Entscheidung
IV ZB 22/12
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZB 22/12 vom 5. Dezember 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Vorsit- zende Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski am 5. Dezember 2012 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 12. Zi- vilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 19. Juni 2012 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Streitwert: bis 7.000 € Gründe: I. Der Antragsteller begehrt die Aufhebung der Schiedssprüche des Schiedsgerichts der V. (V. , im Folgenden: Antragsgegnerin) vom 18. Mai 2010 und des Ober- schiedsgerichts der V. vom 26. Oktober 2011. Der am 30. Januar 1944 geborene Antragsteller lebte bis 1988 in der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), wo er von 1979 bis 1987 für seine Altersversorgung neben Beiträgen zur dortigen Sozial- pflichtversicherung auch Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversiche- rung (FZR) zahlte. Ab September 1989 bis Januar 2009 war er bei der Antragsgegnerin zusatzversichert. 1 2 - 3 - Im Zuge ihrer Systemumstellung (vgl. dazu Senatsurteile vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 ff. und vom 24. Sep- tember 2008 - IV ZR 134/07, BGHZ 178, 101 ff.) erteilte die Antragsgeg- nerin dem - rentennnahen - Antragsteller am 21. Februar 2004 eine Startgutschrift über 93,21 Versorgungspunkte (das entspricht einer mo- natlichen Rente von 372,84 €), wobei von der für den Umstellungsstich- tag errechneten fiktiven Gesamtversorgung des Antragstellers dessen gesetzliche Rente einschließlich ihrer durch Beiträge an die FZR erwo r- benen Anteile in Abzug gebracht wurde. Inzwischen bezieht der Antragsteller seit dem 1. Februar 2009 die gesetzliche Regelaltersrente und daneben eine auf der Grundlage der vorgenannten Startgutschrift ermittelte Betriebsrente der Antragsgegn e- rin. Gegen deren Mitteilung vom 9. Februar 2009 über die Höhe der Zusatzrente erhob er Klage. Seiner Auffassung nach verstößt es gegen die Artt. 3 Abs. 1 und 14 Abs. 1 Satz 1 GG, wenn freiwillig zum Zwecke der Verbesserung der Altersversorgung in der DDR zusätzlich geleistete Beiträge im Ergebnis dazu führten, dass sich die von der Antragsgegne- rin zu zahlende Zusatzrente um monatlich 154,82 € verringere. Deshalb begehrte er, die Antragsgegnerin unter Änderung ihrer Rentenmitteilung vom 9. Februar 2009 dazu zu verpflichten, bei Neuberechnung der Z u- satzrente die auf freiwillige Beiträge (an die FZR) entfallenden Anteile seiner gesetzlichen Rente im Rahmen der Startgutschriftermittlung nicht auf die Gesamtversorgung anzurechnen. 3 4 5 - 4 - Nachfolgend vereinbarten die Parteien das Schiedsverfahren. Mit Schiedsspruch vom 18. Mai 2010 wies das Schiedsgericht der V. in M. die Klage ab. Die Berufung des Antragstellers wies das Ober- schiedsgericht der V. mit Schiedsspruch vom 26. Oktober 2011 zurück. Den Antrag des Antragstellers auf Aufhebung der vorgenannten Schiedssprüche hat das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 19. Juni 2012 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde, mit der der Antragsteller sein Begehren weiter verfolgt. II. Das nach §§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 1065 Abs. 1 Satz 1 ZPO statthafte und vom Oberlandesgericht zugelassene (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) Rechtsmittel bleibt in der Sache erfolglos, weil es keinen ge- setzlichen Grund für die Aufhebung der angegriffenen Schiedssprüche gibt. 1. Der Antragsteller beanstandet, dass im Rahmen der durch die Systemumstellung bei der Antragsgegnerin veranlassten Startgutschrift- Berechnung (vgl. dazu im Einzelnen Senatsurteil vom 24. September 2008 aaO Rn. 31 ff.) seine gesetzliche Rente in voller Höhe auf die Ge- samtversorgung angerechnet worden sei, obwohl Teile davon durch Bei- tragszahlungen zur FZR erworben worden seien. Die volle Anrechnung der gesetzlichen Rente auf die Gesamtversorgung führe im Ergebnis da- zu, dass er seine Zusatzrente durch diese freiwilligen Beiträge verringert habe. 6 7 8 9 - 5 - 2. Der damit allein in Rede stehende Aufhebungsgrund des § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO ist hierdurch nicht gegeben; die Anerkennung oder Vollstreckung der Schiedssprüche führt nicht zu einem der öffentl i- chen Ordnung (ordre public) widersprechenden Ergebnis. Vielmehr steht die im Schiedsverfahren getroffene Entscheidung im Einklang mit gesetz- lichen Regelungen. Weder diese noch die bei Errechnung der Startgu t- schrift des Antragstellers von den Schiedsgerichten herangezogenen Satzungsbestimmungen der V. über die Anrechnung der Grundversor- gung auf die Gesamtversorgung verstoßen ihrerseits gegen höherrangi- ges Recht und insbesondere nicht gegen wesentliche Rechtsgrundsätze oder Gerechtigkeitsvorstellungen, die zu den elementaren Grundlagen des staatlichen und wirtschaftlichen Lebens in Deutschland zählen (vgl. zu diesem Maßstab BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2008 - III ZB 17/08, SchiedsVZ 2009, 66 Rn. 5 m.w.N.). a) Durch die an die FZR geleisteten Beiträge hat sich die gesetzli- che Rente des Antragstellers erhöht. Die einheitliche Sozialpflichtversicherung der DDR gewährte ihre n Versicherten eine Grundsicherung vor den Risiken des Alters, der Invali- dität und des Todes. Ergänzend bestand die Möglichkeit, im Rahmen zahlreicher Zusatzversorgungssysteme aus Einkommen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze von 600 Mark freiwillig weitergehende Bei- träge zu entrichten, um so die Versicherungsleistung individuell zu erh ö- hen (vgl. zum Ganzen auch BVerfGE 100, 1 ff.). Das Zusatzversor- gungssystem der FZR wurde bereits nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik (§ 10 Abs. 2 RAnglG) aufgrund von Art. 20 des Staatsvertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der 10 11 12 - 6 - Deutschen Demokratischen Republik vom 18. Mai 1990 (BGBl. II 537) mit Wirkung vom 30. Juni 1990 geschlossen (vgl. dazu auch BVerfGE 100, 1, 6 ff.). Im Staatsvertrag wurde weiter vereinbart, die betreffenden Ansprüche aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen in die Renten- versicherung zu überführen. Der nachfolgende Einigungsvertrag zwi- schen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokrat i- schen Republik vom 31. August 1990 (EV; BGBl. II 889) sah in Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchst. b die Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus weiteren Zusatz- und Sonderver- sorgungssystemen der DDR in die gesetzliche Rentenversicherung vor. Der Gesetzgeber der Bundesrepublik Deutschland hat (vgl. Art. 2 § 4 RÜG; § 256a SGB VI) danach für die betroffenen Versicherten neue Rechte nur im Rahmen des SGB VI begründet (vgl. dazu BSG NZS 2000, 408), indem beispielsweise auch die Ansprüche und Anwartschaften aus zahlreichen Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der DDR mit dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz vom 25. Juli 1991 (AAÜG BGBl. I 1606, 1677) in der Fassung des Rentenüberleitungs - Ergänzungsgesetzes vom 24. Juni 1993 (RüErgG; BGBl. I 1038) in die gesetzliche Rentenversicherung integriert wurden. Aufgrund dieser Systementscheidungen des Gesetzgebers hatten die Beitragsleistungen des Antragstellers zur FZR eine Erhöhung seiner gesetzlichen Rentenanwartschaft zur Folge. Darin liegt - für sich ge- nommen - keine den Antragsteller beschwerende Maßnahme, sondern im Grundsatz zunächst die Wahrung seiner in der Sozialpflichtversicherung und der FZR der DDR erworbenen Rentenanwartschaften. b) Eine mögliche Beschwer des Antragstellers ergibt sich mittelbar erst aus der Eigenart der in die Startgutschriftenermittlung für so ge- 13 14 - 7 - nannte rentennahe Versicherte eingeflossenen früheren Versorgungszu- sage der Antragsgegnerin, die im Kern darauf gerichtet war, die Grund- versorgung der Versicherten bis zur Höhe der Gesamtversorgung aufzu- stocken, was zur Folge hatte, dass die Zusatzrente mit wachsender Grundversorgung geringer ausfiel (vgl. dazu Senatsurteil vom 14. N o- vember 2007 - IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Rn. 47 ff.). c) Dennoch liegt darin weder ein Verstoß gegen die Grundrechte des Antragstellers aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG noch sonst eine Verletzung des ordre public. aa) Der Senat hält daran fest, dass die im Zuge der Systemumste l- lung der Antragsgegnerin getroffene Übergangsregelung für rentennahe Versicherte als solche der verfassungsrechtlichen Überprüfung standhält (vgl. dazu Senatsurteil vom 24. September 2008 - IV ZR 134/07, BGHZ 178, 101). bb) Das Bundesverfassungsgericht hat darüber hinaus die in der Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchst. b Satz 1 und 3 des Einigungsvertrages (EV) vom 31. August 1990 (BGBl. II 889) vereinbarte Überführung von Ansprüchen und Anwartschaften aus zahl- reichen Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der DDR als so ge- nannte Systementscheidung des Gesetzgebers bei verfassungskonfor- mer Auslegung für mit dem Grundgesetz vereinbar erklärt (BVerfGE 100, 1 ff.). Für die bereits in Art. 20 des Staatsvertrages zwischen der Bu n- desrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik vom 18. Mai 1990 (BGBl. II 537) getroffene Systementscheidung in B e- zug auf Ansprüche und Anwartschaften aus der FZR der DDR kann nichts anderes gelten. 15 16 17 - 8 - Anlässlich der Wiedervereinigung stand die Bundesrepublik Deutschland vor dem Problem, für die aus den Sozialversicherungssys- temen der DDR anspruchs- und anwartschaftsberechtigten Versicherten des Beitrittsgebiets neue Versorgungsansprüche und -anwartschaften im sozialen Sicherungssystem der Bundesrepublik Deutschland zu begrün- den, obwohl die Betroffenen zu keiner Zeit Gelegenheit gehabt hatten, Beiträge in diese Versorgungssysteme einzuzahlen. Schon deshalb war der gesamtdeutsche Gesetzgeber aus Verfassungsgründen nicht ver- pflichtet, die Versicherten des Beitrittsgebiets so zu beha ndeln, als hät- ten sie ihre Erwerbsbiographie in der Bundesrepublik Deutschland zu- rückgelegt (vgl. dazu BVerfGE 100, 1, 40 m.w.N.). Der Antragsteller kann sich deshalb - anders zuletzt mit Schriftsatz vom 3. Dezember 2012 gel- tend gemacht - nicht mit Erfolg auf die Maßstäbe berufen, die der Senat für schon vor der Wiedervereinigung bei der Antragsgegnerin Zusatzve r- sicherte im Urteil vom 26. Februar 1986 (IVa ZR 139/84, VersR 1986, 386) für die Anrechnung überschießender Beiträge zur freiwilligen We i- terversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung aufgestellt hat (vgl. im Übrigen auch Senatsurteil vom 26. November 1986 - IVa ZR 111/85, VersR 1987, 214). Die Vielfalt der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme der DDR (vgl. dazu nur die Anlagen 1 und 2 zu § 1 Abs. 2 und 3 AAÜG) und deren teilweise Inkompatibilität mit den Versorgungssystemen und Wertvorstel- lungen der Bundesrepublik Deutschland legte es nahe, diese Zusatzver- sorgungssysteme nicht fortzuführen, sondern die daraus erwachsenen Rechte und Anwartschaften - soweit sie nicht dem ordre public der Bun- desrepublik Deutschland widersprachen - in die gesetzliche Rentenversi- cherung zu überführen. Dass dabei einzelne Versicherte des Beitrittsge- 18 19 - 9 - biets, welche auch in der Bundesrepublik Deutschland noch unter Gel- tung des früheren Gesamtversorgungssystems von Zusatzversorgung s- trägern wie der V. Anwartschaften auf Zusatzversorgungsrenten hatten erwerben können, im Ergebnis geringere Zusatzleistungen erhalten, als wenn sie ihre sämtlichen Zusatzrentenbeiträge in ein Zusatzversor- gungssystem der Bundesrepublik Deutschland eingezahlt hätten, verletzt vor dem Hintergrund der ungewöhnlichen Aufgabe, der sich der Gesetz- geber anlässlich der Wiedervereinigung stellen musste, und insbesonde- re angesichts des Umstandes, dass er dabei auch die Finanzierbarkeit der Sicherung von Rentenansprüchen und Rentenanwartschaften im Blick behalten durfte und musste, jedenfalls keine elementaren Grundla- gen der Rechtsordnung. 3. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG oder den ordre public liegt auch nicht darin, dass der gesamtdeutsche Gesetzgeber in § 256a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 SGB VI ehemaligen Arbeitnehmern des Be i- trittsgebiets, welche im Rahmen ihrer rechtlichen Möglichkeiten von der höchstmöglichen Versicherung Gebrauch gemacht haben, einen Nach- teilsausgleich gewährt, soweit diese Versicherten in der DDR infolge der jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenzen oder wegen der in einem Zusatzversorgungssystem erworbenen Anwartschaften keine höheren Beiträge zu einem System der Freiwilligen Zusatzversicherung hatten leisten können. Hierfür sprechen sachliche Gründe, weil die Betroffenen 20 - 10 - infolge des unzureichenden Beitragsrechts der DDR (vgl. dazu auch BVerfG SozR 3-2600 § 256a Nr. 9 m.w.N.) nicht in der Lage waren, eine ihrem Einkommen entsprechende Altersversorgung aufzubauen. Mayen Wendt Felsch Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Vorinstanz: OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 19.06.2012 - 12 Sch 1/12 -