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Entscheidung

V ZR 34/12

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 34/12 vom 6. Dezember 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Dezember 2012 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Lemke, Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, Dr. Czub und Dr. Kazele beschlossen: Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung kei- ne hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re- vision in dem Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 24. Januar 2012 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheit- lichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die angefochtene Entscheidung stellt sich jedenfalls im Ergebnis als richtig dar. Auf Grund des auffälligen Missverhältnisses von Leistung und Gegenleistung war es nicht nötig festzustellen, ob die Klägerin bei der Beurkundung ihren Willen frei bilden und die rechtliche und wirtschaftliche Tragweite ihrer Erklärungen einzu- schätzen vermochte. Die Feststellung unter Punkt 2 der Urteils- gründe (BU 6 bis 10), dass die Klägerin bei Abschluss der Verträ- ge an einem Mangel im Urteilsvermögen gelitten habe, sind zwar für den Wuchertatbestand nach § 138 Abs. 2 BGB erforderlich, für das wucherähnliche Geschäft im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB aber entbehrlich. Bei diesem erlaubt allein das grobe Missverhält- - 3 - nis von Leistung und Gegenleistung den Schluss auf die verwerfli- che Gesinnung als subjektives Merkmal des § 138 Abs. 1 BGB (Senatsurteil vom 19. Januar 2001 - V ZR 437/99, BGHZ 146, 298, 303). Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 591.831 €. Stresemann Lemke Schmidt-Räntsch Czub Kazele Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 15.01.2010 - 2-08 O 229/09 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 24.01.2012 - 16 U 33/10 -