Entscheidung
XI ZR 253/12
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 253/12 vom 11. Dezember 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wiechers und die Richter Dr. Ellenberger, Dr. Matthias und Pamp sowie die Richterin Dr. Menges am 11. Dezember 2012 beschlossen: Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskosten- hilfe für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird zurückge- wiesen. Gründe: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens bleibt ohne Erfolg, weil die besonderen Voraussetzungen des § 116 Satz 1 Nr. 1 Halbs. 2 ZPO nicht vorliegen. Ein Insolvenzverwalter kann nur dann Prozesskostenhilfe erhalten, wenn den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumu- ten ist, die Prozesskosten aufzubringen. Vorschüsse auf die Prozesskosten sind solchen Beteiligten zuzumuten, die die erforderlichen Mittel unschwer auf- bringen können und für die der zu erwartende Nutzen bei vernünftiger, auch das Eigeninteresse sowie das Prozesskostenrisiko angemessen berücksichti- gender Betrachtungsweise bei einem Erfolg der Rechtsverfolgung voraussicht- lich deutlich größer sein wird als die von ihnen als Vorschuss aufzubringenden Gerichtskosten (BGH, Beschlüsse vom 23. Oktober 2008 - II ZR 211/08, juris 1 2 - 3 - Rn. 2, vom 7. Juni 2011 - II ZA 1/11, juris Rn. 2 und vom 14. Dezember 2011 - XII ZA 22/11, juris Rn. 2, jeweils mwN). Diese Voraussetzungen sind vom An- tragsteller vorzutragen. Vorliegend hat der Antragsteller lediglich pauschal behauptet, nach sei- nen Erkenntnissen seien die Gläubiger E. S. , K. U. , F. D. und A. V. wirtschaftlich nicht in der Lage, den Prozess zu finanzieren, weil sie nicht über ausreichende Mittel verfügten. Damit wird nicht ausreichend dargetan, warum es bei einer wertenden Abwägung aller Ge- samtumstände des Einzelfalls (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. Oktober 2008 - II ZR 211/08, juris Rn. 3 und vom 7. Juni 2011 - II ZA 1/11, juris Rn. 3) diesen am Prozess mit zur Tabelle festgestellten Forderungen in Höhe von insgesamt 77.604.480 € wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, die für die Prozess- führung erforderlichen Mittel aufzubringen. Überhaupt keine Erwähnung durch den Antragsteller finden u.a. die In- solvenzgläubiger - K. Sc. (zur Insolvenztabelle festgestellte Forde- rungen in Höhe von 59.659.034,97 €), - C. Ve. (zur Insolvenztabelle festgestellte Forderungen in Höhe von 59.759.034,93 €) und - der I. AG (zur Insolvenztabelle festgestellte Forderungen in Höhe von 53.971.261,04 €). Auch für diese am Prozess wirtschaftlich Beteiligten wird vom Antragstel- ler nicht vorgetragen, dass sie die für den Kostenvorschuss erforderlichen Mittel nicht aufbringen können. 3 4 5 - 4 - Schließlich fehlt jeder Vortrag des Antragstellers dazu, wie sich ein Erfolg der auf Zahlung von insgesamt 423.710.770,26 € zuzüglich Zinsen gerichteten Klage auf die Quoten der Gläubiger auswirken würde und wieso der dann zu erwartende Nutzen bei vernünftiger, auch das Eigeninteresse sowie das Pro- zesskostenrisiko angemessen berücksichtigender Betrachtungsweise bei einem Erfolg der Rechtsverfolgung nicht deutlich größer sein würde als die als Vor- schuss aufzubringenden Gerichtskosten. Dies gilt umso mehr, als sich bei ei- nem Erfolg der Klage die Insolvenzmasse nach dem Vorbringen des Antragstel- lers um ca. 500.000.000 € vergrößern würde. Wiechers Ellenberger Matthias Pamp Menges Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 30.04.2010 - 418 HKO 63/09 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 18.05.2012 - 14 U 138/10 - 6