Entscheidung
II ZR 155/12
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 155/12 vom 11. Dezember 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Dezember 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann, die Richterin Caliebe und die Richter Dr. Drescher, Born und Sunder beschlossen: Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers zu 2 gegen das Teilurteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 25. April 2012 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Streitwert: 50.000 € Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht begründet, weil kein entschei- dungserheblicher Zulassungsgrund (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorliegt. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger bereits mit dem Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 10. Januar 2005 wirksam aus der Gesell- schaft ausgeschlossen worden ist und damit seine Gesellschafterrechte verlo- ren hat, wie das Berufungsgericht (offenbar) angenommen hat, oder ob sein Ausscheiden noch eine Umsetzung des Beschlusses durch Übertragung seines Geschäftsanteils erfordert, wie die Beschwerde meint. Selbst wenn der Kläger mangels Vollzugs des dinglichen Übertragungsakts an dem Geschäftsanteil weiterhin Gesellschafter sein sollte, darf er seine Mitgliedschaftsrechte nur noch insoweit ausüben, als sein Interesse am Erhalt der ihm zustehenden Abfindung betroffen ist (BGH, Urteil vom 30. November 2009 - II ZR 208/08, ZIP 2010, 324 1 2 - 3 - Rn. 11, 17 mwN). Da sich die Abfindung des Klägers nach dem auch insoweit rechtskräftigen Beschluss vom 10. Januar 2005 nach dem Jahresabschluss 2004 richtet und von der Mitgesellschafterin aufzubringen ist, an die der Anteil übertragen werden soll, haben die den Grund des vorliegenden Anfechtungs- prozesses bildenden Beschlüsse keinerlei Einfluss auf seine Abfindung. Ebenso wenig wie dem Kläger hinsichtlich dieser Beschlüsse ein Stimmrecht zugestan- den hat, hat er ein schützenswertes rechtliches Interesse an der Feststellung der Unwirksamkeit dieser Beschlüsse. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen. Bergmann Caliebe Drescher Born Sunder Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 01.09.2011 - 25 O 102/07 - OLG Celle, Entscheidung vom 25.04.2012 - 9 U 125/11 - 3