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Entscheidung

1 StR 569/12

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 569/12 vom 5. Dezember 2012 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Dezember 2012 beschlos- sen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Traunstein vom 12. Juli 2012 a) im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte des Raubes in Tateinheit mit (vorsätzlicher) Körperverlet- zung schuldig ist, b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen auf- gehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück- verwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen schwe- ren Raubes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheits- strafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklag- ten hat bereits mit der Sachrüge in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg, so dass es auf die Verfahrensrüge vorliegend nicht mehr ankommt. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1 - 3 - I. Das Landgericht hat festgestellt, dass der mit dem Mitangeklagten R. gefasste gemeinsame Tatplan lediglich umfasste, dass dieser den Geschädigten schlagen sollte, um dann dessen Geld wegzunehmen. Wie R. konkret zuschlagen und ob er insbesondere hierbei einen Gegen- stand verwenden sollte, wurde nicht abgesprochen. Die Strafkammer hat die Verwendung des gefährlichen Werkzeugs durch den Mittäter R. dennoch hinsichtlich des Qualifikationstatbe- standes des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB dem Angeklagten gemäß § 25 Abs. 2 StGB im Wege einer sukzessiven Mittäterschaft zugerechnet, weil R. diesen Umstand dem im Auto wartenden Angeklagten nach seiner Rückkehr zum Fahrzeug mitteilte und der Angeklagte sich in Kenntnis dessen dann trotz- dem bereit fand, R. mit seinem Pkw nach Salzburg zu verbringen und ihm damit die Flucht zu ermöglichen. II. Die Annahme sukzessiver Mittäterschaft hinsichtlich der Verwendung ei- nes gefährlichen Gegenstands als Schlagwerkzeug hält rechtlicher Nachprü- fung nicht stand. Sukzessive Mittäterschaft ist zwar auch noch nach Vollendung der Tat möglich, nicht mehr aber nach Beendigung der Tat (BGH, Beschluss vom 10. Juni 1997 - 1 StR 236/97). Bei der vorliegenden Sachlage war der Raub mit dem Verlassen des Bü- rocontainers, in dem R. den Geschädigten niedergeschlagen und ihm dann die Geldbörse aus der Jacke genommen hatte, spätestens aber mit dem 2 3 4 5 - 4 - Verlassen des Verkaufsgeländes vor dem Einsteigen in den wartenden Pkw beendet. Mit dem Verlassen des Containers hatte R. - schon wegen fehlender möglicher Verfolger - den Gewahrsam an der Beute gefestigt und gesichert und damit bereits eine ausreichend sichere Verfügungsgewalt über die Beute erlangt (vgl. BGHSt 20, 194, 196; BGHR StGB § 52 Abs. 1, Hand- lung, dieselbe 31). Somit verbleibt es allein bei der Zurechnung der Handlungen R. s entsprechend dem zuvor vereinbarten Tatplan. Da weitergehende Feststellungen hierzu nicht zu erwarten sind, ändert der Senat den Schuldspruch auf Raub in Tateinheit mit (vorsätzlicher) Körper- verletzung ab. 6 7 - 5 - III. Die Änderung des Schuldspruchs hat den Fortfall des Strafausspruchs zur Folge. Nack Graf Jäger Sander Radtke 8