter Einrichtungen eingetragener Verbraucherverband, der auf dem Gebiet des Versicherungswesens tätig ist und seinen Sitz in H. hat. Er nahm in 18 Parallelverfahren bei verschiedenen Gerich- ten im gesamten Bundesgebiet Versicherungsunternehmen auf Unterla s- 1 2 - 3 - sung der in ihren Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzvers i- cherung (ARB) im Wesentlichen gleich lautend aufgenommenen so ge- nannten Kostenminderungsklausel in Anspruch. Nach dieser hat der Ve r- sicherungsnehmer alles zu vermeiden, was eine unnötige Erhöhung der Kosten oder eine Erschwerung ihrer Erstattung durch die Gegenseite verursachen könnte. Im Streitfall ließ sich der Kläger - wie auch in den übrigen Verfah- ren - von dem an seinem Sitz niedergelassenen und auch sonst für ihn tätigen Prozessbevollmächtigten vertreten. Die Klage hatte ganz überwiegend Erfolg und die Beklagte die Kosten zu tragen. Im Kostenfestsetzungsverfahren hat das Landgericht die für beide Instanzen angemeldeten Reisekostenpositionen (Fahrtkosten, Abwesen- heitsgeld, Auslagen) von insgesamt 256,24 € nicht anerkannt. Die dage- gen eingelegte Beschwerde hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen, mit der der Kläger seinen Fes t- setzungsantrag in vollem Umfang weiterverfolgt. II. Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. 1. Das Beschwerdegericht meint, gemäß § 91 Abs. 2 Satz 1 Halb- satz 2 ZPO sei der streitgegenständliche Kostenaufwand zur zwecken t- sprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig gewesen. Als eingetr a- gener Verbraucherschutzverband sei der Kläger nach seiner personelle n, sachlichen und finanziellen Ausstattung in der Lage und gehalten gewe- 3 4 5 6 7 - 4 - sen, einen am Gerichtsort ansässigen Prozessbevollmächtigten mit se i- ner Vertretung zu beauftragen und ihn für die entsprechende Wahrneh- mung des Mandats schriftlich und telefonisch zu informieren. Sein Ei n- wand, die von ihm beschäftigten Volljuristinnen seien mit anderen Täti g- keiten als der Instruktion von Prozessvertretern ausgelastet gewesen, sei entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (VuR 2007, 78) unbeachtlich. Besondere Gründe, die Beklagte mit solchen Mehrkosten zu belasten, seien nicht gegeben. Insbesondere hätte der Kläger auch am Gerichtsort für diese Streitverfahren ausreichend qualifi- zierte Rechtsanwälte finden können. Ebenso habe er die Parallelverfah- ren mit den an verschiedenen Gerichtsorten ansässigen Rechtsanwälten selbst koordinieren können. 2. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand. Das Beschwerdegericht hat mit Recht angenommen, dass es dem Kläger i.S. von § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO zur zweckentspre- chenden Rechtsverfolgung möglich gewesen wäre, am jeweiligen G e- richtsort ansässige Verfahrensbevollmächtigte zu mandatieren. Reis e- kosten für den an seinem Sitz niedergelassenen und von ihm mit allen Parallelverfahren betrauten Anwalt seines Vertrauens sind daher nicht erstattungsfähig. a) Zutreffend ist der vom Beschwerdegericht für die Kostenersta t- tungsfrage zugrunde gelegte rechtliche Ansatz. Maßstab für die Ersta t- tungsfähigkeit von Reisekosten nach § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO ist, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei die kosten- auslösende Maßnahme ex ante als sachdienlich ansehen durfte; dabei trifft sie die Obliegenheit, unter mehreren gleichgearteten Maßna hmen 8 9 10 - 5 - die kostengünstigere auszuwählen (BGH, Beschluss vom 10. Juli 2012 - VIII ZB 106/11, MDR 2012, 1128 Rn. 8). Auf dieser Grundlage handelt es sich nach ständiger Rechtspr e- chung des Bundesgerichtshofs bei entstehenden reisebedingten höheren Kosten eines Prozessvertreters im Allgemeinen um notwendige Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung, wenn eine vor einem auswärtigen Gericht klagende oder verklagte Partei einen an ihrem Wohn- oder Geschäftsort ansässigen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung beauftragt (BGH, Beschlüsse vom 20. Mai 2008 - VIII ZB 92/07, NJW-RR 2009, 283 unter II 2 a; vom 25. Januar 2007 - V ZB 85/06, NJW 2007, 2048 unter III 1 a und vom 11. März 2004 - VII ZB 27/03, VersR 2005, 93 unter II a; jeweils m.w.N. ). Das gilt allerdings nicht, wenn schon im Zeitpunkt der Beauftr a- gung des Rechtsanwalts feststeht, dass ein eingehendes Mandanteng e- spräch für die Prozessführung nicht erforderlich sein wird ( Senatsbe- schlüsse vom 28. Juni 2006 - IV ZB 44/05, VersR 2006, 1562 Rn. 8 und vom 21. September 2005 - IV ZB 11/04, VersR 2006, 136 unter 2 b aa; jeweils m.w.N.). Dies ist regelmäßig anzunehmen, wenn die Partei - wie etwa ge- werbliche Unternehmen mit entsprechend organisierter eigener Recht s- abteilung - den Rechtsstreit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vor- bereitet und daher in der Lage ist, einen am auswärtigen Gerichtsort ni e- dergelassenen Rechtsanwalt in ausreichendem Umfang schriftlich zu i n- struieren (Senatsbeschlüsse aaO m.w.N.). 11 12 13 - 6 - Insoweit hat der Bundesgerichtshof anerkannt, dass zu diesen Par- teien, denen eine solche umfassende schriftliche Instruktion zur Prozes s- führung abzuverlangen ist, grundsätzlich Verbände zur Förderung ge- werblicher oder selbständiger beruflicher Interessen gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG, § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UKlaG (BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2003 - I ZB 18/03, NJW-RR 2004, 856 unter II 2) und Ver- braucherschutzverbände gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 1 UKlaG (BGH, Beschluss vom 2. Oktober 2008 - I ZB 96/07, VersR 2009, 374 Rn. 9; Senatsbeschluss vom 21. September 2005 aaO unter 2 b bb) zählen. b) Nach diesen Grundsätzen war der Kläger kostenrechtlich gehal- ten, einen Bevollmächtigten am Gerichtsort zu beauftragen. Er gehört zu der Gruppe von Verbraucherverbänden, von denen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in typischen und durchschnittlich schwierigen Fällen grundsätzlich die schriftliche Informa- tion ihrer Bevollmächtigten zu fordern ist (BGH, Beschluss vom 2. Ok- tober 2008 aaO; Senatsbeschluss vom 21. September 2005 aaO). Das Beschwerdegericht hat ferner die gesamten Umstände des Falles rechtsfehlerfrei dahingehend gewürdigt, dass auch unter Berüc k- sichtigung der Parallelverfahren die Einschaltung des H. An- walts nicht notwendig war, weil der Kläger Prozessbevollmächtigte am Gerichtsort selbst hätte unterrichten können. aa) Ohne Erfolg versucht die Rechtsbeschwerde dem die Beson- derheiten des Streitfalles mit seiner Einbeziehung von 17 weiteren Para l- 14 15 16 17 18 - 7 - lelverfahren entgegenzuhalten, die zum Zeitpunkt der Beauftragung des Anwalts ausnahmsweise eine persönliche Kontaktaufnahme als unve r- zichtbar hätten erscheinen lassen, um die erforderliche Koordination des Vorgehens gegen verschiedene in einem Wirtschaftsverband verbundene Unternehmen mit einheitlichen Argumenten sicherzustellen. Es ging in allen Verfahren allein um die von den in Anspruch ge- nommenen Versicherern in ihren ARB jeweils verwandte inhaltsgleiche Kostenminderungsklausel. Die Bedenken gegen die Wirksamkeit einer solchen Klausel waren seit der Terminsnachricht des Senats im Verfah- ren IV ZR 352/07 und einer späteren Veröffentlichung (Wendt, r+s 2010, 221) weitgehend aufgedeckt. Der Sachverhalt war insoweit unstreitig und der Prozessstoff und dessen Vor- und Aufarbeitung auch aus ex-ante- Sicht im Wesentlichen festgelegt. Angesichts dessen hätte der mit Vollj u- ristinnen besetzte Kläger auch durch schriftliche/fernmündliche Instruie- rungen wechselnder Prozessvertreter am jeweiligen Gerichtsort (vgl. Se- natsbeschluss vom 28. Juni 2006 aaO Rn. 11) für eine sachgerechte an- waltliche Interessenvertretung sorgen können, ohne die Beklagtenseite mit zusätzlichen Kosten zu belasten. Die von der Rechtsbeschwerde betonte erforderliche Koordination in einer Hand am Geschäftsort des Klägers durch seinen Hausanwalt vor allem im Interesse einer einheitlichen Argumentation in den verschied e- nen Prozessen und Abwehr von sonst gegebenenfalls teilweise akzep- tierten einzelnen Gegenargumenten verliert demgegenüber an Gewicht. Die von ihr beschworene Gefahr einer nicht hinzunehmenden Schwä- chung der Stellung des Klägers bei der Wahrnehmung der ihm zugewi e- senen und von ihm übernommenen Verbraucherschutzaufgaben ist bei 19 20 - 8 - der gegebenen überschaubaren Sach- und Rechtslage weder im Streit- fall noch in den übrigen Parallelverfahren zu erkennen. Die zusätzlich herausgestellten Unterschiede in der Rechtspre- chung der verschiedenen Gerichte und in dem Vorgehen des jeweiligen Prozessgegners vermögen schon wegen der tatsächlich nur auf eine Klausel beschränkten Wirksamkeitskontrolle die Notwendigkeit einer per- sönlichen Kontaktaufnahme zum Zeitpunkt der Beauftragung des Anwalts nicht zu stützen; erforderlich war dies nach der rechtlich nicht zu bean- standenden tatrichterlichen Würdigung nicht (vgl. Senatsbeschluss vom 21. September 2005 aaO unter 2 b cc). bb) Die weiteren von der Rechtsbeschwerde erhobenen Bedenken gegen die Gleichstellung des Klägers mit Parteien, die nach der vorge- nannten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf die schriftliche In- struktion von Anwälten für die Prozessführung verwiesen werden dürfen, greifen ebenfalls insgesamt nicht durch. (1) Dem Senatsbeschluss vom 21. September 2005 (aaO unter 2 b bb) zur fehlenden Erstattungsfähigkeit von Verkehrsanwaltsko sten bei klagenden Verbraucherverbänden ist nicht eine weitgehende Anerke n- nung von Reisekosten eines am Geschäftssitz der klagenden Partei a n- sässigen Rechtsanwalts zu entnehmen. Der Senat hat vielmehr seine Entscheidung darauf gestützt, dass bei in der Liste qualifizierter Einrich- tungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG eingetragenen Verbraucher- verbänden wegen der für die Eintragung nach § 4 Abs. 2 Satz 1, Satz 4 Nr. 2 UKlaG vorausgesetzten Gewähr für eine sachgerechte Aufgabene r- füllung nichts anderes gelten kann als bei Verbänden zur Förderung ge- werblicher oder selbständiger beruflicher Interessen i.S. von § 8 Abs. 3 21 22 23 - 9 - Nr. 2 UWG, die wie Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung behandelt werden. Das gilt für Verkehrsanwaltskosten und Reisekosten gleiche r- maßen. (2) Die nach Auffassung der Rechtsbeschwerde bestehenden Un- terschiede zwischen Wettbewerbsverbänden und Verbraucherverbänden erlauben eine andere Beurteilung nicht. Bei Verbraucherverbänden wird - was auch die Rechtsbeschwerde nicht verkennt - gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 UKlaG unwiderleglich vermutet, dass sie - bei Förderung mit öffentlichen Mitteln wie beim Kläger - die mit der Wahrnehmung ihrer Aufgaben verbundenen Eintragungsvorau s- setzungen erfüllen und ihnen deswegen die Klagebefugnis zusteht . Eine Differenzierung bei den Kostenerstattungsmöglichkeiten - etwa nach der gewählten Struktur und Schwerpunktsetzung der Aufgaben, der Höhe der Fördermittel, den personellen Kapazitäten, dem spezifischen personellen Einsatz etc., wie sie die Rechtsbeschwerde erwägt - ist damit nicht zu vereinbaren. (3) Aus diesem Grund kann auch mit dem Beschwerdegericht der Auffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (aaO) nicht zugestimmt werden, nach der der Einwand einer anderweitigen Auslastung beschä f- tigter Volljuristen im Einzelfall beachtlich sein soll. Auch das ist bereits höchstrichterlich anerkannt (BGH, Beschluss vom 2. Oktober 2008 - I ZB 96/07, VersR 2009, 374 Rn. 9). (4) Die personelle, sachliche und finanzielle Ausstattung, die die schriftliche Unterrichtung von Prozessbevollmächtigten in geeigneten Fällen ermöglicht und kostenrechtlich verlangt, wird von dieser Fiktion 24 25 26 27 - 10 - ebenso erfasst. Unterlegene Parteien müssen danach nicht hinnehmen, mit Kosten belastet zu werden, die sie bei anderer Organisat ion der Ge- schäfte des Verbraucherschutzverbandes nicht zu tragen hätten. Die zu- sätzlichen rechtspolitischen Überlegungen der Rechtsbeschwerde ve r- mögen an der über diese Fiktion gesetzlich bindend festgelegten Qualif i- zierung von Verbraucherverbänden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben ebenso wenig etwas zu ändern wie ihre sonst befürchtete Schwächung der Konfliktfähigkeit des Klägers und der damit verbundenen Gefahren für einen effektiven Verbraucherschutz. Eine Kostenerstattung kann nicht davon abhängig gemacht werden, wie ein Verbraucherverband die Schwerpunkte bei der Erfüllung seiner Aufgaben setzt (vgl. OLG Köln VersR 2012, 1385, 1389 a.E.). Mayen Wendt Felsch Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 30.03.2012 - 2-24 O 135/10 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 10.05.2012 - 18 W 78/12 -