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Entscheidung

IV ZR 64/11

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 64/11 vom 27. November 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzen- de Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski am 27. November 2012 beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landge- richts München I - 30. Zivilkammer - vom 3. März 2011 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Streitwert: 1.346,18 € Gründe: Die Revision ist gemäß § 552a ZPO durch Beschluss zurückzuwei- sen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vo r- liegen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und das Rechtsmittel darüber hinaus keine Aussicht auf Erfolg bietet. Zur Begründung wird auf den Beschluss vom 12. September 2012 Bezug genommen (§ 552a Satz 2, § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO). Das Vorbringen der Beklagten im Schriftsatz vom 12. November 2012 hat der Senat berücksichtigt, jedoch nicht für erhe b- lich gehalten. Ergänzend ist zu bemerken: 1 - 3 - 1. Die Revision hat in der Sache keine Aussicht auf Erfolg, weil die Beklagte für den hier einschlägigen Fall der Umwandlung in eine be i- tragsfreie Versicherung in § 6 Abs. 4 der Allgemeinen Bedingungen für die kapitalbildende Lebensversicherung keinen Stornoabzug vorgesehen hat. Vielmehr ist dort lediglich bestimmt, dass der Rückkaufswert sich um ausstehende Forderungen (z.B. rückständige Beiträge) vermindert. A n- ders als in Absatz 3 bei der Kündigung fehlt eine ausdrückliche Rege- lung, dass der Rückkaufswert zusätzlich noch um einen als angemessen angesehenen Abzug vermindert wird. Soweit Absatz 4 den Begriff des Rückkaufswerts verwendet, wird sich der um Verständnis bemühte durchschnittliche Versicherungsnehmer zur näheren Bestimmung dieses Begriffs an Absatz 3 orientieren. Dort wird bezüglich des Rückkaufswerts ausdrücklich auf § 176 Abs. 3 VVG a.F. verwiesen. Das Gesetz unter- scheidet in § 176 VVG a.F. gerade ausdrücklich zwischen dem Rück- kaufswert in Absatz 3 sowie dem Stornoabzug in Absatz 4. Auch im weiteren Text von § 6 Abs. 3 der Allgemeinen Bedingun- gen für die kapitalbildende Lebensversicherung wird entsprechend dieser gesetzgeberischen Wertung der Rückkaufswert bestimmt als der nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode berechnete Zeitwert. Erst anschli e- ßend wird er vermindert um den als angemessen angesehenen Abzug in Höhe von 1% der Differenz zwischen der Versicherungssumme und dem Deckungskapital zum Zeitpunkt der Kündigung. Eine derartige Abzugsre- gelung fehlt bei der Berechnung der beitragsfreien Versicherungssumme in Absatz 4. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer muss bei au f- merksamer Durchsicht der Absätze 3 und 4 mithin nicht davon ausgehen, dass auch bei der Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung ein Abzug, wie in Absatz 3 vorgesehen, vorgenommen wird. 2 3 - 4 - 2. Der Senat hält ferner an seiner bereits mit Urteil vom 12. Okto- ber 2005 begründeten Auffassung fest, dass im Falle einer unwi rksamen Vereinbarung eines Stornoabzugs dieser entfällt und kein Anspruch des Versicherers auf die Vornahme eines derartigen Abzugs besteht (IV ZR 162/03, BGHZ 164, 297, 313). Gründe, von dieser gefestigten Recht- sprechung des Senats abzuweichen, bestehen nicht. § 174 Abs. 4 und § 176 Abs. 4 VVG a.F. bestimmen unmissverständlich, dass der Versi- cherer zu einem Abzug nur berechtigt ist, wenn er vereinbart und ang e- messen ist. Fehlt es an der wirksamen Vereinbarung eines Abzugs, kommt dieser nicht in Betracht. Für eine ergänzende Vertragsauslegung besteht daher anders als bei der Verrechnung der Abschlusskosten ke i- ne Veranlassung. Es geht auch nicht darum, dass die Beklagte zu Lasten der Vers i- cherungsnehmer, die den Vertrag zu Ende führen, verpflichtet wäre, an die den Vertrag vorzeitig beendenden Versicherungsnehmer zusätzlich zum Rückkaufswert einen Stornoabzug auszuzahlen. Vielmehr ist die Beklagte umgekehrt nur berechtigt, einen Stornoabzug vorzunehmen, wenn dieser vertraglich wirksam vereinbart ist. Ist dies der Fall, müssen Versicherungsnehmer, die den Vertrag gleichgültig zu welcher Zeit vo r- zeitig stornieren, einen derartigen Abzug hinnehmen. Anderenfalls kommt er nicht in Betracht. Ein Ausgleich zwischen den Interessen de r- jenigen Versicherungsnehmer, die den Vertrag vorzeitig stornieren, so- wie denjenigen, die ihn planmäßig zu Ende führen, kann jedenfalls nicht dazu führen, dass im Falle einer vorzeitigen Vertragsbeendigung ein nicht zulässiger Stornoabzug entgegen § 174 Abs. 4, § 176 Abs. 4 VVG a.F. doch vorgenommen wird. 4 5 - 5 - 3. Entgegen der Auffassung der Revision muss dem Versiche- rungsnehmer gemäß § 309 Nr. 5b BGB ferner der Nachweis eingeräumt werden, dass der Stornoabzug in geringerer Höhe als vorgesehen anzu- setzen ist bzw. vollständig zu entfallen hat (Senatsurteil vom 25. Juli 2012 - IV ZR 201/10, VersR 2012, 1149 Rn. 64, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). Eine derartige Regelung enthalten § 6 Abs. 3 und Abs. 4 der Allgemeinen Bedingungen für die kapitalbildende Lebensve r- sicherung nicht. Mayen Wendt Felsch Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Vorinstanzen: AG München, Entscheidung vom 20.04.2010 - 274 C 19736/09 - LG München I, Entscheidung vom 03.03.2011 - 30 S 9151/10 - 6